Im Fall des griechischen Ehepaares verstehe ich nicht, zu welcher Anknüpfung man tendieren sollte. Sollte man die unselbständige Anknüpfung favorisieren, da die Ehe dann Gültigkeit besitzt?
Fällt dieser Fall unter die Ausnahmeregelungen von der selbständigen Anknüpfung auf Seite 66 (erster Spiegelstrich, da das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit anknüpft und es um die Wirksamkeit einer Eheschließung geht)????😕
strahlie
Fällt dieser Fall unter die Ausnahmeregelungen von der selbständigen Anknüpfung auf Seite 66 (erster Spiegelstrich, da das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit anknüpft und es um die Wirksamkeit einer Eheschließung geht)????😕
strahlie