Christian,
soweit ich weiß, ist der Unterschied wie folgt begründet.
1) Absolutes Fixgeschäft
Bei einem sogenannten absoluten Fixgeschäft ist die Einhaltung der Leistungszeit derart wesentlich, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen kann, z.B. Reisevertrag. Bei Nichteinhaltung der Frist bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den Vorschriften der Unmöglichkeit.
2) Relatives Fixgeschäft
Bei einem sogenannten relativen Fixgeschäft führt die Nichteinhaltung der Leistungszeit nicht zur Unmöglichkeit des Vertrages. Dem Gläubiger steht aber ein Rücktrittsrecht gemäß § 361 BGB zu.
Ob ein absolutes oder ein relatives Fixgeschäft vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Gruß
Kirsten