So Mittagspause...tut mir leid für die doch sehr späte Antwort....ich muss mich auch etwas kurz fassen. Aufgabe 2,5,6,7 werde ich jetzt nicht beantworten. Wer allerdings Fragen hat oder die Lösungen wünscht, kann mich gerne kontaktieren bzw. bei größerer Nachfrage stelle ich sie einfach hier ins Forum..
zu 3: Wie nennt man das Rechtsgeschäft, durch das Grundstückseigentum übertragen wird?
Keine Antwort ist richtig!
a) Auflassung - ist zwar ein Rechtsgeschäft, ja, aber eben nur ein Bestandteil der Übertragung. Durch die Auflassung allein wird das Grundstück eben noch nicht übertragen. Da bin ich penibel - gefragt ist das RG, DURCH das Grundstückseigentum übertragen wird - und das wäre nunmal das Verfügungsgeschäft bestehend aus Auflassung und Übertragung.
b)-e) brauche ich denke nicht zu erläutern ..
zu 4: Wie wird das Anwartschaftsrecht übertragen, welche Aussagen sind zutreffend?
WICHTIG: Das Anwartschaftsrecht ist sehr umstritten - das fängt schon bei seiner Existenz an. Bei beweglichen Sachen gilt in der Klausur: da das AnwR ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht ist, wird es nach den Regeln des Vollrechts übertragen, d.h. gem. §§929 ff. BGB. Hier können aber oft Probleme auftreten. Etwa beim Zweiterwerb, wenn das AnwR gar nicht existiert oder der Veräußerer nicht verfügungsbefugt ist ...
In Hinblick auf das AnwR bei der Grundstücksübertragung: im wesentlichen gibt es drei Meinungen
1) MM: AnwR existiert - Übertragung durch bindende Auflassung, § 873 II BGB.
2) BGH: Bindende Auflassung UND Antrag auf Eintragung bzw. Auflassungsvormerkung erforderlich
3) MM: Kein AnwR, da überflüssig (es gibt ja die Vormerkung, wodurch der Anspruch auf Übertragung sicherbar ist).
Auch hier gibt es eine Vielzahl von Argumenten, die ihr euch bei Interesse einfach mal anschauen solltet. Ansonsten würde ich sagen, folgt man der Meinung des BGH, wenn im Skript nichts dazu steht..
Jetzt die Antworten:
a) durch Eintragung in das Grundbuch - falsch (s.o.)
b) nach den Regeln des Vollrechts : richtig
c) Bei Grundstücken nach § 873 I Alt.1, 925 analog: falsch (s.o.)
d) Bei beweglichen Sachen genauso wie beim Pfandrecht §§ 1204 ff.: falsch, s.o.
e) Bei beweglichen Sachen nach den §§ 929 ff. analog: richtig, s.o.
zu 8:
„Akzessorietät von Forderung und Hypothek“:
Was ergibt sich aus diesem Grundsatz in rechtlicher Hinsicht?
a) Es ist unmöglich, eine Hypothek für eine zukünftige Forderung zu bestellen: falsch, man kann sie durchaus auch für künftige Forderungen bestellen, vgl. §1113 II BGB. Dies ist aber etwas komplex. Eine richtige Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips erfolgt nach h.M. deswegen nicht, weil in diesen Fällen zunächst eine Eigentümergrundschuld entsteht, vgl. §§1163I...
b) Eine Hypothek wird durch Abtretung der gesicherten Forderung (§§ 398, 401) übertragen: richtig, durch Abtretung der Forderung geht die Hypothek automatisch auf den neuen Gläubiger über, vgl. auch § 1153 I
c) Der Veräußerer muss als Berechtigter im Grundbuch eingetragen sein: falsch, folgt nicht aus dem Akzessorietätsprinzip...
d) Forderung und Hypothek können nie getrennt werden, sie müssen in einer Hand liegen: falsch bzw. umstritten. Es kann durchaus sein, dass die Forderungsabtretung etwa wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig ist und gleichzeitig ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek stattfand. Dann hätten wir nun eigentlich den Fall, dass der ursprs. Hypothekeninhaber seine Forderung behält, der neue Hypothekar zwar die Forderung besitzt, nicht jedoch die Hypothek. Hier gibt es nun zwei Meinungen:
Nach der Einheitstheorie geht die Forderung aufgrund des § 1153 II über, um eine Doppelbelastung des Eigentümers/Schuldners zu vermeiden.
Nach der Trennungstheorie wird an dem in § 1153 I BGB konstituierten Akzessorietätsprinzip ausnahmslos festgehalten..dieser sagt nur, dass mit Übertragung der Forderung die Hypothek übergeht und eben NICHT umgekehrt..
Je nachdem an welcher Lösung man festhält ist die Aussage richtig oder falsch ...
e) Ein gutgläubiger Erwerb einer Hypothek ist nicht möglich: falsch
zu 9: Welches sind Grundpfandrechte?
b) Hypothek
c) Grundschuld
d) Rentenschuld
zu 10: Was setzt eine wirksame Eigentumsübertragung eines Grundstücks voraus ?
a) Auflassung - richtig
b) Übergabe - falsch
c) Eintragung - richtig
d) Einigsein bei Eintragung - richtig, aber § 873 II
e) Berechtigung - richtig, wobei bei fehlender Berechtigung immer noch ein gutgläubiger Erwerb in Frage kommt ...
Man sieht, nicht alle Antworten sind eindeutig ...gerade wenn bestimmte Streitentscheidungen gefragt sind, wird es schwierig, wenn dazu nichts im Skript steht ... Man sagt nicht umsonst, zwei Juristen, drei Meinungen ...