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BoL nach Ausbildung im gehobenen Dienst.. ?

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bin durch Zufall auf dieses Interessante Forum gestoßen und habe festgestellt, das anscheinend sehr viele Beamte des gehobenen Dienstes nebenberuflich einen BoL - absolvieren.

Ich habe nach Abschluss meiner Laufbahnprüfung ein Jura-Studium mit dem (fernen) Ziel Staatsexamen aufgenommen und arbeite 20 Wochenstunden nebenher im Amt.

Grundsätzlich finde ich den BoL/MoL sehr interessant, allerdings Frage ich mich welche Zielvorstellungen Ihr von diesem Studium habt ?
Theoretisch ist es zwar Berechtigung für den höheren Dienst, allerdings muss doch auch hier eine Referendarszeit durchlaufen werden, so das man ( genau wie bei dem Studium zum Staatsexamen ) als Beamter kündigen muss, wenn ich richtig informiert bin.
In der Laufbahn des gehobenen Dienstes verschafft einem der BoL (oder ein entsprechendes 1. Staatsexamen) keinen Vorteil da die Beförderungen etc. nach anderen Kriterien funktionieren.

Ich hoffe auf viele konstruktive Antworten

mit freundlichen Grüßen

noidxx
 
Noidxx,

dann werde ich mal den Anfang in dieser kondtruktiven Runde machen.
Es ist tatsächlich so, dass es hier viele Beamte des gehobenen Dienstes gibt. Ich denke, so auch meine Erfahrungen, sind es mit Masse Diplom- Verwaltungswirte aus den unterschiedlichsten Behörden der Länder und des Bundes. Ich selbst zähle mich auch dazu.
An einem Jurastudium hatte ich grundsätzlich auch Interesse. Das herkömmliche Jurastudium kann man in Deutschland allerdings nur an einer Präsenzuni durchführen, was sicher auch seine Gründe hat. Für mich persönlich kam es nicht in Frage, da ich wohl beruflich in keinster Weise die Zeit dafür gefunden hätte. Einerseits kommt eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit aus Sicht meiner Behörde wohl nicht in Frage. Auf der anderen Seite wäre eine Verkürzung der Arbeitszeit bei mir mit einem Funktionswechel verbunden, für den ich momentan noch nicht bereit bin.

Ein weiteres Kriterium, von dir auch schon richtig erkannt, für eine Referandariatszeit dürfte man kündigen. Bis vor ein paar Jahren war es noch möglich, sich für diese Zeit freistellen zu lassen, das ist nunmehr nicht mehr gewünscht. Inwiefern man für den Master of Law ebenfalls eine solche Zeit absolvieren muss, entzieht sich momentan meiner Kenntnis. Ich habe allerdings noch nciht einmal ansatzweise davon gehört.

Ebenfalls hast du aus meiner Sicht richtig festgestellt, dass ein solches Studium nicht beförderungsdienlich ist. Was bei meiner Person auch nciht relevant ist, da ich eh mehr oder weniger ausbefördert bin.

Meine Motivation ergibt sich momentan aus dem reinen Interesse mich fortzubilden. Auch wenn man tagtäglich im "Rechtsgeschäft" tätig ist, beschränkt es sich dennoch auf einen bestimmten Kreis von immer wiederkehrenden Handlungen. So dass das für mich nicht ausreichend ist um meinen Geist fit zu halten.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe ich auch noch nicht wirklich Ahnung, ob sich dieser Abschluss für mich überhaupt mal auszahlen wird. In Anbetracht der Tatsache das ein LL.B. oder LL.M. in Deutschland noch nicht so bekannt sind, bleibt nunmehr so oder so abzuwarten, wie die "freie Wirtschaft" auf diese Abschlüsse reagiert.

Mich würde interessieren, wie dein Jurastudium neben deiner Tätigkeit, in Bezug auf Anwesenheitspflichten und Klausren etc. händelbar ist.

Gruß Zeus
 
Zeus,
danke für deine ausführliche Antwort !!!

Teilzeit ist bei mir von seiten des Dienstherren kein Problem gewesen. In Niedersachsen ist eine Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nur aus wichtigem dienstlichen Grund möglich , und den muss erst einmal jemand herstellen können ! Es kann jedoch nur bis auf 20 Wochenstunden reduziert werden - weniger geht nicht.
Falls dieses Thema für dich relevant ist solltest du mal in deinem entsprechenden Landesbeamtengesetz nachsehen...

Um in den höheren Verwaltungsdienst zu kommen ist nach § 19 BBG " ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung" erforderlich - inwieweit sich das durch den Master erreichen lässt ist fraglich ...

Zu deinen Fragen:
Das Studium ist aufgebaut in Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften.
In den Vorlesungen bekommt man durch den Professor die Materie in der Theorie vorgetragen und in den Arbeitsgemeinschaften werden dann Fälle mit wissenschaftlichen Mitarbeiten der Uni gelöst.
In den Vorlesungen hat man grds. keine Anwesenheitspflicht. In den Arbeitsgemeinschaften hat man offiziell anwesend zu sein. An der Uni Bremen hat es jedoch keine direkten Nachteile wenn man nicht anwesend ist.
Interessant: Es gibt Professoren die nach eigenen Angaben in ihrer Studentenzeit nie eine Vorlesung besucht haben.

