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- Aufrechnung: dito, nach nationalem autonomen deutschem Kollisionsrecht jedoch nicht geregelt, Lösung des BGH: Aufrechnung hat prozessorischen Einschlag, daher Anknüpfung an IPR Forumsstaat, Deutsches Prozessrecht: Akzessorische Anknüpfung an das Statut der Passivforderung, also der Forderung der Person, der die Aufrechnung erklärt wird.
- Produkthaftung: dito, Gem. Art. 5 Rom-II-VO
Nichts gefunden habe ich für die externen Lücken der Sittenwidrigkeit und der Behandlung von Willensmängeln. Vielleicht könnt Ihr mir damit weiterhelfen? Auch für Anregungen, Kritik und Korrekturen meiner oben genannten Ansätze bin ich dankbar.