Frage zur Kuseinheit 2, Seite 33 (Beispiel 7)
Es geht um Spärlich der als Komandantist eine vereinbarte Einlage zu 100.000GE machen soll, aber zuerst nujr 70.000 einzahlt. In den Jahren 2 bis 4 gibt es ihm zugerechnete Gewinne zu 35.000GE wovon 10.000 ausgeschüttet werden.
In Jahr 5 gibt es einen Verlust von 8000GE. Der Autor rechnet vor, dass Spärlich bis zu 17.000GE entnehmen könnte ohne, dass seine persönliche Haftung wieder steigt.
Nun schreibt der Autor:
"Würde dies ohne weiteres Wiederaufleben der Persönlichen Haftung über die genannten 5000GE hinausgehen, so hätte dies zur Folge, dass die eingehaltenen Gewinne von 25.000GE doppelt angerechnet würden,
- einmal nähmlich als Nachträgliche Erfüllung der usprünglichen Einlagepflicht und
- zudem als später unbedenklich nachholbares Ausschüttungspotential.
Dies würde offensichtlich den Sinn des gesamten Regelwerkes widersprechen. Mithin wäre die entnahme von 17.000GE in der dargestellten Situation als RÜCKZAHLUNG DER EINLAGE zu werten und würde somit [...] doch bewirken, dass sich die private Haftuing wieder auf 22.000GE ausweitet"
Hää??? Was will mir dieses Zitat sagen? Sind nun die 17.000GE bedenkenlos auszahlbar (= keine private Haftungsausweitung) oder nicht ?? Ich schnalle nicht was mir der Autor sagen will!
Mit der Bitte um Hilfe & Gruss
Holger
Es geht um Spärlich der als Komandantist eine vereinbarte Einlage zu 100.000GE machen soll, aber zuerst nujr 70.000 einzahlt. In den Jahren 2 bis 4 gibt es ihm zugerechnete Gewinne zu 35.000GE wovon 10.000 ausgeschüttet werden.
In Jahr 5 gibt es einen Verlust von 8000GE. Der Autor rechnet vor, dass Spärlich bis zu 17.000GE entnehmen könnte ohne, dass seine persönliche Haftung wieder steigt.
Nun schreibt der Autor:
"Würde dies ohne weiteres Wiederaufleben der Persönlichen Haftung über die genannten 5000GE hinausgehen, so hätte dies zur Folge, dass die eingehaltenen Gewinne von 25.000GE doppelt angerechnet würden,
- einmal nähmlich als Nachträgliche Erfüllung der usprünglichen Einlagepflicht und
- zudem als später unbedenklich nachholbares Ausschüttungspotential.
Dies würde offensichtlich den Sinn des gesamten Regelwerkes widersprechen. Mithin wäre die entnahme von 17.000GE in der dargestellten Situation als RÜCKZAHLUNG DER EINLAGE zu werten und würde somit [...] doch bewirken, dass sich die private Haftuing wieder auf 22.000GE ausweitet"
Hää??? Was will mir dieses Zitat sagen? Sind nun die 17.000GE bedenkenlos auszahlbar (= keine private Haftungsausweitung) oder nicht ?? Ich schnalle nicht was mir der Autor sagen will!
Mit der Bitte um Hilfe & Gruss
Holger