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Hallo,

in der KE 2 geht es um die Bestandteile der Willenserklärung die vorliegen müssen damit die WE wirksam abgegeben wird.

Mir erschliesst sich nicht so ganz ob der Rechtsfolgewille ein solcher Bestandteil ist, der vorliegen muss, damit die WE wirksam abgegeben ist???
 
Dr Franke Ghostwriter
Ich habe folgendes Bild der wirksamen Willenserklärung:

I) Tatbestand = "Eine Willenserklärung liegt vor"

...1) Erklärungstatbestand
......a) Ausdrücklich
.........aa) verkörpert (schriftlich)
.........bb) unverkörpert (mündlich)
......b) Konkludent

...2) Objektiver Tatbestand - äußerer Rechtsbindungswille, erkennbar durch objektivierten Erklärungsempfänger

...3) Subjektiver Tatbestand
......a) Handlungswille = Innerer Wille zu handeln
......b) Erklärungsbewusstsein = Bewusstsein rechtserheblich zu handeln
......c) Geschäftswille = Innerer Wille, die bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen

Für Willenserklärung ist ...

- immer notwendig: Erklärungstatbestand, Rechtsbindungswille, Handlungswille.

- Erklärungsbewusstsein immer notwendig nach Willenstheorie.

- Erklärungsbewusstsein nicht immer notwendig nach Erklärungstheorie ("...Sorgfaltspflicht...") .

- nicht notwendig: Geschäftswille.

II) Wirksamkeit

...1) Willenserklärung liegt vor (tatbestandlich, siehe I)
...2) Keine Nichtigkeit nach
......a) § 105 BGB (Geschäftsunfähigkeit, Bewusstlosigkeit, Störung der Geistestätigkeit)
......b) §§ 116-118 BGB (Bewusste Willensmängel)
...3) Abgabe

Bei empfangsbedürftiger Willenserklärung ausserdem:

...4) Zugang
...5) Kein Widerruf nach § 130 I BGB

Den Begriff Rechtsfolgewille verwende ich wegen der uneinheitlichen Verwendung nicht. Ich verwende Rechtsbindungswille (objektiver Tatbestand) und Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille (subjektiver Tatbestand).

KE 2 ist m.E. keine gute Einführung in die Systematik der Willenserklärung. Im Netz und BGB AT Lehrbüchern finden sich weitaus bessere, z.B. in:

https://download.jurawelt.com/downl...chmidt/rolf_schmidt_bgb_at_auflage_6_2009.pdf

Liebe Grüße
 
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