das Beispiel b) im 7. Prinzip des Schuldrechts (s. 3 KE 1) verwirrt mich etwas. Dort darf der A nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn er jemanden gefunden hat, der mehr bezahlen will wie der B.
Auf Seite 15 ganz oben ist nun ein gleiches Beispiel - dort wird dem S die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht versagt.
Wird dies unterschiedlich behandelt, weil im obereren Teil steht ...hat aber ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht... und beim 7. Schuldrechtsprinzip dies nicht so steht?
Auf Seite 15 ganz oben ist nun ein gleiches Beispiel - dort wird dem S die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht versagt.
Wird dies unterschiedlich behandelt, weil im obereren Teil steht ...hat aber ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht... und beim 7. Schuldrechtsprinzip dies nicht so steht?