• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

degressiv-gestaffelte Abschreibung

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degressiv-gestaffelte Abschreibung

Grüss Gott,

meine Frage bezieht sich auf Klausuraufgabe Nr.4 ab (09/05).

Wie errechnet sich der Abschreibungsbetrag bei der degressiv gestaffelten Methode ?

Meiner Ansicht nach errechnet man diesen immer von den Ak/Hk, folglich wäre der höchste Bilanzansatz 920 ?

Vielen Dank für weitere Meinungen, finde leider auch nichts im Gesetzestext...
 
leider finde ich die Aufgabe nicht, die du meinst.......
aber grundsätzlich ist folgendes zur degr. Abschreibung zu sagen:
Bei beweglichen Vermögensgegenständen berechnet sich die deg. Abschreibung immer vom Restwert.
Bei Gebäuden dagegen immer von den Anschaffungskosten.

LG Gabi
 
habe gerade diese Aufgabe gerechnet und komme auf folgendes Ergebnis:

ab.)
Bilanzansatz Fertigungsgebäude:
Herstellungskosten des Fertigungsgebäudes betragen 960 T€
ursprüngliche Kosten 1600 T€ bisher mit 4% abgeschrieben.
960 - 1600 * 4% = 896 T€

Der Bilanzansatz wäre dann:
(1) 896 T€ (2) 896 T€

Ich hoffe ich konnte Dir damit weiterhelfen.

Gruß Peaches
 
Hallo,

habe gerade diese Aufgabe gerechnet und komme auf folgendes Ergebnis:

ab.)
Bilanzansatz Fertigungsgebäude:
Herstellungskosten des Fertigungsgebäudes betragen 960 T€
ursprüngliche Kosten 1600 T€ bisher mit 4% abgeschrieben.
960 - 1600 * 4% = 896 T€

Der Bilanzansatz wäre dann:
(1) 896 T€ (2) 896 T€

Ich hoffe ich konnte Dir damit weiterhelfen.

Gruß Peaches


Hallo,

warum wechselt man denn hier nicht die Abschreibungsmethode? Ist das bei Gebäuden nicht erlaubt? Dann käme nämlich nicht zweimal 896 raus, sondern (1) 896 und (2) 920.
Weiß das vielleicht jemand?

LG
Lianea
 
Lianea!

Hab mir gerade noch einmal genau die Aufgabenstellung angeschaut und Du hast Recht.
Da, dort steht, dass der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gemäß § 252 Abs.1 Nr.& HGB nicht zu beachten ist.
Also wäre Deine Lösung die richtige Lösung.

Danke für den Hinweis.
Gruß Peaches
 
Dr Franke Ghostwriter
also bei der Gebäude-Abschreibung darf grundsätzlich nicht zwischen lin. und deg. gewechselt werden.
Das ergibt sich jedoch leider nur aus dem Steuerrecht:
§7 Abs. 1 EStG regelt die lineare Abschreibung auf Sachanlagen
§7 Abs. 2 EStG regelt die degressive Abschreibung auf Sachanlagen
§7 Abs. 3 EStG regelt den Wechsel zwischen diesen beiden
§7 Abs. 4 EStG regelt die lineare Gebäude-Abschreibung und
§7 Abs. 5 EStG regelt die degressive Gebäude-Abschreibung.
Da bei der deg. Gebäude-Abschreibung jedoch die Nutzungsdauer und die Prozentsätze festgelegt sind, sieht das Gesetz hier keinen Wechsel zur linearen Abschreibung vor.
Tja, nur wie soll ich das übers HGB begründen?.........
In keiner Aufgabe war bisher bei Gebäuden ein Wechsel vorgesehen.
Hier gilt ja auch die Vereinfachungsregel nicht.
Die Gebäude-Abschreibung ist einfach als Sonderfall der Abschreibung zu sehen.

Gruß
Gabi
 
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