• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Fallrepetitorium Fall 3

  • Ersteller Ersteller Gastbenutzer
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Ich hätte ja gerne an Ort und Stelle nachgehakt, aber leider ist das aufgrund fehlender Rechte nicht möglich, deswegen muß ich hier den Thread aufmachen...



Das steht aber im Widerspruch zu § 109 II BGB:
"Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat, ..."

Wer mit einem 14jährigen vereinbart, jener dürfe den Kaufpreis(rest) mit dem Taschengeld nach und nach abstottern, der wird schlechterdings kaum behaupten können, von der Minderjährigkeit seines Kunden nichts gewußt zu haben!

Und daß der 14jährige wahrheitswidrig etwas von der Einwilligung des Vertreters erzählt hätte, gibt der Sachverhalt keineswegs her.

Was ist nun korrekt? 🙄


Ihre Lösung ist gut vertretbar. Sie müssen allerdings beim Formulieren aufpassen, damit Sie nicht in die Falle tappen, Wissenmüssen mit tatsächlichem Wissen gleichzusetzen; keinesfalls dürfen Sie etwa schreiben: "hätte ihm klar sein müssen", "war für V erkennbar" oder so etwas - denn das heißt eben nicht, daß es V auch tatsächlich klar war, daß der Käufer minderjährig war, bzw. daß V die Minderjährigkeit erkannt hat. Von positiver Kenntnis von der Minderjährigkeit steht nun aber nichts im Sachverhalt. Vom Erhalt von Taschengeld läßt sich auch nicht zwingend auf Minderjährigkeit schließen, weil auch über 18 Jahre alte Personen häufig noch Taschengeld erhalten, wenn sie z. B. noch nicht berufstätig sind und noch im elterlichen Haushalt leben.

Sofern Sie jedoch beim Formulieren aufpassen und schreiben, daß V die Minderjährigkeit des Käufers aufgrund dessen jugendlichen äußeren Erscheinungsbildes sowie des Umstandes, daß von Taschengeld die Rede war, bewußt war, ist ihre Lösung vertretbar, da nicht lebensfremd, und daher gleichfalls richtig.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Kreße
 
Ups, Herr Kreße arbeitet auch am Ostersonntag 😉

Danke für die ausführliche Mail.

Sind die Lösungsskizzen, die ich eingestellt habe, von der Länger her richtig, zu viel oder zu knapp?

Muss noch versuchen, die Fälle noch mit den Videostreams des Lehrstuhls zu verknüpfen (teilweise ist in meinem Postfach die "Hölle"los *g*)
 
Dr Franke Ghostwriter
Ups, Herr Kreße arbeitet auch am Ostersonntag 😉

Danke für die ausführliche Mail.

Sind die Lösungsskizzen, die ich eingestellt habe, von der Länger her richtig, zu viel oder zu knapp?

Muss noch versuchen, die Fälle noch mit den Videostreams des Lehrstuhls zu verknüpfen (teilweise ist in meinem Postfach die "Hölle"los *g*)


Die Lösungsskizzen sind von der Länge her völlig okay.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Kreße
 
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