Viel freie Zeit bleibt nicht durch das Studium und die Arbeit. In einer Woche habe ich folgendes abzuleisten:
20 Stunden Arbeit im Amt
18-22 Stunden Anwesenheit in der Uni + X stunden Nacharbeit
leider liegen Wohnort, Uni und Amt nicht beieinander so das noch ca 10 Wochenstunden für das Pendeln zwischen den drei Orten draufgehen ( Pluspunkt für das Fernstudium ! )

Die Klausuren sind machbar denke ich - ich kann mir nicht vorstellen das erhebliche Unterschiede bestehen zu z.B. den entsprechenden Klausuren beim BoL. Durch das Verwaltungsstudium hat man einen großen Vorteil gegenüber seinen Mitstudenten die gerade erst ihr Abi bestanden haben. Leistungskurse wie Musik oder Bio zählen beim Jura Studium nicht mehr viel
 
noidxx,

ich selbst war auch Beamter des gehobenen Dienstes, habe allerdings das BWL-Studium in Hagen absolviert. Als Bundesbeamter hatte ich das große Glück, dass kurz nachdem ich meinen Abschluss als Diplom Kaufmann II gemacht hatte § 5a Bundeslaufbahnordnung (BLV) kam und zudem freie, extern ausgeschriebene Stellen in meiner Behörde existierten.

Inzwischen studiere ich im BoL-Studiengang der FernUni mit dem Abschluss LL.B., weil ich schon immer Recht an der FernUni studieren wollte und es früher kein echtes Fernstudium der Rechtswissenschaft an der FernUni gab.

Vorsorglich der Hinweis, dass der LL.B.-Abschluss lediglich für den gehobenen Dienst den Zugang eröffnet. Erst der erfolgreiche Abschluss des LL.M.-Studiums eröffnet den Zugang zum höheren Dienst. Allerdings muss damit gerechnet werden, dass insbesondere in der Übergangszeit des Bologna-Prozesses Behördenleitungen dem alleinigen Abschluss LL.M. eher skeptisch gegenüberstehen werden. Theoretisch ist aber die Berücksichtigung für Bundesbeamte über § 5a BLV als Laufbahnbewerber besonderer Fachrichtung (Wirtschaftsverwaltungsdienst) i.S.d. §§ 34 ff BLV denkbar. Problematisch dürfte da aber insbesondere § 5a III BLV sein, der prinzipiell den Vorbereitungsdienst (Referendarzeit) mit 2. Staatsexamen vorschreibt und damit bisher auch implizit das 1. Staatsexamen. Aktuell und mittelfristig ist m.E. auch noch folgendes zu bedenken:
"Union und SPD haben sich in den Koalitionsverhandlungen darauf geeinigt, dass der Bologna-Prozess nicht auf die Juristenausbildung übertragen werden soll. Damit wird es bis auf weiteres in Deutschland keine Bachelor- oder Masterjuristen geben, die Rechtsanwalt oder Richter werden können."
Weitere Ausführungen dazu habe ich auf meiner Webseite Jurafernstudium.de gemacht.

Vor diesem Hintergrund kann ich Deinen Weg gut verstehen,Teilzeit zu arbeiten und mit dem Ziel 1. und 2. Staatsexamen an einer Präsensuniversität zu studieren. Ich wünsche Dir dabei viel Erfolg.

Herzliche Grüße
Dieter
 
Der Hintergedanke dass irgendwann die Arbeitsstelle gekündigt werden muss gibt dem Jura/BoL/MoL - Studium einen faden beigeschmack, insbesondere da der Arbeitsmarkt in diesem Bereich überlaufen ist.

Der Weg über ein BWL Studium in den höheren Dienst zu finden ist natürlich dementsprechend attraktiver, wenn ich nicht irre gibt es hier keinen Vorbereitungsdienst für man seine Arbeitsstelle kündigen müsste.
 
Es gibt schon einen Vorbereitungsdienst, aber der wird nicht in Form eines Refrendariats (wie bei den Volljuristen) abgeleistet, sondern durch "normale Arbeit".

Zumindest mein Arbeitgeber handhabt das so. Das ist aber ein eingetragener Verein und der wendet das Beamtenrecht bei seinen Lebenszeitangestellten nur sinngemäß an (d. h. wie es ihm passt...)

Ciao,

Bernd
 
Dr Franke Ghostwriter
noidxx,

als Laufbahnbewerber besonderer Fachrichtung (Wirtschaftsverwaltungsdienst) i.S.d. §§ 34 ff BLV musste ich die sog. hauptberufliche Tätigkeit für 2 1/2 Jahre (§ 5a II 2 iVm §§ 35 Abs. 5 und 36 und 37 BLV) sowie eine sechs monatige Bewährungszeit (§ 5a IV BLV) ableisten.

Gibt es für die Fachrichtung einen Vorbereitungsdienst, hätte ich diesen ableisten müssen (vgl. § 5a II 1 BLV).

Unabhängig von der Frage Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit und Bewährungszeit wäre ich auf jeden Fall während dieser Zeit in meinem bisherigen beamtenrechtlichen Status verblieben (vgl. § 5a II 3 BLV).

So gesehen muss man sich inzwischen bei beiden Varianten nicht mehr aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen. Es soll aber Behörden geben, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen und obwohl es inzwischen den § 5a BLV gibt, weiterhin von entsprechenden Bewerbern verlangen, dass sie dann in das Angestelltenverhältnis gehen müssten.

Beste Grüße
Dieter
 
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