• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Frage Kurs 46 Kurseinheit 2 - rechtliche Grundlagen

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Frage Kurs 46, KE2 - rechtliche Grundlagen

Hallo liebe "Leidensgenossen"😉

hätte mal ne Frage bezüglich den rechtlichen Anforderungen an die Buchhaltung. Im Skript von Dr. Mus steht unter § 141 AO, dass Minderkaufleute sowie Land- u. Forstwirte bei einem Jahresumsatz von mehr als 350.000 EUR zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind.
Im Littkemannbuch jedoch sind sie dies erst bei einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 EUR!
Was ist nun richtig???

Für welche Unternehmen (Rechtsformen) gilt §1 des Publizitätsgesetzes, da ja die Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften in den §§325 ff. geregelt sind? Handelsunternehmen,Personengesellschaften?

Lieben Dank für eure Hilfe🙂

Corinna
 
Hallo liebe "Leidensgenossen"😉

hätte mal ne Frage bezüglich den rechtlichen Anforderungen an die Buchhaltung. Im Skript von Dr. Mus steht unter § 141 AO, dass Minderkaufleute sowie Land- u. Forstwirte bei einem Jahresumsatz von mehr als 350.000 EUR zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind.
Im Littkemannbuch jedoch sind sie dies erst bei einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 EUR!
Was ist nun richtig???

Für welche Unternehmen (Rechtsformen) gilt §1 des Publizitätsgesetzes, da ja die Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften in den §§325 ff. geregelt sind? Handelsunternehmen,Personengesellschaften?

Lieben Dank für eure Hilfe🙂

Corinna

Hallo Corinna,
ich weiß nicht, wer Dr. Mus ist, aber im Zweifel gilt immer das Gesetz (hier HGB).
 
Hallo Corinna,

dann versuche ich mal meinen Senf dazu zugeben:


hätte mal ne Frage bezüglich den rechtlichen Anforderungen an die Buchhaltung. Im Skript von Dr. Mus steht unter § 141 AO, dass Minderkaufleute sowie Land- u. Forstwirte bei einem Jahresumsatz von mehr als 350.000 EUR zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind.
Im Littkemannbuch jedoch sind sie dies erst bei einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 EUR!
Was ist nun richtig???

Da kann ich mich Moonsoul auch nur anschließen und sagen, es gilt das was ihm Gesetz steht:

(1) 1Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr oder2. (weggefallen)3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 Euro oder4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahrgehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. 2Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. 3Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. 4Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.


Grade bei Dingen, die sich auf Inhalte von Gesetzen beziehen, ist es immer lohnenswert einen kurzen Blick in den entsprechenden Paragraphen zu werden. ( https://www.gesetze-im-internet.de/ ), da die Skripte nicht immer auf dem aktuellen Stand sind.


Für welche Unternehmen (Rechtsformen) gilt §1 des Publizitätsgesetzes, da ja die Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften in den §§325 ff. geregelt sind? Handelsunternehmen,Personengesellschaften?

Das PublG gilt unabhängig von der Rechtsform für alle Unternehmen, die die entsprechenden Merkmale in § 1 erfüllen.

Ich hoffe ich konnte dir ein klein wenig weiterhelfen!

LG,
Dorit
 
Hallo Corinna,
ich weiß nicht, wer Dr. Mus ist, aber im Zweifel gilt immer das Gesetz (hier HGB).

Das ist schon von Übel, moonsoul, wenn Du nicht DEN Dr. Gerold Mus kennst. Sieh Dir doch mal die Buchhaltungsskripte der FU-Hagen an. Es reicht, wenn Du Dir den Namen auf dem Cover ankuckst, er ist der Autor.

Corinna: Für den aktuellen Stand einzelner Paragrafen (!) ist immer noch unsere Legislative zuständig; siehe Link von Dodo.

Cu
@sterix
 
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