Ein Fall zu Religions- und Meinungsfreiheit
Hallo alle zusammen!
Hier ist ein schöner Fall zu Grundrechten, der im SS06 an der Humboldt-Uni als Hausarbeit ausgeteilt wurde. Würde ihn gerne als Wiederholung lösen. Habt ihr auch Lust? Dann los!
Im Juli 2005 versandte R, ein deutscher Rentner, der mehrere Jahre in islamischen Ländern gelebt hatte, einzelne Blätter Toilettenpapier an Moscheen, Fernsehsender und Nachrichtenmagazine. Das Toilettenpapier war mit dem Stempelaufdruck „DER HEILIGE KORAN“ versehen. Den Stempel hatte R unter Benutzung der Frontseite seines Koranexemplars selbst hergestellt. Dem Toilettenpapier lag folgender, von R verfasster Text bei:
„Hallo, Mitbürger,
ganz nach dem Vorbild des Religionsgründers Mohammed haben islamisch Terroristen einen Anschlag in London verübt. Er reiht sich in eine Vielzahl ähnlicher Anschläge ein, denen bereits hunderte amerikanischer, europäischer und deutscher Männer, Frauen und Kinder zum Opfer gefallen sind. Der Koran, dieses Kochbuch für Terroristen, enthält viele Textstellen, die zu solchen Gewalttaten aufrufen. Die
Täter vollziehen also das nach, was ihnen der Koran vorgibt und in den Moscheen gelehrt wird. Ein Höhepunkt war der Mord an dem holländischen Filmemacher van Gogh, der nur dafür ermordet wurde, dass er seine Grundrechte in Anspruch genommen hatte.
Die Opfer dieser Terroranschläge dürfen nicht vergessen werden. Deshalb beabsichtige ich, ein Mahnmal für die Opfer des islamischen Terrors der Vergangenheit und der Zukunft zu errichten. Es soll durch Spenden finanziert werden. Ich habe deshalb Klopapierrollen mit dem Koranaufdruck versehen lassen; ein Muster ist angefügt. Der Kaufpreis einer Klopapierrolle beträgt 4 Euro. Davon werden 3 Euro für die Errichtung des Mahnmals verwendet. Wir bitten Sie, unser Anliegen durch den Kauf des Klopapiers zu unterstützen.
R.“
R veröffentlichte den Text auch in verschiedenen Internetforen. Am 19. Juli 2005 wandte sich die Regierung der islamischen Republik Iran offiziell an das Auswärtige Amt und bat, die Beleidigung des Koran sofort zu unterbinden. Drei Tage später erwirkte die Staatsanwaltschaft in Münster einen Durchsuchungsbeschluss bei
R. Bei der Durchsuchung stellte die Polizei den Computer sowie geringe Mengen bedruckten Toilettenpapiers sicher. Darauf erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen R wegen Beschimpfung religiöser Bekenntnisse gemäß § 166 Abs. 1 StGB.
R berief sich in der Verhandlung auf seine Meinungs- und Kunstfreiheit. Für ihn sei die Toilette der Ort, wo die islamische Ideologie, die auf einer Stufe mit dem Nationalsozialismus stehe, hingehöre. Er habe das Versenden des Toilettenpapiers als Kunstaktion durchgeführt, in der er seine akute Betroffenheit nach der
Ermordung des holländischen Filmemachers ausgedrückt habe. Den Verkauf bestempelten Toilettenpapiers habe er nie ernsthaft vorgehabt, er habe das Angebot lediglich satirisch gemeint und wachrütteln wollen.
Am 23. Februar 2006 wurde R wegen Beschimpfung eines religiösen Bekenntnisses zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es: „Die vom Angeklagten geübte Islamkritik stellt ein ,Beschimpfen’ im Sinne dieser Vorschrift dar. Sie enthält eine so erhebliche
Herabsetzung des Bekenntnisses anderer, dass sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten muss. Unter dieser Voraussetzung sind entsprechende Äußerungen nicht mehr durch das Grundrecht der Meinungsoder
Kunstfreiheit gedeckt, zumal § 166 StGB selbst grundrechtsschützenden Charakter hat.“
Aus der Tatsache, dass das gestempelte Toilettenpapier auch an islamische Einrichtungen geschickt worden war, entnahm das Gericht, dem Angeklagten könne es nicht nur um eine Meinungsäußerung oder ein Kunstwerk gegangen sein. Das bedruckte Toilettenpapier habe zusammen mit dem Anschreiben nur noch
einen „beschimpfenden Charakter“ gehabt, und dies habe R auch so „beabsichtigt“. Berufung und Revision bleiben ohne Erfolg.
R möchte am 25. Juli 2006 von Ihnen wissen, wie es um die Erfolgschancen einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts vom 23. Juni 2006 steht.
