• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

degressive Abschreibung vs.lineare

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zur degressiven und linearen Abschreibung.
Und zwar darf man degressiv doch nur doppelt so hoch wie linear abschreiben,oder?
Dh wenn ich eine Maschine habe,die ich mit 4% linear abschreibe darf die degressive Abschreibung 8% nicht überschreiten?Oder könnte ich bei der degressiven bis zu 20% abschreiben?

Noch eine Frage zu den Grund-und Boden-Bewertungen.
In alten Klausuraufgaben soll man oft ein Grundstück berechnen.Was ist,wenn das Grundstück abgeschrieben wird?Bewerte ich es dann trotzdem noch mit den Anschaffungskosten?Und wenn die Abschreibung ungültig geworden ist,weil man zb doch ein Grundstück dort bauen darf,wird dann wieder zugeschrieben?

Über eine Antwort würde ich mich freuen, Sonja
 
Im alten § 7 (2) EStG, stand das der Prozentsatz der degressiven AfA
höchstens das Doppelte des Prozentsatzes der linearen AfA betragen darf,
maximal jedoch 20% nicht übersteigen darf.
Bedeutet soviel wie, wird das Wirtschaftsgut auf 20 Jahre linear abgeschrieben,
beträgt der Prozentsatz der linearen AfA 5%, dann dürfte degressiv mit maximal 10%
abgeschrieben werden.
Von der linearen Abschreibung darf man nicht zu degressiven wechseln, aber einmal während der Abschreibungszeit von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode.
Bedenke das du bei der degressiven niemals auf 0 € kommen darfst.
Ist nicht durch die Unternehmensteuerreform 2008 die der Bundestag verabschiedet hat die degressive Abschreibung abgeschafft worden ?
Bei Fehler bitte berichtigen.
Gruß
Mike
 
Von der linearen Abschreibung darf man nicht zu degressiven wechseln, aber einmal während der Abschreibungszeit von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode.

Das ist zwar im wahren Leben so, aber in den Aufgabenstellungen des Lehrstuhls heißt es regelmäßig: "Ein Wechsel zwischen den Abschreibungsmethoden ist zulässig."

Hier kann man also auch von linear auf degressiv wechseln.
 
Gut zu wissen.

Fange jetzt (SS08) erst mit BWL I an.

Kenne das halt nur aus der Praxis das man von der linearen nicht zur degressiven wechseln darf.

Mike
 
Hallo,


Noch eine Frage zu den Grund-und Boden-Bewertungen.
In alten Klausuraufgaben soll man oft ein Grundstück berechnen.Was ist,wenn das Grundstück abgeschrieben wird?Bewerte ich es dann trotzdem noch mit den Anschaffungskosten?Und wenn die Abschreibung ungültig geworden ist,weil man zb doch ein Grundstück dort bauen darf,wird dann wieder zugeschrieben?

Vielleicht hilft dir auch §253 HGB weiter!?

Also wenn der Grund für die außerplanmäßige Afa wegfällt, muss wieder bis zu den ursprünglichen AK zugeschríeben werden

Gruß
 
In meinem HGB steht unter §253 etwas anderes. Wörtlich: "Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Satz3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen."

Anders sieht die Sache bei Kapitalgesellschaften aus. Hier gilt §280 (1) und es ist bei Wegfall des Grundes zuzuschreiben.

Aber um ersteinmal auf die Abschreibung zurückzukommen. Planmäßig gibt es keine Abschreibungen für Grund und Boden, da Grund und Boden normalerweise nicht abnutzbar ist. Abschreibungen erfolgen also Grundsätzlich nur außerplanmäßig. Ob die Abschreibung erfolgen muss, hängt davon ab, ob die Wertminderung voraussichtlich vorübergehend ist oder andauernd. Im ersten Fall besteht Wahlrecht, im zweiten Abschreibungspflicht. Ausnahme auch hier wieder die Kapitalgesellschaft. Hier besteht Abschreibungsverbot bei vorübergehender Wertminderung gemäß §279(1).

Oder um direkter auf die Frage einzugehen: Wenn abgeschrieben wird (egal ob durch Wahlrecht oder Gebot), dann ist der um die Abschreibung reduzierte Betrag anzusetzen und nicht die AK. Wird zugeschrieben nach einer der obigen Bedingungen, dann gilt der Betrag nach Zuschreibung.
 
@pwernerus:
ach danke, dass mit den KapGes wollte ich eigentlich auch irgendwie schreiben😱 - doch ersteinmal alles vereiert,........so spät sollte ich mich wohl lieber mit anderen Dingen beschäftigen......doch zum Glück😀gibt es jemand, der aufpasst.

so long,
gute Antwort
 
Okay..Also falls eine Gmbh ein Grundstück kauft,das außerplanmäßig abgeschrieben wird,jedoch im späteren Verlauf diese Abschreibung hinfällig wird,dann sind die Anschaffungskosten anzusetzen,beim hohen und niedrigen Wertansatz.Richtig verstanden?Und falls diese Abschreibung bestehen bleibt,dann habe ich ein Wahlrecht zwischen AK und gemindertem Wert.Richtig?
 
Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Damit entfallen die meisten Wahlrechte (Ausnahme: Finanzanlagen). Entweder es wird eine dauerhafte Wertminderung angenommen, dann ist abzuschreiben und so lange sich an der Wertminderung nichts änder beizubehalten. Entfällt der Grund für die Abschreibung, so ist immer zuzuschreiben. Also entweder beide Ansätze niedrig oder beide Ansätze hoch.
 
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