Wir haben folgenden Fall zu lösen: "A schuldet dem K aus einem Kaufvertrag 3.000€. K schuldet dem A aus einem anderen Kaufvertrag 2000 €. Beide Forderungen sidn zum 23.03.2006 fällig. A erklärt dem K am 25.03.2006, dass er den zu erhaltenden Kaufpreis von 2000€ gegen seine Kaufpreisschild aufrechne. Hat A gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 2000€ ?
Wir befinden uns im Gutachten an der Stelle, an welcher wir feststellen, dass ein Kaufvertrag zwischen A und K, aus welchem der K 2000€ schuldet, zustande gekommen ist der Anspruch des A damit entstanden ist.
Wir lautet der nächste Satz in unserem Gutachten?
A ) Ferner müsste auch ein Kaufvertrag zwischen K und A, aus welchem der A 3000€ schuldet, bestehen.
B) Der Anspruch könnte wegen Aufrechnung gemäß § 389 BGB rückwirkend richtig sein.
C) Zu prüfen ist nun, welche Forderung als Gegenforderung und welche Forderung als Hauptforderung zu bestimmen ist.
D) Der Anspruch könnte wegen Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen sein.
E) Ferner besteht auch ein Kaufvertrag zwischen K und A, aus welchem der A 3000€ schuldet.
Hier komme ich ins Schleudern!
Ich schwimme zwischen Antwort C und D !?
Wer kann bitte einen Anstoß geben?
Beste Grüße
Gary
Wir befinden uns im Gutachten an der Stelle, an welcher wir feststellen, dass ein Kaufvertrag zwischen A und K, aus welchem der K 2000€ schuldet, zustande gekommen ist der Anspruch des A damit entstanden ist.
Wir lautet der nächste Satz in unserem Gutachten?
A ) Ferner müsste auch ein Kaufvertrag zwischen K und A, aus welchem der A 3000€ schuldet, bestehen.
B) Der Anspruch könnte wegen Aufrechnung gemäß § 389 BGB rückwirkend richtig sein.
C) Zu prüfen ist nun, welche Forderung als Gegenforderung und welche Forderung als Hauptforderung zu bestimmen ist.
D) Der Anspruch könnte wegen Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen sein.
E) Ferner besteht auch ein Kaufvertrag zwischen K und A, aus welchem der A 3000€ schuldet.
Hier komme ich ins Schleudern!
Ich schwimme zwischen Antwort C und D !?
Wer kann bitte einen Anstoß geben?
Beste Grüße
Gary