• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

ebay

Unser Sponsor SAP 4 Students
Unser Sponsor
Aus einer ebay-Auktion:

Verkaufe von privat unter Ausschluß der EU-Garantie lt.Fernabgabegesetz. Die Abgabe eines
Gebotes ist bindend, es werden die genannten Angaben sowie Porto und Verpackungskosten akzeptiert.
Beim Gewinn der Auktion kommt ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande. Bitte nur bieten, wenn diese
Hinweise akzeptiert werden! Sie haben kein Widerrufsrecht und kein Recht auf einen Garantieanspruch,
Rückgaberecht für die von Ihnen ersteigerten Artikel besteht nicht. Auf die ersteigerte Ware wird
keine Gewährleistung gegeben. Siehe dazu auch BGB§312d Absatz4 Nr.5. Auf die oben gegebenen Angaben
besteht keine Gewähr - Irrtümer vorbehalten. Mit der Abgabe des Gebots erklären Sie sich damit einverstanden
auf die gesetzliche Garantie für Gebrauchtwaren zu verzichten
 
Na da hat er ja gerade noch einmal die Kurve gekriegt - aber wie ist es auszulegen, wenn ein ebay-Anbieter schreibt:

Nach dem neuen EU-Fernabgabegesetz verzichten Sie mit Abgabe eines Gebots auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie ...

Wie weit geht bei der Auslegung die vom Erklärungsempfänger zu erwartende Auslegungssorgfalt - muß der Bieter m.a.W. sich denken, daß mit der holprigen Formulierung eigentlich ein Ausschluß der Gewährleistungsrechte gemeint ist ?

Oder muß der arme Ebayer die Härte des Gesetzes zu spüren bekommen: Nach dem Wortlaut, der eine nicht existierende gesetzliche Garantieverpflichtung ausschließen möchte sind jedenfalls die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht berührt, mithin muß der ebay-Anbieter auch beim Privatverkauf für Mängel der Kaufsache nach § 437 BGB einstehen.

Was meint Ihr ?
 
Morgen...🙂

Nach einem Urteil des Landgerichts Osnabrück v. 25.11.2005 – Az: 12 S 555/05 spielt die bei gewerblichen Verkäufen wichtige Unterscheidung zwischen Garantie und Gewährleistung bei Privatverkäufen regelmäßig keine Rolle.
Begründung: "Maßgeblich für die Auslegung der Erklärung sei - wie auch sonst bei Willenserklärungen - der Empfängerhorizont, so das Gericht weiter. Demnach sei mit der Verwendung des Begriffs «Privatkauf» für den potentiellen Käufer ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Verkäufer sich nicht dem Pflichtenprogramm eines gewerblichen Händlers unterwerfen wolle. Durch den Zusatz «daher keine Garantie» erschließe sich für den verständigen Dritten weiter, dass dies die gesamten Gewährleistungspflichten betreffe."

Und: "Ebenso wenig sind laut Gericht Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur die Garantie ausgeschlossen werden sollte. Denn solche Garantien seien beim Privatverkauf unüblich und nur im gewerblichen Bereich von Bedeutung. Zudem würde «Garantie» in der Laiensphäre vielfach mit der gesetzlichen Mängelhaftung gleichgesetzt. Anders als der gewerbliche Händler müsse der private Verkäufer deshalb nicht für Sachmängel an der Ware einstehen."

Gefällt mir persönlich eigentlich nicht, aber muss es ja auch nicht... 🙄
In diesem Land werden Verbraucher immer mehr als kleine Naivchen dargestellt und schöpfen daraus stetig wachsende Vorteile auf Kosten anderer. Sobald du aber ein Gewerbetreibender bist (und sei es auch nur ein Einzelunternehmer mit einem Ein-Mann-Betrieb und 20.000 EUR Jahresumsatz), erwartet man die Kenntnis aller existierenden Vorschriften und deren penibelste Einhaltung. Naja, musste mal meinen "Motz" loswerden, aber das gehört hier wohl nicht hin... 😉

Gruß
Steffi
 
Dr Franke Ghostwriter
Vielen Dank, Steffi 🙂

Das hat dann wohl auch mit der Unterscheidung zu tun, welcher Sprachgebrauch einer Auslegung zugrunde zu legen ist - von einem dummen Verbraucher kann man in einem solchen Fall wohl nicht erwarten, daß er die genaue Bedeutung juristischer Begriffe gegeneinander abzugrenzen vermag.

Eine andere Frage stellt sich mir gerade zu ebay bzw. allgemeine zum Zugang bei online-Geschäften:

Fall: A und B haben ein Geschäft über eine online-Plattform getätigt. Bisher verlief jede Kommunikation per e-Mail. A und B streiten nun jedoch über das Geschäft, B möchte sich vor denkbaren, für ihn negativen Folgen von Mitteilungen des A an ihn schützen und trägt die e-Mailadresse des A kurzerhand in seinen Spamfilter als "unerwünscht, sofort löschen" ein. A sendet dem B weiter per e-Mail rechtsgestaltende Erklärungen, erfährt jedoch niemals, daß B davon niemals Kenntnis erlangt.

Ein klarer Fall von fingiertem Zugang wegen treuwidriger Zugangsvereitelung ? Oder noch einfacher: Zugang, weil die Mail in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangte, so daß es nur noch an ihm lag, ob er vom Inhalt Kenntnis erlangt - wenn er dann wegen der Einstellung im Spam-Filter keine Kenntnis erlangt, die Mail gleichwohl in sein Postfach gelangte, liegt Zugang vor ?

P.S.: "Motzen" ist gut - das läuft unter "Psychohygiene"
 
Oben