bin heute über die Formulierung von § 6 I Nr.1 gestolpert, der die Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens regelt,
und zwar ist in Seite 1 dieser Vorschrift von "dem an deren Stelle tretenden Wert" die Rede, also dem Wert, der an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tritt. Welcher Wert ist das? Ich bin der Meinung (aber nicht zu 100% sicher), dass das die ursprünglichen AHK, vermindert um die Summe der AfAs Sonderabschreibungen, Abzüge, Absetzungen der Vorjahre ist. Teilwertabschreibungen der Vorjahre sind in "dem an deren Stelle tretenden Wert" aber nicht enthalten. Kann da jemand zustimmen?
und zwar ist in Seite 1 dieser Vorschrift von "dem an deren Stelle tretenden Wert" die Rede, also dem Wert, der an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tritt. Welcher Wert ist das? Ich bin der Meinung (aber nicht zu 100% sicher), dass das die ursprünglichen AHK, vermindert um die Summe der AfAs Sonderabschreibungen, Abzüge, Absetzungen der Vorjahre ist. Teilwertabschreibungen der Vorjahre sind in "dem an deren Stelle tretenden Wert" aber nicht enthalten. Kann da jemand zustimmen?