hier mal ne Frage zum ersten Heft der Kreditsicherung Seite 13: Unter der Grafik Überblick zur Rangfolge der Gläubiger im Insolvenzverfahren (Grafik III) steht ja, dass die bisher in § 61 KO (Konkursordnung) festgelegten Vorrechte bestimmter Gläubiger nicht mehr nach der Insolvenzverordnung besteht. Nach §38 InsO bilden alle Insolvenzgläubiger eine einheitliche Rangklasse. Heisst das, dass die Grafik gar nicht zum Tragen kommt nach der InsO? Haben nach der InsO z.B. Arbeitnehmer (in der Grafik vor alle übrigen Forderungen) ein Vorrecht ggü alle übrigen Forderungen?