Folgender Sachverhalt: Käufer (Verbraucher, § 13 BGB) kauft beim Händler (Unternehmer, § 14 BGB) eine neue Autobaterie, die nach einem Jahr kaputt geht.
Käufer verlangt Nacherfüllung.
Verkäufer ist damit nicht einverstanden und behauptet, Käufer müsse nachweisen, dass der Fehler beim Kauf vorlag.
Frage: die Beweislastumkehr des § 476 BGB gilt doch:
1. nicht für Verbraucher
2. nur bezglich der Tatsache, dass die Baterie kaputt ist, oder? (sprich: Baterie anstöpseln, anschauen dass sie nicht geht --> Beweis, dass sie kaputt ist.
Irgendwie hat mich das total verunsichert. BGB I liegt bei mir schon einige Zeit her, aber jmd., der grad BGB I macht beharrt darauf, dass Käufer tatsächlich nachweisen muss, dass der Fehler beim Kauf vorlag.
Für mich ist das halt ein Qualitätsmangel, der sich erst mit der Zeit gezeigt hat. Die Baterie lief ja beim Abschluss des Kaufvertrages...
Wer hilft mir auf die Sprünge? Irgendwie bin ich total enttäuscht... wie konnte ich sowas einfaches nur nicht mehr wissen...
Käufer verlangt Nacherfüllung.
Verkäufer ist damit nicht einverstanden und behauptet, Käufer müsse nachweisen, dass der Fehler beim Kauf vorlag.
Frage: die Beweislastumkehr des § 476 BGB gilt doch:
1. nicht für Verbraucher
2. nur bezglich der Tatsache, dass die Baterie kaputt ist, oder? (sprich: Baterie anstöpseln, anschauen dass sie nicht geht --> Beweis, dass sie kaputt ist.
Irgendwie hat mich das total verunsichert. BGB I liegt bei mir schon einige Zeit her, aber jmd., der grad BGB I macht beharrt darauf, dass Käufer tatsächlich nachweisen muss, dass der Fehler beim Kauf vorlag.
Für mich ist das halt ein Qualitätsmangel, der sich erst mit der Zeit gezeigt hat. Die Baterie lief ja beim Abschluss des Kaufvertrages...
Wer hilft mir auf die Sprünge? Irgendwie bin ich total enttäuscht... wie konnte ich sowas einfaches nur nicht mehr wissen...