• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Durchgefüttert?

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eine vermutlich nicht sehr kluge Frage eines Einsteigers, der sich nicht länger den Kopf zermartern will.
Gestern weilten mein holdes Weib und ich in einem Cafe. Beide hatten wir eine Tasse Kaffee bestellt und als Beilage einen Keks bekommen. Da mein Schatz den ihren nicht verzehren wollte, ich aber traurig dreinblickte, hat sie mir ihren Überlassen. Lecker, und rechtlich vermutlich noch übersichtlich, Schatz wird durch Kaufvertrag Eigentümerin von Kaffee und Keks und kann mit beidem so verfahren, wie sie es möchte, auch an Dritte weitergeben.
So, jetzt wird es - zumindest für mich - komplizierter: Mein Weib, das holde, bekommt selbst Appetit und bestellt als Gegenmaßnahme das "große, bunte Frühstücksbuffet - all you can eat für 6,- Euro". Geht los, lädt sich den Teller ordentlich voll und kommt damit zurück an unseren Tisch. Weil ich so schön traurig blicken kann, lässt sie mich eine der Frühstücksoliven probieren. Das sorgt vielleicht noch nicht für Unruhe beim Gastwird, aber wenn sie mir zwei "ihrer" Brötchen überlässt, gibt es vermutlich Ärger. Zu Recht? Und wenn ja, warum? Ist die Bestellung am Ende gar kein Kaufvertrag? Was ist sie dann? Und gilt das auch für den Kaffee-Keks?
Fragen über Fragen!

Gruß

Sisalbaum
 
Eine "Bestellung" im Restaurant ist ein gemischter Vertrag, der als Bewirtungsvertrag bezeichnet wird. Er beinhaltet Elemente der Vertragstypen Kaufvertrag (Keks) und Dienstleistungsvertrag (Keks servieren).

Hat man den Vertragstypus bestimmt, steht aber noch lange nicht der gesamte Vertragsinhalt fest. Dazu wird alles, was zwischen Gast und Wirt vereinbart wurde. Eine Vereinbarung ergibt sich nach den allgemeinen Regeln aus Antrag und Annahme. Das ist hier nicht das Problem.

Wichtig ist, welchen Inhalt die Vereinbarung hat. Das ist durch Auslegung zu bestimmen.

Nimm doch mal die Bezeichnung des bestellten Menüs her, "All you can eat" - nicht "all your Schatz and you and perhaps your big family can eat".

Somit kann der Gast nicht vorbringen, die von seinem Schatz vertilgten Brötchen wären erst aus dem all-you-can-eat-Vertrag zu seinem Eigentum und dann durch Schenkung zum Eigentum seines Schatzes geworden. Das wäre nämlich rechtsmißbräuchlich - und der Gast hat seinen Vertrag so zu erfüllen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, § 242 BGB.

Also muß i.Z.m. den vom Schatz vertilgten Brötchen entweder ein anderer Vertrag zustande gekommen sein - hier könnte man jetzt ganz wunderbar sämtliche dogmatischen Tricks und Kniffe über Verträge und Willenserklärungen zu Hilfe ziehen, um zu einem rechtlich sinnvollen, von den Parteien auch so gewollten und der Verkehrsanschauung entsprechenden Ergebnis zu gelangen. Verneint man einen Vertrag, dann kann man den Fall immer noch über die ungerechtfertigte Bereicherung lösen, zu der auch eine Irrtumsanfechtung des Schatzes führen würde.

Oder aber man übereignet dem kleinkarierten Wirt künftig kein Trinkgeld mehr oder meidet das Lokal künftig gänzlich oder - noch besser (!) - zahlt es ihm beim nächsten mal so richtig fies heim, indem man (allein oder mit Hilfe seiner fünf eineiigen Zwillingsbrüder !) einen derart großen Appettit an den Tag (die Sache war tagsüber ??) legt, der den Wirt so richtig ruiniert - denn pacta sunt servanda: all you can eat you are allowed to eat
 
Dr Franke Ghostwriter
DerBelgarath schrieb:
Das bringt uns dann aber auch gleich zur nächsten, akademischen, Frage:

Was passiert, wenn der Wirt kapitulieren muß, bevor der Gast satt ist?

Sprich, er irgendwann meint: "Jetzt ist aber genug!" und nicht mehr nachlegen kann oder will.

Wie ermittelt sich dann der vom Gast geschuldete Preis? 🙄

Kann der Wirt keine Brötchen mehr anbieten, dann ist ihm die Leistung unmöglich. Er wird dadurch von seiner Leistungspflicht frei, § 275 I.

Will der Wirt keine Brötchen mehr anbieten - nehmen wir einmal an, weil er mit so einem großen Appetit nicht gerechnet hat und nun merkt, daß der gefräßige Gast ihn beginnt in den Ruin zu treiben - dann wird er ebenfalls von seiner Leistungspflicht frei, wenn die Leistung ihm nicht mehr zumutbar ist, § 275 II.

Die Rechtsfolgen sind die selben, sie stehen in § 275 IV.

Abgesehen von den anderen Verweisungen dort läßt sich auch das Vergütungsproblem lösen: Es liegt eine Teilleistung vor, bei der § 326 Seite 1 Hs. 2 auf § 441 III verweist - die Vergütung wird also einfach gemindert - mit der bekannten Formel. Man muß dabei halt schätzen, wieviele Brötchen ein durchschnittlich hungriger Gast vertilgt hätte und was diese Wert sind, das in Verhältnis setzen zum Wert der tatsächlich vertilgten Brötchen usw.

P.S.: Zu solchen lustigen Problemen gibt es tatsächlich bergeweise Literatur - z.B. zu dem Gast (der selbstverständlich nebenbei Jura studiert), der nach einer preisveralteten Speisekarte einen Gänsebraten bestellt und uns dann fragt, ob er den Braten wieder herausgeben muß bzw. welcher Preis denn nun rechtens ist
 
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