• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Bewertung abnutzbares Anlagevermögen

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bin heute über die Formulierung von § 6 I Nr.1 gestolpert, der die Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens regelt,

und zwar ist in Seite 1 dieser Vorschrift von "dem an deren Stelle tretenden Wert" die Rede, also dem Wert, der an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tritt. Welcher Wert ist das? Ich bin der Meinung (aber nicht zu 100% sicher), dass das die ursprünglichen AHK, vermindert um die Summe der AfAs Sonderabschreibungen, Abzüge, Absetzungen der Vorjahre ist. Teilwertabschreibungen der Vorjahre sind in "dem an deren Stelle tretenden Wert" aber nicht enthalten. Kann da jemand zustimmen?
 
Dr Franke Ghostwriter
Hallo zusammen,

bin heute über die Formulierung von § 6 I Nr.1 gestolpert, der die Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens regelt,

und zwar ist in Seite 1 dieser Vorschrift von "dem an deren Stelle tretenden Wert" die Rede, also dem Wert, der an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tritt. Welcher Wert ist das? Ich bin der Meinung (aber nicht zu 100% sicher), dass das die ursprünglichen AHK, vermindert um die Summe der AfAs Sonderabschreibungen, Abzüge, Absetzungen der Vorjahre ist. Teilwertabschreibungen der Vorjahre sind in "dem an deren Stelle tretenden Wert" aber nicht enthalten. Kann da jemand zustimmen?

Nein, m.E. sind die Teilwertabschreibungen nicht enthalten. Der genannte Wert aus Satz 1 wird als Vergleichswert zum Teilwert gebraucht. Wie aus Satz 4 hervorgeht wird in jedem Jahr erneut der Wert aus Satz 1 angesetzt "es sei denn der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden darf."
 
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