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Frage bzgl. Skript Kurseinheit 1

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Frage bzgl. Skript, Kurseinheit 1

Hallo,

laut Kurseinheit 1 (Seite 14) sind die Aufwendugen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nicht abzugsfähig i.S.d. § 12 EStG. - wie gesagt: laut Skript!

Also irgendwie meinte ich zu glauben, dass die Aufwendungen für die erstmalige (eigene) Berufsausbildung (in einem nicht ausgeübten Beruf) oder Erststudium als Sonderausgaben gem. § 10 Abs.1 Nr.7 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 4.000€/ Kalenderjahr abgezogen werden könnten. Da man ja selber keine Einkünfte hat, kann man nen Verlustvortrag machen. Aber jut, auf den Verlustvortrag möchte ich da nicht eingehen.

Weiss jemand ob die Aussage im Skript wirklich so stimmt ????
 
Manuel,
bin auch drüber gestolpert. Hatte sogar im Ohr, dass Aufwendungen für ein Erstudium nach dem Abitur WK sind. Ein kurzer Blick in den Eink.St. Kommentar Littmann/Bitz/Pust (Bd. 2, Seite 1390/3) bestätigt diese Annahme, dahingehend dass der BFH diese Aufwendungen als WK anerkennt, wenn "ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit besteht." Das gilt übrigens auch für ein berufsbegleitendes Erststudium und eine Promotion.
Hab jetzt nicht die Zeit, die Thematik genauer zu prüfen, aber behalte es im Hinterkopf. Allgemein bleibe ich dem Skript (auch seiner Aktualität) gegenüber kritisch 😉
Bis dann
Hamburgues
 
Hm... also da gehen wir nicht 100%ig konform. Bin auch gespannt was hieraus wird... soll ich man direkt beim Lerhstuhl fragen?

Bezüglich der Promotion weiss ich, dass dies Werbungskosten sind, weil man ja in einem ausgeübten Beruf Aufwendungen hat. Die Promotion ist übrigens mit einer Fortbildung in einem ausgeübten Beruf gleichzustellen, d.h.: man übt den Beruf tatsächlich aus. Bei einer Promotion ist man ja auch angestellt und bekommt einen Lohn, auch wenn der Arbeitgeber zB eine Uni ist.

Bezüglich des Erststudiums können das aber keine Werbungskosten sein, weil man ja keine Einnahmen aus § 19 EStG hat und demensprechend keine Ausgaben(Werbungskosten) geltend machen kann. Da bleibt Skepsis vorhanden bzgl. des Kommentars von Littman. Lasse mich aber auch des Besseren belehren.
 
hab mir gerade mal das BFH-Urteil vom 18. 09. 2009 VI R 31/07 angeschaut. Danach hat der BFH festgestellt, dass Aufwendungen für ein
Erststudium unter gewissen Voraussetzungen als Werbungskosten (vorab) geltend gemacht werden können. Z. B. dann, wenn dem Erstudium eine Berufsausbildung vorangeht oder das Studium im engen Zusammenhang mit einer späteren beruflichen Tätigkeit steht.
Am Besten Du schaust Dir das Urteil mal an. Ich glaub da ist einiges im bei der Rechtsprechung im Fluß und vielleicht werden Aufwendungen für ein Studium in Zukunft generell als Werbungskosten betrachtet werden.
Bis dann
Hamburgues












 
Hm... eigentlich widerspricht sich das nicht mit das von mir Gesagte: das Wort Abzugsverbot bezieht sich in diesem Urteil nur auf den Abzugsverbot als Werbungskosten. Als Erststudium ist (und bleibt) als Sonderausgabe abzugsfähig (Limit: 4.000€/Jahr, im Gegensatz zu Werb.kosten, die dann unbegrenzt abzugsfähig wären, ggfs. Verlustvortrag nach § 10d EStG). Die Diskussion bezieht sich dann auf diese vorweggenommene Werbungskosten, die du auch angesprochen hast (wusste ich jetzt nicht, danke für den Link).

Dennoch ändert das nichts bzgl. der Aussage im Skript, dass diese Kosten für ein Erststudium i.S.d. § 12 EStG überhaupt nicht abzugsfähig sind. Nicht mal als Sonderausgabe... obwohl § 12 EStG den § 10 I Nr.7 EStG extra aus der Regelung herausnimmt.

