• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Frage zu Widerspruch

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Jetzt hoffe ich mal, daß hier diejenigen, die Recht1 bearbeiten schon bis zum Widerspruch §355 gekommen sind.

Ich stehe da nach wie vor auf dem Schlauch und hoffe, jemand holt mich da runter 😱

Kann mir jemand an einem Beispiel erklären wenn gilt:
1) die Frist beträgt bei ordentlicher Belehrung 2 Wochen
2) das Widerrufsrecht erlischt nach 6 Monaten
3) Es erlischt nicht, wenn nicht ordentlich belehrt wurde

Meine Frage: wann brauche ich Satz 2 ??

Wahrscheinlich mache ich nachher so:auweia:
aber momentan eben noch so:ka
 
Also auf unseren Fall angewendet brauchst du den 2. Abschnitt: Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss (§355 III 1 BGB), weil F seine Pflichten nach § 312e nicht vollständig erfüllt. Er unterlässt es, den Eingang der Bestellung des J unverzüglich auf elektron. Weg zu bestätigen.

Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen...
 
Nadine81w schrieb:
also auf unseren Fall angewendet brauchst du den 2. Abschnitt: Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss (§355 III 1 BGB), weil F seine Pflichten nach § 312e nicht vollständig erfüllt. Er unterlässt es, den Eingang der Bestellung des J unverzüglich auf elektron. Weg zu bestätigen.

Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen...
Aber dann gilt doch Satz 3:
Die Frist beginnt doch garnicht wenn nicht ordentlich belehrt wurde
dann kann sie auch nicht ablaufen 😕
Mal unabhängig von dem konkreten Fall, ob das hier zutrifft, sondern ganz allgemein.
 
Eliza!

Bist du in dieser Frage schon schlauer geworden? Mir geht es nämlich genauso wie dir. Mir leuchtet überhaupt nicht ein, wann der Satz 2 angewandt werden könnte. :hmmm: :hmmm:

Kann da jemand weiterhelfen? :hilfe:

lg
Cira
 
Dr Franke Ghostwriter
Nadine81w schrieb:
also auf unseren Fall angewendet brauchst du den 2. Abschnitt: Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss (§355 III 1 BGB), weil F seine Pflichten nach § 312e nicht vollständig erfüllt. Er unterlässt es, den Eingang der Bestellung des J unverzüglich auf elektron. Weg zu bestätigen.

Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen...
Ist diese Bestätigung wichtig? Er hat ja per email bestellt und nicht per Formular auf der Seite. Anhand seines mail-Postfaches weiß J, dass er die Bestellung abgeschickt hat.
An diesem Paragraphen hatte ich auch gegrübelt. Wiederum bin ich zum Schluss gekommen, dass diese Pflicht nur gilt, wenn er im Net irgendwelche Masken ausfüllt. Um sicherzugehen, dass die Bestellung korrekt eingegangen ist, muss er eine Bestätigung erhalten.
Die E-Mail wird doch so wie ein Fax oder Brief behandelt. Da muss doch nicht die Pflicht einer Bestätigung erfolgen. § 312 e 1 ist ja hierbei auch nicht mgl.
F hat ihn auch über die AGB´s belehrt. Somit hat er meiner Meinung nach alle Pflichten erfüllt.
 
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