Frage bzgl. Eigentumsvermutung, §§ 739 ZPO, 1362 BGB
Hallo Ihrs,
ich habe mal eine Frage zur Eigentumsvermutung gem. § 739 ZPO und § 1362 BGB.
Also bei der Erinnerung gem. § 766 I ZPO kann sich der Dritte (hier der Ehemann) nicht darauf berufen, dass er der Eigentümer des gepfändeten Gegenstandes ist, weil § 739 ZPO festlegt, dass bei einer Eigentumsvermutung zu Gunsten des Gläubigers gem. § 1362 BGB, nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer vermutet wird. Diese Vermutung des § 739 ZPO ist nicht widerlegbar.
o.k.
So, jetzt bei der Drittwiderspruchkslage gem. § 771 ZPO wird jedoch gesagt (Hemmer/Wüst; 20 Fälle ZPO II)), dass dem § 739 ZPO nur prozessuale Bedeutung für die Beweislast zukommt und der Ehemann hier die Möglichkeit hat, die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB durch Beweise zu widerlegen.
Irgendwie versteh ich das nicht. Wenn dem § 739 ZPO nur prozessuale Bedeutng zukommt, warum spielt er bei der Drittwiderspruchsklage keine Rolle? Das ist doch auch ein Prozess?!?😕
Ich bitte ganz lieb um Aufklärung!!
Hallo Ihrs,
ich habe mal eine Frage zur Eigentumsvermutung gem. § 739 ZPO und § 1362 BGB.
Also bei der Erinnerung gem. § 766 I ZPO kann sich der Dritte (hier der Ehemann) nicht darauf berufen, dass er der Eigentümer des gepfändeten Gegenstandes ist, weil § 739 ZPO festlegt, dass bei einer Eigentumsvermutung zu Gunsten des Gläubigers gem. § 1362 BGB, nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer vermutet wird. Diese Vermutung des § 739 ZPO ist nicht widerlegbar.
o.k.
So, jetzt bei der Drittwiderspruchkslage gem. § 771 ZPO wird jedoch gesagt (Hemmer/Wüst; 20 Fälle ZPO II)), dass dem § 739 ZPO nur prozessuale Bedeutung für die Beweislast zukommt und der Ehemann hier die Möglichkeit hat, die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB durch Beweise zu widerlegen.
Irgendwie versteh ich das nicht. Wenn dem § 739 ZPO nur prozessuale Bedeutng zukommt, warum spielt er bei der Drittwiderspruchsklage keine Rolle? Das ist doch auch ein Prozess?!?😕
Ich bitte ganz lieb um Aufklärung!!