ich habe zur Einordnung der Begriffe des Augenscheinsbeweises, 371 ZPO
und der freien Beweiswürdigung, 286 ZPO.
Schließen sich diese Begriffe gegenseitig aus, oder stehen sie unabhängig
nebeneinander?
D.h. Kann ein Ding sowohl Augenscheinsbeweis sein und auch der
freien Beweiswürdigung unterliegen? Oder bedeutet Augenscheinsbeweis
bereits, dass eine formale Einschränkung der Beweiswürdigung vorliegt?
Für alle Hinweise oder Erläuterungen bin ich dankbar.
Viele Grüße
Ralf
und der freien Beweiswürdigung, 286 ZPO.
Schließen sich diese Begriffe gegenseitig aus, oder stehen sie unabhängig
nebeneinander?
D.h. Kann ein Ding sowohl Augenscheinsbeweis sein und auch der
freien Beweiswürdigung unterliegen? Oder bedeutet Augenscheinsbeweis
bereits, dass eine formale Einschränkung der Beweiswürdigung vorliegt?
Für alle Hinweise oder Erläuterungen bin ich dankbar.
Viele Grüße
Ralf