• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Diebstahl auf dem Postweg

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folgender Fall:
T-Mobile verschickt über die Post eine Ersatzkarte für ein Handy,
die karte wird nachweilich auf dem Postweg - im Paketverteilzentrum - gestohlen - es ensteht ein Schaden von mehreren tausend Euro.

Der Empfänger der Karte (der Handybesitzer) muss doch hier nicht für die Kosten aufkommen, oder?

Bei ihm ist die Karte ja schließlich nie angekommen und er hat rechtzeitig nachgefragt.

Vielen dank für eure Hilfe

Gruß Klichi
 
Hallo,
folgender Fall:
T-Mobile verschickt über die Post eine Ersatzkarte für ein Handy,
die karte wird nachweilich auf dem Postweg - im Paketverteilzentrum - gestohlen - es ensteht ein Schaden von mehreren tausend Euro.

Der Empfänger der Karte (der Handybesitzer) muss doch hier nicht für die Kosten aufkommen, oder?

Bei ihm ist die Karte ja schließlich nie angekommen und er hat rechtzeitig nachgefragt.

Vielen dank für eure Hilfe

Gruß Klichi

Es kommt drauf an. Hier sind die AGBs zu lesen.

Wenn nichts vereinbart ist, ist der Empfänger ab dem Moment des Absendens im Risiko.

Gab es keinen versicherten Versand?
 
Es kommt drauf an. Hier sind die AGBs zu lesen.

Wenn nichts vereinbart ist, ist der Empfänger ab dem Moment des Absendens im Risiko.

Gab es keinen versicherten Versand?

Hallo Duddits,

belege Deine Ansicht bitte.

Weshalb sollte der Adressat einer Postsendung das Diebstahlrisiko tragen und gleichzeitig noch für die Kosten einer unbefugten Nutzung der Telefonkarte haften, bevor die Sendung überhaupt in den Macht- und Einflußbereich des Adressaten gelangt ist ?

Und welche Transportversicherung bezahlt für etwas, wofür der Dieb haftbar ist ?

Und woraus soll sich die Haftung des Adressaten ergeben - welche Pflicht oder welche Schutznorm hat er verletzt und wo liegt sein Verschulden ?
 
Ich werde aus der Schilderung des Sachverhalts nicht ganz schlau:

Was bedeutet, daß die Telefonkarte "nachweislich" gestohlen wurde ?

Und wie konnte der Dieb mit der Karte telefonieren ? Werden nicht grundsätzlich Telefonkarte und PIN separat verschickt ?
 
Hier sind die AGB von T-Mobile.

Nach 2.1 kommt das Vertragsverhältnis T-Mobile - Kunde erst zustande, nachdem die Karte "aktiviert" wurde. Nach 5 c) muß der Kunde außerdem "unverzüglich" die Karte sperren lassen, wenn sie abhanden gekommen ist oder mibraucht wird (von wann an auch immer "unverzüglich" gerechnet werden muß).

Insofern ist erst einmal herauszufinden, was hier passiert ist ? Warum wurde eine neue Karte zugesandt ? Ist auch die alte Karte abhanden gekommen, wurde die alte Karte gesperrt ? Steht überhaupt fest, mit welcher Karte die Gespräche geführt wurden ?


Nach 6.1 sollte auch eine Einwendung gegen die Rechnung erfolgen, sofern der Kunde die Rechnung für falsch hält. Unterbleibt die Einwendung, so könnte dies als Zustimmung zur Richtigkeit der Rechnung gelten.


Wie erfolgt denn nun die "Aktivierung" der Karte ? T-Mobile aktiviert in seinen Systemen den Zugang für die entsprechende SIM-Karte, schickt die SIM-Karte dann dem Kunden zu und der Kunde macht den letzten Schritt zur Aktivierung selbst, indem er die Karte einlegt, die PIN eingibt und einen Telefonanruf tätigt ? Wird die PIN zusammen mit dem Handy verschickt oder mit separater Post ?
 

