ex nunc oder ex tunc, KE 3 Seite 100
Hallo zusammen,
ich weiß gerade nicht, ob ich im letzten Absatz der Seite 100, in dem die Gegenauffassung diskutiert wird, einen Denkfehler habe, oder ob es sich um einen Tipfehler handelt.
Ich verstehe II, Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks so, dadie Widerverheiratungsklausel so, dass nach herrschender Meinung die Wirkung der Vorerbschaft und damit der Verfügungsbeschränung ex nunc, also mit dem Zeitpunkt der Widerverheiratung eintritt.
Die Gegenauffassung geht hingegen von einer Rückwirkung auf den Tod des Erstversterbenden aus, so dass die Verfügungsbeschränkung (sofern keine abweichende testamentarische Anordnung besteht) doch eigentlich ex tunc wirken müsste. Im Skipt steht jedoch hier ex nunc.
Wo liegt das Problem, bei mir oder im Skript?
Gruß
Claudia
Hallo zusammen,
ich weiß gerade nicht, ob ich im letzten Absatz der Seite 100, in dem die Gegenauffassung diskutiert wird, einen Denkfehler habe, oder ob es sich um einen Tipfehler handelt.
Ich verstehe II, Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks so, dadie Widerverheiratungsklausel so, dass nach herrschender Meinung die Wirkung der Vorerbschaft und damit der Verfügungsbeschränung ex nunc, also mit dem Zeitpunkt der Widerverheiratung eintritt.
Die Gegenauffassung geht hingegen von einer Rückwirkung auf den Tod des Erstversterbenden aus, so dass die Verfügungsbeschränkung (sofern keine abweichende testamentarische Anordnung besteht) doch eigentlich ex tunc wirken müsste. Im Skipt steht jedoch hier ex nunc.
Wo liegt das Problem, bei mir oder im Skript?
Gruß
Claudia