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Auszug aus der Prüfungsverfahrensordnung Bachelor of Laws
Abschnitt 2
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines anderen Studienganges oder an einer anderen als wissenschaftlichen Hochschule erbracht wurden, gelten gem. § 7 Abs. 4 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Laws die Bestimmungen dieses Abschnitts.
§ 6 Leistungen aus einem juristischen Universitätsstudium
(1) Studierende, die das erste juristische Staatsexamen bestanden haben, erhalten folgende Module angerechnet:
- Modul M 1 - Propädeutikum
- Modul M 2 - Bürgerliches Recht I: Das Rechtsgeschäft und die Instrumente des Privatrechts
- Modul M 4 - Bürgerliches Recht II: Das Schuldverhältnis und die Verwirklichung von Forderungen
- Modul M 5 - Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
- Modul M 6 - Arbeitsvertragsrecht
- Modul M 8 - Strafrecht
- Modul M 9 – Bürgerliches Recht III: Einführung in das Sachenrecht und Recht der Kreditsicherung
- Modul M 10 - Unternehmensrecht I: Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts
- Modul M 11 - Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und Einheitsrecht
- Modul M 12 - Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht
- Modul M 13 - Rhetorik, Verhandeln und Vertragsgestaltung
(sofern Nachweis über Besuch einer entsprechenden Vorlesung erbracht wird)
- zwei rechtswissenschaftliche Wahlmodule
(2) Studierende, die alle Scheine für die Zulassung zum ersten juristischen Staatsexamen erworben haben, erhalten folgende Module angerechnet:
- Modul M 1 - Propädeutikum
- Modul M 2 - Bürgerliches Recht I: Das Rechtsgeschäft und die Instrumente des Privatrechts
- Modul M 4 - Bürgerliches Recht II: Das Schuldverhältnis und die Durchsetzung von Forderungen
- Modul M 5 - Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
- Modul M 6 - Arbeitsvertragsrecht
mit Abschlussklausur, sofern Schein vorliegt,
ohne Abschlussklausur, sofern kein Schein vorliegt
- Modul M 9 – Bürgerliches Recht III: Einführung in das Sachenrecht und Recht der Kreditsicherung
ohne Abschlussklausur
- Modul M 10 - Unternehmensrecht I: Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts ohne Abschlussklausur, sofern Wahlfachschein zum Unternehmensrecht vorliegt
- Modul M 11 - Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und Einheitsrecht,
sofern Scheine aus mindestens den Bereichen IPR und Rechtsvergleichung vorliegen
- Modul M 12 - Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht
- Modul W 1 - Unternehmensrecht II: Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht ohne Abschlussklausur, sofern Wahlfachschein zum Unternehmensrecht vorliegt
(3) Die erfolgreich absolvierte Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene führt zur Anrechnung von Modul M 8 (Strafrecht).
(4) Die erfolgreich absolvierte Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene führt zur Anrechnung von Modul M 2 (Bürgerliches Recht I: Das Rechtsgeschäft und die Instrumente des Privatrechts) und M 4 (Bürgerliches Recht II: Das Schuldverhältnis und die Durchsetzung von Forderungen).
(5) Die erfolgreich absolvierte Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene führt zur Anrechnung der Module M 5 (Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht) und M 12 (Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht).
(6) Die erfolgreiche Absolvierung aller in Abs. 3-5 genannten Übungen führt zur zusätzlichen Anrechnung des Moduls M 1 (Propädeutikum).
(7) Grundlagenscheine, Übungsscheine für Anfänger sowie einzelne im Rahmen von
Übungen und Seminaren bestandene Klausuren werden nicht angerechnet.
§ 7 Leistungen aus dem Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität in Hagen
(1) Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums des Zusatzstudiums Wirtschafts- und Arbeitsrecht führt nicht zu einer Anrechnung.
(2) Der erfolgreiche Abschluss des Zusatzstudiums Wirtschafts- und Arbeitsrecht führt zur Anrechnung folgender Module:
- Modul M 1 - Propädeutikum
- Modul M 2 - Bürgerliches Recht I: Das Schuldverhältnis und die Instrumente des Privatrechts
- Modul M 5 - Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
- Modul M 6 - Arbeitsvertragsrecht
- Modul M 10 - Unternehmensrecht I: Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts
- Modul W 1 - Unternehmensrecht II: Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Gesellschaftsrecht
§ 8 Leistungen aus dem Nebenfach Rechtswissenschaft im Magister-Artium-Studiengang an der FernUniversität in Hagen
(1) Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums des Nebenfachs Rechtswissenschaft im Magister-Artium-Studiengang führt nicht zu einer Anrechnung.
(2) Der erfolgreiche Abschluss des Nebenfachs Rechtswissenschaft im Magister-Artium-Studiengang führt zur Anrechnung des Moduls M 1 (Propädeutikum).
(3) Wurde die Wahlfachgruppe „Recht und Wirtschaft“ erfolgreich abgeschlossen, wird zusätzlich Modul M 2 (Bürgerliches Recht I: Das Rechtsgeschäft und die Instrumente des Privatrechts) angerechnet. Wurde die Wahlfachgruppe „Staat und Verwaltung“ erfolgreich abgeschlossen, werden zusätzlich Modul M 5 (Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht) und Modul M 12 (Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht) angerechnet. Wurde die Wahlfachgruppe „Strafrecht“ erfolgreich abgeschlossen, wird zusätzlich das Modul M 8 (Strafrecht) angerechnet.
§ 9 Leistungen aus dem weiterbildenden Studium Mediation an der FernUniversität in Hagen
Studierende, die das weiterbildende Studium Mediation erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten das Modul M 13 (Rhetorik, Verhandeln, Vertragsgestaltung) angerechnet.
Teil 2 folgt im nächsten Post,
Bernd