Dann werfe ich das mal ein:

AGB schrieb:
Die Lieferung können jedoch nur Sie in Empfang nehmen, da das Kurierunternehmen die gesetzlich vorgeschriebene Identitätsprüfung durchführt. Dabei wird die Unterschrift und die von Ihnen angegebenen Daten mit den Daten in Ihrem Personalausweis oder der Meldebescheinigung verglichen, um einen Missbrauch mit der aktivierten Karte zu vermeiden. Bitte halten Sie Ihren Personalausweis, Reisepass und Meldebescheinigung bei Lieferung Ihrer Bestellung bereit.
 
vielen Dank erstmal für die vielen Antworten:
Es war so:
Die Karte wurde zusammen mit dem Pin verschickt und wurde von einem Angestellten der Post gestohlen. Der hat die Karte aktiviert und damit telefoniert.
T-Mobile sagt: Die Kosten muss ich nicht zahlen - aber die Rechnung würden sie trotzdem erst einmal schicken.
Ich traue denen nicht so ganz - nach euren Schilderungen hier bin ich aber recht sicher, dass die Telekom Geschädigter ist und sich an die Post als Verursacher wenden muss.
Ich kann euch aber gerne über den Verlauf der Geschichte auf dem Laufenden halten.

grüße Klichi
 
Wichtig: Wie können hier keinen Einzelfall beurteilen. Echte Fälle sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die hier nicht erfasst werden können, weshalb hier gefundene Lösungen im Einzelfall falsch sein können, woraus auch Schaden entstehen kann. Den Einzelfall umfassend lösen kann nur ein Rechtsanwalt.

Hier wird nur über juristische Detailprobleme diskutiert. Wir lösen einfach gestrickte theoretische Fälle. Die Wirklichkeit ist komplexer, weshalb auch die Lösungen komplexer sind. Folgende Lösung ist deshalb nicht auf den Realfall übertragbar.

Fall:

T-Mobile (T) verschickt an den Mobilfunkkunden (K) auf dessen Wunsch eine SIM-Karte. Die Karte wird auf dem Postweg von einem Postmitarbeiter gestohlen und benutzt, wodurch ein Gesprächsumsatz von 1.000 € entsteht. T verschickte die SIM-Karte zusammen mit der zur Aktivierung der SIM-Karte erforderlichen PIN in einer Sendung.

Muß K für die Telefonate des Diebs bezahlen ?

Leistungsort

Im Zweifel ist nach § 269 BGB der Ort der Niederlassung des Schuldnerunternehmens der Leistungsort.

Parteivereinbarung

AGB 12.3: Preise, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat.

Hier liegt also das Hauptproblem dieses Falls: Hat der Kunde zu vertreten, daß die SIM-Karte auf dem Postweg zu ihm gestohlen und unbefugt benutzt wird ?

Klare und einfache Antwort: Nein. ?

K hätte den Mißbrauch etwa dann zu vertreten, wenn er die Pflicht gehabt hätte, die Art und Weise des Versands durch eine entsprechende Anordnung zu bestimmen. Zu denken ist an eine Anordnung, daß die SIM-Karte nicht mit der PIN zusammen in einer Sendung verschickt werden soll.

Eine solche Pflicht besteht nicht. K hat den Mißbrauch der SIM-Karte deshalb auch nicht zu vertreten.

Klare und einfache Antwort: Ja ?

K hat die unbefugte Nutzung zu vertreten, da er die Gefahr des Versands trägt. Buff !

Ok, das darf doch nicht wahr sein ...

Dann hat aber die T wenigstens Mitschuld, und zwar am besten zu 100% ..., § 254 !?

K müßte dann zwar grundsätzlich die 1.000 € zahlen, könnte aber vielleicht seinerseits mit einem Schadenseratzanspruch gegen T (teilweise ?) aufrechnen ?

Schadensersatzanspruch K --> T ?

Ordnet der die Gefahr des Versands tragende Empfänger für die Art und Weise des Versands nichts an, so hat der Absender den Versand nach § 242 vorzunehmen. Versendet der Absender entgegen § 242, dann trägt jedenfalls nicht der Empfänger die sich daraus ergebenden Folgen. Liegen weitere Voraussetzungen vor, dann hat in diesem Fall vielmehr der Absender die Folgen zu tragen.

