• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Frage bzgl. Beweislastumkehr beim Kaufvertrag

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Folgender Sachverhalt: Käufer (Verbraucher, § 13 BGB) kauft beim Händler (Unternehmer, § 14 BGB) eine neue Autobaterie, die nach einem Jahr kaputt geht.
Käufer verlangt Nacherfüllung.
Verkäufer ist damit nicht einverstanden und behauptet, Käufer müsse nachweisen, dass der Fehler beim Kauf vorlag.

Frage: die Beweislastumkehr des § 476 BGB gilt doch:
1. nicht für Verbraucher
2. nur bezglich der Tatsache, dass die Baterie kaputt ist, oder? (sprich: Baterie anstöpseln, anschauen dass sie nicht geht --> Beweis, dass sie kaputt ist.

Irgendwie hat mich das total verunsichert. BGB I liegt bei mir schon einige Zeit her, aber jmd., der grad BGB I macht beharrt darauf, dass Käufer tatsächlich nachweisen muss, dass der Fehler beim Kauf vorlag.
Für mich ist das halt ein Qualitätsmangel, der sich erst mit der Zeit gezeigt hat. Die Baterie lief ja beim Abschluss des Kaufvertrages...

Wer hilft mir auf die Sprünge? Irgendwie bin ich total enttäuscht... wie konnte ich sowas einfaches nur nicht mehr wissen...
 
Oh je, bei mir liegt BGB1 auch schon so lange zurück 😱
ist das mit der Beweislastumkehr nicht nur in den ersten 6 Monaten ?
Also in der Zeit muß der Verkäufer beweisen, daß das Teil ok war,
danach der Käufer.
 
Ja aber wie ist das denn bei so Fehlern, die man mit Abschluss des Kaufvertrages nicht sehen kann. Ich meinee, die Batterie war 1 Jahr okay.
--> Sie wies den Sachmangel eigentlich nicht auf, lediglich ein Qualitätsmangel, denn man sollte schon erwarten, dass eine Autobatterie von 4-7 Jahren hält.
Kompakter gesagt: auf was genau bezieht sich die Beweislast? Reicht es aus, wenn Käufer die Batterie vor dem Richter/ Verkäufer anstöpselt und zeigt, dass die kaputt ist? Oder muss er einen Sachverständiger selber bezahlen und durch diesen beweisen lassen, dass der Mangel schon beim Kauf vorgelegen hat?
 
Onkel Palandt sagt: In den 6 Monaten ab Gefahrenübergang kennt der Verkäufer die Sache besser, also darf der Käufer einfach sagen das ein Sachmangel vorliegt und der Verkäufer muss beweisen das im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs dieser Sachmangel nicht vorgelegen hat.

Nach Ablauf der 6 Monate ist es an dem Käufer diesen Beweis anzutreten.

Das ganze bezieht sich nur auf den Sachmangel.

Der letzte Halbsatz besagt eine Ausnahme für Güter die auf Verbrauch und Verschleiss ausgelegt sind, wie zB Autoreifen (vgl Brox / Walker Besonderes Schuldrecht §7 Rzn 9-10). Auch eine Autobatterie würde ich perönlich unter diese Kategorie packen, da die Lebenszeit einer solchen auch extrem von Wartung & Pflege abhängt.

Ich hoffe zur Verwirrung massgeblich beigetragen zu haben.
 
Hm.. danke ja. Wenn ich mir das so überlege, dann ist das doch voll schlecht für den jeweiligen Käufer, oder? Ich meine... in dem konkreten Fall ist es soo offensichtlich, dass der arme Käufer echt nix dafür kann. Und ein Sachverständiger kostet mehr als die Batterie...
Irgendwie nehme ich aber nicht eine Autobatterie in die Kategorie Verschleiss mitein. Denn die weite Auslegung wäre dann endlos...weiss auch nicht so recht...
 
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