• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Fall- oder besser: Kostenfrage

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Verzugskosten

Hallo Belgarath,

wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, sind die Chancen auf Freistellung von den zusätzlichen Kosten für den Mahnbescheid eher gering.

Da angabegemäß Fälligkeit und Verzug vorgelegen haben, sind entsprechende Verzugsschäden nach § 286 BGB und § 91 ZPO auch zu zahlen. Der Hinweis auf eine grundsätzliche Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 BGB ist vollkommen zutreffend, kommt hier aber m. E. nicht zum Tragen. Das sich vorliegend Zahlungseingang und Einreichung des Antrages auf Erlaß eines Mahnbescheids überschnitten haben, kann der Anwaltskanzlei nicht nachteilig ausgelegt werden. Wir wissen doch nicht, innerhalb welcher Abstände diese von der Bank Kontoauszüge erhält. Da die mit einer Woche wohl gerade noch zumutbare Frist bereits fruchtlos abgelaufen war, konnte der RA auch die angekündigten kostenerhöhenden Schritte einleiten. Selbst die rechtzeitge Rücknahme des Antrages auf Erlaß des Mahnbescheides hätte anschließend zu keiner Reduzierung der Gerichtskosten geführt (vgl. GVG, Anlage I, Kostenposition 1110). Auch zusätzliche Anwaltskosten sollten nicht angefallen sein, die auf dem Mahnbescheid aufgeführten RA-Kosten sollten den bereits im Rahmen der Zahlungsaufforderung entstandenen entsprechen.

Falls die Bekannte denoch anderer Meinung ist, müsste sie dem Mahnbescheid auch hinsichtlich der Kosten widersprechen. Dann ginge die Sache aber in das streitige Verfahren und aus den 50 Euro Mehrkosten können unter Umständen schnell etwa 200 Euro werden.

Beste Grüße
Hansa-Fan

Noch eine Ergänzung:

Auch wenn es im ersten Moment verwundern mag: Es ist wahrscheinlich ratsam, dem Mahnbescheid überhaupt nicht (weder hinsichtlich der Hauptforderung noch gegen die Kosten) zu widersprechen, sondern nur außergerichtlich den RA über die bisher erfolgte Zahlung zu informieren und die unverzügliche Zahlung der Mahnkosten anzukündigen.

Dies wäre für S einerseits ohne Gefahr der Doppelzahlung (ggf. ist gegen einen etwaigen Vollstreckungsbescheid immer noch ein Einspruch möglich), vermeidet aber auch das Risiko, evtl. noch weitere Gerichtskosten tragen zu müssen. Hintergrund: Bei der Einreichung des Mahnbescheidantrages kann der Anspruchsinhaber bereits das Gericht angeben, an welches die Sache bei Einlegung eines Widerspruches automatisch abgegeben wird. Wenn dies geschieht und der RA dann die Hauptsache für erledigt erklärt, könnten ggf. drei Gerichtsgebühreneinheiten (unter Anrechnung der Mahnkosten) auf S zukommen.

Hansa-Fan
 
Hallo Belgarath,

Auch wenn es im ersten Moment verwundern mag: Es ist wahrscheinlich ratsam, dem Mahnbescheid überhaupt nicht (weder hinsichtlich der Hauptforderung noch gegen die Kosten) zu widersprechen, sondern nur außergerichtlich den RA über die bisher erfolgte Zahlung zu informieren und die unverzügliche Zahlung der Mahnkosten anzukündigen.

Dies wäre für S einerseits ohne Gefahr der Doppelzahlung (ggf. ist gegen einen etwaigen Vollstreckungsbescheid immer noch ein Einspruch möglich), vermeidet aber auch das Risiko, evtl. noch weitere Gerichtskosten tragen zu müssen. Hintergrund: Bei der Einreichung des Mahnbescheidantrages kann der Anspruchsinhaber bereits das Gericht angeben, an welches die Sache bei Einlegung eines Widerspruches automatisch abgegeben wird. Wenn dies geschieht und der RA dann die Hauptsache für erledigt erklärt, könnten ggf. drei Gerichtsgebühreneinheiten (unter Anrechnung der Mahnkosten) auf S zukommen.

Hansa-Fan

Hallo,
dem Mahnbescheid nicht zu widersprechen halte ich für sehr problematisch und nicht empfehlenswert.
Wenn der MB bestehen bleibt, dann kann der Gegner ohne den Widerspruch jederzeit einen Vollstreckungsbescheid (sprich Titel) beantragen. Außerdem wird der nicht als gegenstandslos gekennzeichnete MB der Schufa gemeldet. Wenn also Susi Seite irgendwann mal wieder einen Kredit haben möchte -> FEHLANZEIGE!

Gruß,
Hans-Gerd
 
Wenn der Zahlungseingang auf des Rechtsanwalts Konto tatsächlich vor Beantragung des Mahnbescheides erfolgt ist hat Susi Seite schuldbefreiend bezahlt. Somit ist der Mahnbescheid unter falschen Voraussetzungen ergangen. Denn der Rechtsanwalt hat gegenüber dem Amtsgericht erklärt, dass die Schuld noch bestehe.

Also, ich persönlich, würde dem MB widersprechen. Kosten für den MB und die Gerichtskosten verbleiben beim RA (§ 362 BGB).
 
Kosten bei Zahlungsverzug

Hallo Belgarath,

du hast uns vor gut zwei Monaten mit dem Problem deiner Bekannten konfrontiert und einige Stellungnahmen erhalten. Wirst du uns bitte auch über den Fortgang informieren oder deine Rechtsauffassung zum Besten geben? Vielen Dank.

Beste Grüße
Hansa-Fan
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Eine Bekannte ist mit einer Frage an mich herangetreten, die ich nicht beantworten konnte, die ich aber gerne den Erfahreneren hier als Musterfrage aufgebe:

Susi Sorglos (S) hat es nicht so mit der pünktlichen Bezahlung von Rechnungen, manchmal bleibt die eine oder andere ein paar Tage liegen.

Anfang Juli fährt sie in Urlaub, einen Tag nach der Abreise bringt der Postbote eine außergerichtliche Mahnung eines Anwalts, der einen Handwerker vertritt, dessen Rechnung Seite mal wieder verbummelt hat, sie möge mit Mahnkosten 150 Euro binnen Wochenfrist zahlen.

Bei Rückkehr am 13. des Monats findet sie das Schreiben, überweist sogleich die 150 Euro mit Zahlungsgutschrift auf dem Konto des Anwalts am 15.07.

Wie der Teufel so will, geht - trotzdem - einen Tag später, am 16.07., bei Gericht der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides ein, den das Gericht am 18.07. auch erlässt.

Nun steht Susi Sorglos mit Tränen in den Augen vor ihrem Bekannten, den BoL-Studenten B und fragt, ob sie denn wirklich die zusätzlichen Gerichtskosten von rund 50 Euro, also insgesamt 200€, auch noch bezahlen müsse, schließlich sei der Mahnbescheid drei Tage nach Zahlungseingang beim Anwalt ergangen und im Rahmen auch der Schadensminderungspflicht hätte die Gegenseite doch ggf. per Fax das Gericht zurückpfeifen können.

Was soll B ihr antworten?

Auf kompetente Beiträge bin ich gespannt!
 
Dr Franke Ghostwriter
Ich vermute sie hat daraus gelernt einen anderen Handwerker zu beauftragen. Somit hat der Handwerker auf Grund entgangenen zukünftigen Gewinns mehr Schaden als wenn er nicht Mahnkosten verlangt hätte.
 
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