Aufsatzbestellungen verzögern sich - neues Ureheberrecht
Ich fiel gerade aus allen Wolken.
Eine Aufsatzbestellung konnte nicht mehr wie bisher - was gigantisch komfortabel war ! - per e-Mail geliefert werden, sondern muß jetzt erst einmal in der Unibibliothek auf Papier gedruckt und dann per Post versendet werden.
Als Begründung nennt die Bibliothek Unklarheiten bzgl. einer neuen Regelung im Urheberrecht:
https://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2513.pdf
§ 53a I (verkürzt): Zulässig ist die Vervielfältigung und Übermittlung im Wege des Post- oder Faxversands, bei Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ausschließlich als grafische Datei und für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. (Dann folgt eine Formulierung, die meine geistigen Kapazitäten übersteigt ...)
Jedenfalls sehe ich nicht den Unterschied eines (in jedem Fall zulässigen) Papierausdrucks zu der per e-Mail versendeten *.PDF-Datei. Diese *.PDF-Datei enthält nichts anderes als eine "grafische Datei", der Text ist also nicht im Textformat gespeichert, sondern als Bildinformation - was mit der Anforderung der Norm übereinstimmen dürfte.
Der Ausdruck vom Bibliothekskopierer und das anschließende Zusenden an mich ist ja wohl faktisch identisch mit dem Ausdruck, den ich an meinem eigenen Kopierer, der an meinen PC angeschlossen ist, herstelle. In dem Gesetz steht aber nichts davon, daß man Ausdrucke nur auf speziell lizensierten Druckern machen dürfte ... . In beiden Fällen halte ich anschließend eine Aufsatzkopie auf Papier in Händen.
Aber das ist jetzt keine exakte Gesetzesinterpretation, nur ein spontanes Bauchgefühl, ist sicher komplizierter.
Ich fiel gerade aus allen Wolken.
Eine Aufsatzbestellung konnte nicht mehr wie bisher - was gigantisch komfortabel war ! - per e-Mail geliefert werden, sondern muß jetzt erst einmal in der Unibibliothek auf Papier gedruckt und dann per Post versendet werden.
Als Begründung nennt die Bibliothek Unklarheiten bzgl. einer neuen Regelung im Urheberrecht:
https://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2513.pdf
§ 53a I (verkürzt): Zulässig ist die Vervielfältigung und Übermittlung im Wege des Post- oder Faxversands, bei Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ausschließlich als grafische Datei und für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. (Dann folgt eine Formulierung, die meine geistigen Kapazitäten übersteigt ...)
Jedenfalls sehe ich nicht den Unterschied eines (in jedem Fall zulässigen) Papierausdrucks zu der per e-Mail versendeten *.PDF-Datei. Diese *.PDF-Datei enthält nichts anderes als eine "grafische Datei", der Text ist also nicht im Textformat gespeichert, sondern als Bildinformation - was mit der Anforderung der Norm übereinstimmen dürfte.
Der Ausdruck vom Bibliothekskopierer und das anschließende Zusenden an mich ist ja wohl faktisch identisch mit dem Ausdruck, den ich an meinem eigenen Kopierer, der an meinen PC angeschlossen ist, herstelle. In dem Gesetz steht aber nichts davon, daß man Ausdrucke nur auf speziell lizensierten Druckern machen dürfte ... . In beiden Fällen halte ich anschließend eine Aufsatzkopie auf Papier in Händen.
Aber das ist jetzt keine exakte Gesetzesinterpretation, nur ein spontanes Bauchgefühl, ist sicher komplizierter.