Hallo alle zusammen!
Hier ist ein schöner Fall zu Grundrechten, der im SS06 an der Humboldt-Uni als Hausarbeit ausgeteilt wurde. Würde ihn gerne als Wiederholung lösen. Habt ihr auch Lust? Dann los!
Im Juli 2005 versandte R, ein deutscher Rentner, der mehrere Jahre in islamischen Ländern gelebt hatte, einzelne Blätter Toilettenpapier an Moscheen, Fernsehsender und Nachrichtenmagazine. Das Toilettenpapier war mit dem Stempelaufdruck „DER HEILIGE KORAN“ versehen. Den Stempel hatte R unter Benutzung der Frontseite seines Koranexemplars selbst hergestellt. Dem Toilettenpapier lag folgender, von R verfasster Text bei:
„Hallo, Mitbürger,
ganz nach dem Vorbild des Religionsgründers Mohammed haben islamisch Terroristen einen Anschlag in London verübt. Er reiht sich in eine Vielzahl ähnlicher Anschläge ein, denen bereits hunderte amerikanischer, europäischer und deutscher Männer, Frauen und Kinder zum Opfer gefallen sind. Der Koran, dieses Kochbuch für Terroristen, enthält viele Textstellen, die zu solchen Gewalttaten aufrufen. Die
Täter vollziehen also das nach, was ihnen der Koran vorgibt und in den Moscheen gelehrt wird. Ein Höhepunkt war der Mord an dem holländischen Filmemacher van Gogh, der nur dafür ermordet wurde, dass er seine Grundrechte in Anspruch genommen hatte.
Die Opfer dieser Terroranschläge dürfen nicht vergessen werden. Deshalb beabsichtige ich, ein Mahnmal für die Opfer des islamischen Terrors der Vergangenheit und der Zukunft zu errichten. Es soll durch Spenden finanziert werden. Ich habe deshalb Klopapierrollen mit dem Koranaufdruck versehen lassen; ein Muster ist angefügt. Der Kaufpreis einer Klopapierrolle beträgt 4 Euro. Davon werden 3 Euro für die Errichtung des Mahnmals verwendet. Wir bitten Sie, unser Anliegen durch den Kauf des Klopapiers zu unterstützen.
R.“
R veröffentlichte den Text auch in verschiedenen Internetforen. Am 19. Juli 2005 wandte sich die Regierung der islamischen Republik Iran offiziell an das Auswärtige Amt und bat, die Beleidigung des Koran sofort zu unterbinden. Drei Tage später erwirkte die Staatsanwaltschaft in Münster einen Durchsuchungsbeschluss bei
R. Bei der Durchsuchung stellte die Polizei den Computer sowie geringe Mengen bedruckten Toilettenpapiers sicher. Darauf erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen R wegen Beschimpfung religiöser Bekenntnisse gemäß § 166 Abs. 1 StGB.
R berief sich in der Verhandlung auf seine Meinungs- und Kunstfreiheit. Für ihn sei die Toilette der Ort, wo die islamische Ideologie, die auf einer Stufe mit dem Nationalsozialismus stehe, hingehöre. Er habe das Versenden des Toilettenpapiers als Kunstaktion durchgeführt, in der er seine akute Betroffenheit nach der
Ermordung des holländischen Filmemachers ausgedrückt habe. Den Verkauf bestempelten Toilettenpapiers habe er nie ernsthaft vorgehabt, er habe das Angebot lediglich satirisch gemeint und wachrütteln wollen.
Am 23. Februar 2006 wurde R wegen Beschimpfung eines religiösen Bekenntnisses zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es: „Die vom Angeklagten geübte Islamkritik stellt ein ,Beschimpfen’ im Sinne dieser Vorschrift dar. Sie enthält eine so erhebliche
Herabsetzung des Bekenntnisses anderer, dass sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten muss. Unter dieser Voraussetzung sind entsprechende Äußerungen nicht mehr durch das Grundrecht der Meinungsoder
Kunstfreiheit gedeckt, zumal § 166 StGB selbst grundrechtsschützenden Charakter hat.“
Aus der Tatsache, dass das gestempelte Toilettenpapier auch an islamische Einrichtungen geschickt worden war, entnahm das Gericht, dem Angeklagten könne es nicht nur um eine Meinungsäußerung oder ein Kunstwerk gegangen sein. Das bedruckte Toilettenpapier habe zusammen mit dem Anschreiben nur noch
einen „beschimpfenden Charakter“ gehabt, und dies habe R auch so „beabsichtigt“. Berufung und Revision bleiben ohne Erfolg.
R möchte am 25. Juli 2006 von Ihnen wissen, wie es um die Erfolgschancen einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts vom 23. Juni 2006 steht.