• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Frage an die Juristen und alle die es werden wollen

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Frage an die Juristen und alle, die es werden wollen ...

Hallo zusammen!
Ich bin bei einem Angbot bei ebay auf den § 19 Absatz 1 UStG gestoßen.
Darin heißt es, dass Unternehmen mit einem Höchstumsatz von 17.500 Euro im Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) bezahlt doch aber immer der Endkunde?
Kann dann ein Kleinunternehmer gute Preise anbieten, weil er die Steuer nicht in Rechnung stellen muss?
Habe ich das richtig verstanden? :confused
 
Wenn Du mal in den Kurs "Externes Rechnungswesen" reinschaust, wirst Du feststellen, dass jedes Unternehmen und nicht nur der Endverbraucher Umsatzsteuer zahlt.

Schau Dir hier mal die Buchungssätze an.
 
Naja, aber die Unternehmen schleusen die Umsatzsteuer ja nur durch - zahlen beim Lieferanten Umsatzsteuer und verlangen sie dann wieder vom Kunden (Endverbraucher). D.h. wirtschaftlich belastet ist der Endkunde und nicht das Unternehmen!

@Silvia: ja, ein sog. Kleinunternehmer (§19 ist die Kleinunternehmerregelung) muss auf seine Waren keine Umsatzsteuer draufschlagen. (Verwaltungsvereinfachung). Er darf aber im Gegenzug auch nicht die sog. Vorsteuer, die der Lieferant ihm in Rechnung gestellt hat, beim Finanzamt in Abzug bringen, also wie oben geschildert durchschleusen.
Beispiel:

Vorlieferant der beiden Unternehmer A (vorsteuerabzugsberechtigt) und B (Kleinunternehmer) verkauft beiden Waren für 119 EUR - beide verkaufen das "Zeug" dann an den Kunden für 238 EUR weiter.

Wie sind die beiden jeweils "belastet", was ist deren Gewinn?

Unternehmer A:
238 EUR abzgl. 119 EUR = 119 EUR
außerdem: 38 EUR USt ans Finanzamt, dann aber 19 EUR Vorsteuer in Abzug bringen, das macht dann 19 EUR ans Finanzamt (38-19)
Unterm Strich hat er also 100 EUR Gewinn gemacht

Unternehmer B, der Kleinunternehmer:
238 - 119 = 119 EUR Gewinn
Beim Finanzamt läuft hier gar nichts....


Das ganze funktioniert natürlich mit den "günstigeren Preisen" nur beim Geschäft mit Endverbrauchern. Verkaufen die beiden ihre Waren an einen anderen "richtigen" Unternehmer (vorsteuerabzugsberechtigt), dann ist der Unternehmer C beim Unternehmen A besser dran, weil er hier "unterm Strich" (unter Abzug der Vorsteuer) nur 200 EUR bezahlen muss (die 38 EUR holt er sich vom FA wieder), denn bei B müsste er ja die vollen 238 EUR bezahlen und hat keine Möglichkeit, Vorsteuer beim FA geltend zu machen, da diese von B ja nicht in der Rechnung ausgewiesen wurde.

Alles klar?! --> es kommt also drauf an, mit wem Geschäfte gemacht werden.
 
Kleinunternehmer können, müssen aber nicht USt. berechnen. Sie können sich auch freistellen lassen, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 17,5 TEus nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr nicht mehr als 50 TEus zu erwarten ist. Insofern können sie tatsächlich billiger anbieten. Dürfen dann allerdings auch keine Vorsteuer abziehen. Und für Verlustjahre ist es infolge der fehlenden Vorsteuer-Rückerstattung auch negativ. Wenn sie allerdings USt. berechnen, müssen sie diese auch anmelden und abführen - Durchlaufposten halt. Sh. dazu § 19 UStG😉

-ups, Antje war schneller
 
Vielen Dank für die Antworten.
Ich habe nach einem Haken gesucht, weil im "Kleingedruckten" ausdrücklich steht, dass in der Rechnung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird.
Das steht da bestimmt nur, weil in ebay auch fleißige Abmahner unterwegs sind.
 
Dr Franke Ghostwriter
Der Hinweis, dass hierin keine USt enthalten ist, soll ja auch den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern aufzeigen, dass sie hier keine Vorsteuer ziehen können - für die wird es (s.o.) also teurer!
 
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