Verbindlichkeit, Gefahrtragung

Vertragliche Hauptpflicht der T ist, dem K die SIM-Karte zu verschaffen. Vertragliche Nebenpflicht ist, die SIM-Karte dem K zuzusenden, was nach § 269 auf dessen Gefahr geschieht. Nebenpflicht der T ist außerdem, auf die Rechtsgüter des K Rücksicht zu nehmen. Die Erfüllung der Nebenpflicht Versand muß nach § 242 so erfolgen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.

Üblicherweise werden Sendungen so verschickt, daß bei vernünftiger Betrachtung erwartet werden kann, daß die Sendung im geschuldeten Zustand beim Empfänger ankommt. Paketversandfähige Waren müssen beispielsweise ordentlich verpackt und so vor vorhersehbaren Beschädigungen durch den Transport geschützt sein. Versendet etwa der Schuldner eine Porzellanvase, indem er diese nur in Zeitungspapier einwickelt und wird die Vase infolge dessen beim Versand zerstört, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß das Versandrisiko doch der Gläubiger trüge, da er selbst beim Versand entgegen den Vorstellungen aller billig und gerecht Denkenden und entgegen der Verkehrssitte nicht die erfoderliche Sorgfalt obwalten ließ, § 242.

Der Schuldner muß beim Versand gemäß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außerdem den Schutz der Rechtsgüter des Gläubigers beachten. Hier kommt in Betracht, daß das Vermögen des K - sonstiges Rechtsgut i.S.v. § 823 I - nicht dadurch beeinträchtigt werden sollte, daß ein Unbefugter auf dem Versandweg leicht die SIM-Karte auf Kosten des Empfängers nutzen kann. Erforderlich ist ein qualifiziertes Verschulden.

Nach AGB 11.1 würde T in jedem Fall bei grober Fahrlässigkeit haften, nach 11.2 im übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

Wir können uns nun ja darüber streiten, ob der Versand eine wesentliche Vertragspflicht ist - warum schreibt T-Mobile nicht vertragliche Hauptpflicht - oder kann man "wesentlich" mit "Haupt" gleichsetzen ?

Gibt es Widerspruch, daß es in jedem Fall fahrlässig ist, PIN und SIM im selben Paket zu verschicken ? Ist es aber auch grob fahrlässig ? Ich denke, es ist eigentlich üblich, PINs immer separat zu verschicken, um das Mißbrauchsrisiko auszuschließen ... .


Also mein Bauch sagt jedenfalls, daß es insgesamt treuwidrig sein muß, in den AGB die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit zu beschränken, dann planmäßig fahrlässig beim Versand zu schlampen und dieses Risiko planmäßig dem Kunden aufzubürden ... ?

(Waren nur ein paar Gedanken, das ist keine komplette Lösung.) Bye
 
Dr Franke Ghostwriter
Da fällt mir noch ein:

Spätestens nachdem es T-Online einmal passiert ist, daß eine Karte beim Versand gestohlen und unbefugt genutzt wurde: Kann man dann überhaupt noch von Fahrlässigkeit sprechen ? Muß daraus nicht die Konsequenz gezogen werden, künftig SIM und PIN separat zu verschicken ?

Vorsatz ist es mangels Wollen nicht - aber doch spätestens dann grob fahrlässig, weil mit dem Wissen, daß durch das gleichzeitige Verschicken Mißbrauch möglich ist und auch - wenn auch selten - vorkommt, künftiger Schaden durch das Unterlassen einfach und kostengünstig zu realisierender Maßnahmen nicht verhindert wird (separater Versand) ?

Vielleicht muß man aber auch weiter vorne ansetzen:

Was ist eigentlich in der AGB-Klausel unter "vertreten" zu verstehen ?

Ist "vertreten" i.S.v. § 280 ff. BGB gemeint oder kann man die Klausel auch so auslegen, daß derjenige den Schaden zu tragen hat, der in seinem Risiko- und Einflußbereich die (Mit-) Ursache für den Schaden gesetzt hat ? - Zweifel bei der Auslegung gehen jedenfalls zu Lasten des Verwenders ...
 
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