vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen:
Das Skript sagt:
"Das gemilderte Niederstwertprinzip ist dadurch gekennzeichnet, dass der niedrigere
Vergleichswert nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
angesetzt werden muss. Bei einer dauerhaften Wertminderung muss somit das
gesamte Anlagevermögen mit dem niedrigeren Wert angesetzt werden (§ 253
Abs. 3 S. 3 HGB). Bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung
besteht dagegen nur bei Finanzanlagen des Anlagevermögen ein Wahlrecht
zwischen dem höheren und dem niedrigeren Wert (§ 253 Abs. 3 S. 4 HGB)."
Wie schaut es denn bei Anlagevermögen aus, dass keine Finanzanlage ist und die Wertminderung nur voraussichtlich vorrübergehend ist?
Wenn dort steht, dass das Wahlrecht bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung nur fürs Finanzanlagevermögen gilt, versteh ich es richtig, dass dann bei anderem AV auf jeden Fall der niedrigere Wert angesetzt werden muss? 😕
Das Skript sagt:
"Das gemilderte Niederstwertprinzip ist dadurch gekennzeichnet, dass der niedrigere
Vergleichswert nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
angesetzt werden muss. Bei einer dauerhaften Wertminderung muss somit das
gesamte Anlagevermögen mit dem niedrigeren Wert angesetzt werden (§ 253
Abs. 3 S. 3 HGB). Bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung
besteht dagegen nur bei Finanzanlagen des Anlagevermögen ein Wahlrecht
zwischen dem höheren und dem niedrigeren Wert (§ 253 Abs. 3 S. 4 HGB)."
Wie schaut es denn bei Anlagevermögen aus, dass keine Finanzanlage ist und die Wertminderung nur voraussichtlich vorrübergehend ist?
Wenn dort steht, dass das Wahlrecht bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung nur fürs Finanzanlagevermögen gilt, versteh ich es richtig, dass dann bei anderem AV auf jeden Fall der niedrigere Wert angesetzt werden muss? 😕