Ich hätte ja gerne an Ort und Stelle nachgehakt, aber leider ist das aufgrund fehlender Rechte nicht möglich, deswegen muß ich hier den Thread aufmachen...
Das steht aber im Widerspruch zu § 109 II BGB:
"Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat, ..."
Wer mit einem 14jährigen vereinbart, jener dürfe den Kaufpreis(rest) mit dem Taschengeld nach und nach abstottern, der wird schlechterdings kaum behaupten können, von der Minderjährigkeit seines Kunden nichts gewußt zu haben!
Und daß der 14jährige wahrheitswidrig etwas von der Einwilligung des Vertreters erzählt hätte, gibt der Sachverhalt keineswegs her.
Was ist nun korrekt? 🙄