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Frage zu Vollmacht - DRINGEND!!!!

Dr Franke Ghostwriter
Wenn ein Anwalt im Auftrag von jemanden einen Vertrag kündigt, dann benötigt er dazu eine Vollmacht. Wie verhält es sich, wenn der Anwalt in seinem Kündigungsschreiben jedoch keine Vollmacht mitschickt, sondern diese 3 Wochen später erst nachreicht. § 174 BGB besagt ja, daß solch ein Rechtsgeschäft unwirksam ist. Wird es automatisch wirksam, wenn die Vollmacht nachgereicht wird, oder muß dann erneut gekündigt werden? Was sagt ihr dazu?
 
Nach §174 bedingt die Unwirksamkeit die fehlende Urkunde UND den unverzüglichen Widerspruch.
Also müssen auch beide Umstände vorliegen um §174 anwenden zu können..

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Hm, ja das ist klar. Widerspruch wurde unverzüglich eingelegt (die Rechtssprechung geht ja hier von max. 14 Tagen aus). Also gehe ich jetzt davon aus das es nicht ausreicht nur die Originalvollmacht nachzureichen, sondern es muß auch eine neue Kündigung gemacht werden? Richtig?
 
Das hängt von der Formulierung des Widerspruchs ab.
Wird klar widersprochen, dann ja.
Der Widerspruch könnte allerdings auch so abgefasst sein, dass er erst wirksam wird, wenn die Vollmacht nicht nachgereicht wird.
 
Es wurde so formuliert, daß die Kündigung..."diese wird zunächst zurückgewiesen, wegen der nicht beigefügten Vollmacht:" Wie würdest Du das interpretieren?
 
Da das Wort "zunächst" im Sinne von vorerst gebraucht wird, ist die Rückweisung als zeitlich beschränkt zu interpretieren. Als Ursache ist die fehlende Vollmacht angeben. Damit kann eine Bereitschaft auf eine nachträgliche Anerkennung der Kündigung bei nachgereichter Vollmacht unterstellt werden.
Allerdings wäre auch zu erwarten, dass im Weiteren noch ein Nachreicheersuchen folgt.
Fehlt diese, könnte über §133 BGB dennoch auf eine absolute Rückweisung argumentiert werden.
 
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