Ich beschäftige mich seit einiger Zeit intensiv mit dem Gewährleistungsrecht beim Kaufvertrag und Werkvertrag.
Dabei ergeben sich für mich einige Probleme:
1. Die Definitionen der Leistungsgefahr erscheinen mir uneinheitlich.
Einmal wird nur vom "Untergang" (Unmöglichkeit im Sinne des § 275) gesprochen, andere sprechen vom "Untergang oder Verschlechterung", andere wiederum sprechen vom "zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung". Was ist denn nun richtig?
Worauf bezieht sich die Leistungsgefahr???
2. Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr): Gleiches Problem. Geht es hier um die Fälle des Untergangs? Des zufälligen Untergangs? Oder auch um die Fälle der Verschlechterung? Der zufälligen Verschlechterung???
3. Die allgemeine Regelung der Preisgefahr aus § 326 I 1 bezieht sich nur auf die Unmöglichkeit. Richtig?
4. Die spezielle Regelung des § 446 spricht hingegen vom "zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung". Frage: Wo befindet sich die allgemeine Regelung für eine zufällige Verschlechterung?
Oder gibt es gar keine Regelung?
5. § 447: "Gefahr" (Preisgefahr). Bezieht sie sich auf Untergang? Auf Verschlechterung? Zufällig?
6. Laut § 434 ist hinsichtlich der Geltendmachung der Mängelansprüche
der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich (Preisgefahr ist wohl gemeint). Bedeutet das, dass im Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr der Mangel vorliegen muss?
7. Beispiel (Abwandlung einer EA): V muss K eine Küche liefern. K gerät in Annahmeverzug. Kurz darauf verursacht V grob fahrlässig einen Unfall, bei dem die Küche leicht beschädigt wird (behebbarer Mangel). Also hier geht es nicht um Unmöglichkeit, sondern um einen Mangel!! Dazu hatten wir leider keine Beispiele!
Nach all dem, was ich gelesen habe, müsste es so sein, dass wegen des Annahmeverzugs gemäß § 446 3 die Preisgefahr auf K übergegangen ist.
Laut § 434 ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich für die Geltendmachung von Mängelansprüchen. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs hatte die Küche aber noch keinen Mangel, der Mangel entstand erst hinterher durch den Unfall. Also hat K keinerlei Mängelansprüche.
Aber ich glaube, ich habe einen Denkfehler... Oder ist die Preisgefahr doch nicht auf ihn übergegangen, muss man auf die "Zufälligkeit" abstellen????
Liegt hier keine "zufällige Verschlechterung vor", und die Preisgefahr trägt weiterhin V?
Also ich verstehe es leider gar nicht.
Vielleicht kennt sich ja jemand in der Thematik aus...
Danke, viele Grüße,
Dirk
Dabei ergeben sich für mich einige Probleme:
1. Die Definitionen der Leistungsgefahr erscheinen mir uneinheitlich.
Einmal wird nur vom "Untergang" (Unmöglichkeit im Sinne des § 275) gesprochen, andere sprechen vom "Untergang oder Verschlechterung", andere wiederum sprechen vom "zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung". Was ist denn nun richtig?
Worauf bezieht sich die Leistungsgefahr???
2. Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr): Gleiches Problem. Geht es hier um die Fälle des Untergangs? Des zufälligen Untergangs? Oder auch um die Fälle der Verschlechterung? Der zufälligen Verschlechterung???
3. Die allgemeine Regelung der Preisgefahr aus § 326 I 1 bezieht sich nur auf die Unmöglichkeit. Richtig?
4. Die spezielle Regelung des § 446 spricht hingegen vom "zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung". Frage: Wo befindet sich die allgemeine Regelung für eine zufällige Verschlechterung?
Oder gibt es gar keine Regelung?
5. § 447: "Gefahr" (Preisgefahr). Bezieht sie sich auf Untergang? Auf Verschlechterung? Zufällig?
6. Laut § 434 ist hinsichtlich der Geltendmachung der Mängelansprüche
der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich (Preisgefahr ist wohl gemeint). Bedeutet das, dass im Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr der Mangel vorliegen muss?
7. Beispiel (Abwandlung einer EA): V muss K eine Küche liefern. K gerät in Annahmeverzug. Kurz darauf verursacht V grob fahrlässig einen Unfall, bei dem die Küche leicht beschädigt wird (behebbarer Mangel). Also hier geht es nicht um Unmöglichkeit, sondern um einen Mangel!! Dazu hatten wir leider keine Beispiele!
Nach all dem, was ich gelesen habe, müsste es so sein, dass wegen des Annahmeverzugs gemäß § 446 3 die Preisgefahr auf K übergegangen ist.
Laut § 434 ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich für die Geltendmachung von Mängelansprüchen. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs hatte die Küche aber noch keinen Mangel, der Mangel entstand erst hinterher durch den Unfall. Also hat K keinerlei Mängelansprüche.
Aber ich glaube, ich habe einen Denkfehler... Oder ist die Preisgefahr doch nicht auf ihn übergegangen, muss man auf die "Zufälligkeit" abstellen????
Liegt hier keine "zufällige Verschlechterung vor", und die Preisgefahr trägt weiterhin V?
Also ich verstehe es leider gar nicht.
Vielleicht kennt sich ja jemand in der Thematik aus...
Danke, viele Grüße,
Dirk