Im Skript vom 2010 steht nämlich: zu den nach § 12 EStG nichtabzugsfähigen Ausgaben gehören vor allem:
* die für den Haushalt des Stpfl. und für den Unetrhalt seiner Familie aufgewendeten Beträge (zB Kleidung, Wohnung, Ernährung, etc)
* ...
* die Aufwendungen des Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium.


Was meinst du dazu? Verstehst du das anders?
 
Also,
soweit ich es jetzt in Erinnerung habe bezieht sich das BFH-Urteil auf § 12 ESTG und relativiert ihn dahingehend, dass ein Erststudium unter gewissen Bedinungen als Werbungskosten abzugsfähig ist...
Bin natürlich kein Steuerrechtler, aber damit hat der BFH das Verbot des § 12 ESTG m. M. n. relativiert. Weiter meine ich, dass wenn ein Werbungskostenabzug besteht, dieser Vorrang für einer Geltendmachung vor Sonderausgaben hat.
Das Skript hab ich leider gerade nicht zur Hand, um mir genau anzugucken, was der Lehrstuhl sagt. Hol ich aber nach.
Bis dann
 
Ja, WK sind vorrangig zu beachten. Zudem sie ja auch vorteilhafter für den Stpfl. sind.
Hm... das Skript was ich habe ist vom 2010. Ich habe den Lehrstuhl mal vor Stunden heute angeschrieben. Vielleicht kann er uns das besser erklären.
Das was du sagst klingt passabel. Selbstverständlich habe ich kein EStG, das älter ist wie 2004. Vielleicht war das noch im 2003 anders und du hast dann recht.

Gute Nacht, ich melde mich wenn ich was neues vom Lehrstuhl erfahren habe.
 
Tja, ich denk nicht, dass ich noch mit einer Antwort rechnen kann. Was soll's, dann eben nicht.

Noch ne andere Frage aus KE 1: auf Seite 46 steht folgendes: "(...) Während die Gesellschafter einer Personenhandels- und der genannten Arten von BGB-Gesellschaften in aller Regel EK aus Gewerbebetrieb beziehen, handelt es sich bei den EK aus einer Grundstücksgemeinschaft um EK aus V & V."

Frage: eine GbR (BGB-Gesellschaft) betriebt doch kein Handelsgewerbe... und wird dementsprechend auch keine Gewerbesteuer zahlen. Das ist doch der Unterschied zwischen ner OHG (BGB & HGB-Vorschriften) und einer GbR (nur BGB-Vorschriften). Wie kann eine GbR denn EK aus § 15 EStG erzielen??? Diese wird doch, beim Vorhandensein eines Handelsgewerbes, automatisch - von Gesetzes wegen - zur OHG, unabhängig von ihrer Benennung durch die Gesellschafter.

Irgendwie bin ich mal wieder ziemlich verwirrt.
 
Heftig, ich habe bis zum heutigen Tag keine Antwort vom Lehrstuhl bekommen. Ich habe ganz freundlich gefragt, ob ich möglicherweise Verständnisschwierigkeiten habe und meine zwei Fragen gestellt. Irgendwie hätte ich nicht gedacht, dass man gleich so im Stich gelassen wird. Ich will nicht wissen wie sie reagieren, wenn man eine wirklich wichtige Frage an sie hat.
 
An welche adresse hast die Frage denn geschickt? an den "alten" lehrstuhl oder den "neuen"? ich weiß garnicht welcher mitarbeiter diese kurseinheit betreut.
 
Die direkte Adresse zu Prof. Schneeloch im Netz lief ins Leere. Deswegen habe ich den Lehrstuhl angeschrieben und um eine Weiterleitung gebeten. Ich habe keine Ahnung wo die Mail ging, auf jeden Fall bekam ich eine autom. Bestätigungsmail für den Empfang meiner Mail. Das war das letzte was ich vom Lehrstuhl lesen konnte.

Sorry, dass ich erst jetzt antworte. Ich habe den neuen Beitrag nicht gesehen.
 
Meine Lieben,

Bitte bitte sagt mir doch ob der Lehrstuhl die Skripte dies mal endlich erneuert hat oder immer noch Rechtsstand 2007 ?
Ich habe im letzten Semester neue Unterlagen bestellt wo stand: überarbeitet und es war genau das gleiche !
Lehrstuhl meinte: nicht geschafft. -> 29 Euro zum Fenster raus.

Vielen Dank !!
 
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