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transistorische passive und aktive RAP - Bilanzierungsgebot "sind auf ... auszuweisen"
Ein Sonderfall ist das Damnum bei Verbindlichkeiten - geregelt gem. § 250 Abs. 3 HGB - Aktivierungswahlrecht
Regelungen für Forderung resultieren aus den Regelungen für das Umlaufvermögen:
Umfassendes Aktivierungsgebot für alle bilanzierungsfähigen VG des UV (aus Vollständigkeitsgebot § 246 Abs. 1 HGB resultierend)
Keine expliziten Bilanzierungsverbote- o. wahlrechte
Ausnahme: Aktivierungswahlrecht f. unentgeltlich erhaltene VG d. UV
, d.h. für "Sonstige Forderungen - antizipat. Aktivum" - Bilanzierungsgebot
Regelungen f. Verbindlichkeiten (Schulden):
Verbindlichkeiten gem. § 253 Abs. 1 HGB mit Erfüllungsbetrag bewerten
Es gilt Höchstwertprinzip
Auch hier für "Verbindlichkeiten - antizipat. Passivum" - Bilanzierungsgebot
Wenn du dir die entsprechenden Stellem im Skript nochmals nachliest, werden dir die Zusammenhänge bestimmt nochmals klarer erscheinen.
Das einzige Wahlrecht was du hast ist beim aktivieren des Disagios (Differenz zwischen Kreditsumme und effektiver Auszahlung), wenn du Disagio aktivierst, musst du es über die Laufzeit des Kredites planmäßig abschreiben! Bei Nichtansatz verbuchst du es direkt als Zinsaufwand, ohne es zu aktivieren.
--> Daraus folgt, dass ARAP und PRAP Bilanzierungsgebot, und lediglich für Disagio Bilanzierungswahlrecht
"Auf der von Studenten organisierten Seite www.studienservice.de lässt es sich wunderbar plaudern, lästern und abschreiben, ganz wie im richtigen Leben auch."