Frage bei Bewertung AV für KG (KE4 S.53 )
Liebe Leute,
bin gerade etwas an dem Übungsbeispiel auf S 53 KE 4 hängengeblieben.
Es geht um die Bewertung von Grundstücken für eine KG.
Ist es nicht so, daß eine KG außer wenn es um die Bewertung von Finanzanlagen geht NIE Wahlrecht hat und sich IMMER nach dem strengen Niederstwertprinzip bzw dem Anschaffungswertprinzip richten muss?
im Beispiel verliert das gekaufte Grundstück an Wert, und wird deshalb abgeschrieben. Einige Jahre Später gewinnt es wieder an Wert. Hier soll die KG angeblich wahlrecht haben es weiterhin zu dem "Verlustwert" zu bilanzieren, oder eine Zuschreibung zu machen auf den "neuen" Marktwert.
hat jemand von Euch eine Erklärung dafür?
grüße und danke
Linus
Liebe Leute,
bin gerade etwas an dem Übungsbeispiel auf S 53 KE 4 hängengeblieben.
Es geht um die Bewertung von Grundstücken für eine KG.
Ist es nicht so, daß eine KG außer wenn es um die Bewertung von Finanzanlagen geht NIE Wahlrecht hat und sich IMMER nach dem strengen Niederstwertprinzip bzw dem Anschaffungswertprinzip richten muss?
im Beispiel verliert das gekaufte Grundstück an Wert, und wird deshalb abgeschrieben. Einige Jahre Später gewinnt es wieder an Wert. Hier soll die KG angeblich wahlrecht haben es weiterhin zu dem "Verlustwert" zu bilanzieren, oder eine Zuschreibung zu machen auf den "neuen" Marktwert.
hat jemand von Euch eine Erklärung dafür?
grüße und danke
Linus