mal eine einfache Frage:
Wenn jemand einen Kaufvertrag (bei dem die zu kaufende Sache schon übergeben ist) nach §119 erfolgreich anfechtet, wer ist dann Eigentümer?
Dadurch, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft normalerweise getrennt voneinander sind, weiss ich auch nicht so recht.
Eigentlich hätte ich hier gedacht, der ursprüngliche Verkäufer ist (wieder) Eigentümer, da der KV von Anfang an nichtig ist.
Das heisst demnach müsste er eigentlich nach §985 die Herausgabe fordern können.
Was meint ihr?
Grüße
Wenn jemand einen Kaufvertrag (bei dem die zu kaufende Sache schon übergeben ist) nach §119 erfolgreich anfechtet, wer ist dann Eigentümer?
Dadurch, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft normalerweise getrennt voneinander sind, weiss ich auch nicht so recht.
Eigentlich hätte ich hier gedacht, der ursprüngliche Verkäufer ist (wieder) Eigentümer, da der KV von Anfang an nichtig ist.
Das heisst demnach müsste er eigentlich nach §985 die Herausgabe fordern können.
Was meint ihr?
Grüße