• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Frage zum Dienstvertrag

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ich habe da mal eine Frage zu Streitigkeiten zu einem Dienstvertrag, vielleicht können mir ja einige fortgeschrittene Semester zum Sachverhalt was sagen.
Folgendes Problem: Ich habe einen guten Bekannten, der bis Januar 2006 selbständig im Bereich Hausmeister-Tätigkeiten war. Also alles, was so anfällt, vorallem Rasenmähen und Winterdienst.
Diesen Winter hatten wir ja im Bayerischen Wald dieses "Schneechaos". Also reichlich zu tun. Mein Bekannter stand um drei Uhr morgens auf und schaufelte fleißig Schnee bei verschiedenen Objekten. Beim "streitigen" Objekt, das letzte auf seiner Route, das ca. 15 km entfernt liegt, war er um 7 Uhr beim schaufeln. Plötzlich haben sich die Mieter/Eigentümer beschwert, dass er nicht schon um 6 Uhr zum Schaufeln kommt, weil da einige schon fort mussten.
Als Konsequenz wurde der Vetrag seitens der Hausverwaltung gekündigt. Bis zum Fristablauf der Kündigung (ca. 14 Tage) hat er weiter seine Dienste erledigt, natürlich um 7 Uhr.
Ach ja, es war nie ausgemacht, dass er schon um 6 Uhr alles geräumt haben soll. Dies wurde ihm erst später mitgeteilt.
So, jetzt die Frechheit: Acht Monate später verlangt die Hausverwaltung die Vergütung für das letzte Monat zurück, da die Mieter/Eigentümer unzufrieden waren!
Mein gesunder Menschenverstand sagt mir: Das kann nicht sein!😱
Er hat ja seine Pflicht aus dem Vertrag erfüllt. Um das Geld zurück zu verlangen, müssten die doch nachweisen, dass er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Jetzt möchte er einen netten Brief zurück schreiben, der mit § strotzen soll..... wer kann mir weiter helfen?

Viele Grüße

Ramona
 
Ramona,

ich bin noch kein ganz so "altes" Semester, aber ein Arbeitsvertrag sprich: Dienstvertrag verpflichtet den einen Teil zur Arbeitsleistung und den anderen zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Der Arbeitnehmer hat lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Er schuldet nicht - wie beim Werkvertrag - ein bestimmtes Werk, wo er auch in Regress genommen werden kann, wenn es nicht dem entspricht wie es vereinbart wurde.

Wenn vereinbart war, das er bis sechs Uhr zu räumen hat, und dies nicht getan hat, dann ist die Kündigung wahrscheinlich gerechtfertigt, nicht aber die Rückforderung des Lohnes. Denn bis zum Datum der Kündigung ist auch der Arbeitgeber verpflichtet den Lohn zu zahlen. Egal ob der die Arbeitsleistung gut, schlecht, oder gar nicht verrichtet hat.

Ggf. kann er sogar noch gegen die Kündigung angehen, sofern gar nicht vereinbart war, dass er bis sechs Uhr zu räumen hat. Aber ich glaube es gibt da auch öffentliche Vorschriften, die besagen, dass man bis sechs Uhr vor seiner Tür zu räumen hat und wenn er allgemein in seinem Arbeitsvertrag zum "Winterdienst" verpflichtet wurde, fällt die würde die Uhrzeit dann automatisch mit rein fallen. Fraglich wäre dann aber, ob er das, wenn er verschiedene Objekte zu betreuen hat, überhaupt zu leisten.

Also das Gehalt hat er m.E. auf keinen Fall zurück zu zahlen und ggf. kann er sogar noch gegen die Kündigung angehen.
 
Dr Franke Ghostwriter
Danke für die schnelle Antwort Jessy!

Also die Kündigung war schon in Ordnung. Hätte der Auftraggeber sie nicht ausgesprochen, hätte mein Bekannter von alleine den Vertrag aufgehoben bzw. gekündigt, da die Mieter/Eigentümer ihm das Leben schwer gemacht haben und teilweise sogar beschimpft haben.

Mmh, da mein Bekannter selbstständig bzw ein Gewerbetreibender war, ist dann die Begrifflichkeit Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer richtig? Trifft dann die Aussage mit "egal ob gut, schlecht oder gar nicht verrichtet hat" auch zu?

Meines Erachtens hat der Auftraggeber (in dem Fall die Hausverwaltung) mit Zahlung der Rechnung (wurde monatlich gestellt) auch die Ordnungsmässigkeit der Ausführung anerkannt, sprich jede Mängelrüge oder so was in der Art ausgeschlossen bzw. auf eine verzichtet.

Zur Zeit bis wann geräumt werden muss habe ich folgendes gefunden:
Haben Sie die Schneeräumpflicht, gibt die Gemeindeordnung Auskunft darüber, in welcher Zeit der Bürgersteig von Schnee und Eis freigehalten werden muss. Als Kernzeit gilt 7 Uhr bis 20 Uhr (Oberlandesgericht Köln, 2 U 159/85).

Mhh.Schwierig mit den Paragraphen. Hat vielleicht noch jemand eine Idee, auf was man in einem Antwortschreiben Bezug nehmen soll?

Viele Grüße

Ramona
 
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