Frage Kurs 46, KE2 - rechtliche Grundlagen
Hallo liebe "Leidensgenossen"😉
hätte mal ne Frage bezüglich den rechtlichen Anforderungen an die Buchhaltung. Im Skript von Dr. Mus steht unter § 141 AO, dass Minderkaufleute sowie Land- u. Forstwirte bei einem Jahresumsatz von mehr als 350.000 EUR zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind.
Im Littkemannbuch jedoch sind sie dies erst bei einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 EUR!
Was ist nun richtig???
Für welche Unternehmen (Rechtsformen) gilt §1 des Publizitätsgesetzes, da ja die Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften in den §§325 ff. geregelt sind? Handelsunternehmen,Personengesellschaften?
Lieben Dank für eure Hilfe🙂
Corinna
Hallo liebe "Leidensgenossen"😉
hätte mal ne Frage bezüglich den rechtlichen Anforderungen an die Buchhaltung. Im Skript von Dr. Mus steht unter § 141 AO, dass Minderkaufleute sowie Land- u. Forstwirte bei einem Jahresumsatz von mehr als 350.000 EUR zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind.
Im Littkemannbuch jedoch sind sie dies erst bei einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 EUR!
Was ist nun richtig???
Für welche Unternehmen (Rechtsformen) gilt §1 des Publizitätsgesetzes, da ja die Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften in den §§325 ff. geregelt sind? Handelsunternehmen,Personengesellschaften?
Lieben Dank für eure Hilfe🙂
Corinna