• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Aufsatzbestellungen verzögern sich - neues Ureheberrecht

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Aufsatzbestellungen verzögern sich - neues Ureheberrecht

Ich fiel gerade aus allen Wolken.

Eine Aufsatzbestellung konnte nicht mehr wie bisher - was gigantisch komfortabel war ! - per e-Mail geliefert werden, sondern muß jetzt erst einmal in der Unibibliothek auf Papier gedruckt und dann per Post versendet werden.

Als Begründung nennt die Bibliothek Unklarheiten bzgl. einer neuen Regelung im Urheberrecht:

https://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2513.pdf

§ 53a I (verkürzt): Zulässig ist die Vervielfältigung und Übermittlung im Wege des Post- oder Faxversands, bei Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ausschließlich als grafische Datei und für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. (Dann folgt eine Formulierung, die meine geistigen Kapazitäten übersteigt ...)

Jedenfalls sehe ich nicht den Unterschied eines (in jedem Fall zulässigen) Papierausdrucks zu der per e-Mail versendeten *.PDF-Datei. Diese *.PDF-Datei enthält nichts anderes als eine "grafische Datei", der Text ist also nicht im Textformat gespeichert, sondern als Bildinformation - was mit der Anforderung der Norm übereinstimmen dürfte.

Der Ausdruck vom Bibliothekskopierer und das anschließende Zusenden an mich ist ja wohl faktisch identisch mit dem Ausdruck, den ich an meinem eigenen Kopierer, der an meinen PC angeschlossen ist, herstelle. In dem Gesetz steht aber nichts davon, daß man Ausdrucke nur auf speziell lizensierten Druckern machen dürfte ... . In beiden Fällen halte ich anschließend eine Aufsatzkopie auf Papier in Händen.

Aber das ist jetzt keine exakte Gesetzesinterpretation, nur ein spontanes Bauchgefühl, ist sicher komplizierter.
 
Florist,

das neue Urheberrecht verbietet Bibliotheken die elektronische Lieferung von Kopien, sobald ein elektronisches Angebot des Verlages dazu existiert. Und die Zusendung per Email gilt als Lieferung auf elektronischem Weg. D.h. bietet der Verlag eine elektronische Version dieser Zeitschrift/dieses Buches an oder einen eigenen elektronischen Lieferservice an, darf die Bibliothek nicht per EMail eine Kopie aus der Zeitschrift/dem Buch liefern. Hat der Verlag kein elektronisches eigenes Angebot, darf die Bibliothek per Email liefern. D.h. die Bibliotheken müssten jetzt bei jeder(!) Kopiebestellung erst überprüfen, ob es dazu vom Verlag ein elektronisches Angebot gibt, dann ist die Email-Lieferung verboten, oder ob der Verlag nichts elektronisches anbietet, dann dürfte die Bibliothek per Email liefern. Da diese Überprüfung von keiner Unibibliothek machbar ist, haben alle Unibibliotheken erst mal den vorsichtigen Weg gewählt, erst mal nichts per Email zu liefern und mit den Verlagen Verträge zu verhandeln, unter welchen Konditionen sie wieder per Email liefern dürfen.

Ausweg: Lege Dir eine Faxsoftware zu und richte eine Faxnummer am PC ein, denn Zusendungen an elektronische Faxe sind erlaubt. Ist zwar nicht ganz logisch für einen Laien, aber so ist die Rechtslage.

Viele Grüße

Marianne alias Rennschnecke
 
Hallo Florist,

das neue Urheberrecht verbietet Bibliotheken die elektronische Lieferung von Kopien, sobald ein elektronisches Angebot des Verlages dazu existiert. Und die Zusendung per Email gilt als Lieferung auf elektronischem Weg. D.h. bietet der Verlag eine elektronische Version dieser Zeitschrift/dieses Buches an oder einen eigenen elektronischen Lieferservice an, darf die Bibliothek nicht per EMail eine Kopie aus der Zeitschrift/dem Buch liefern. Hat der Verlag kein elektronisches eigenes Angebot, darf die Bibliothek per Email liefern. D.h. die Bibliotheken müssten jetzt bei jeder(!) Kopiebestellung erst überprüfen, ob es dazu vom Verlag ein elektronisches Angebot gibt, dann ist die Email-Lieferung verboten, oder ob der Verlag nichts elektronisches anbietet, dann dürfte die Bibliothek per Email liefern. Da diese Überprüfung von keiner Unibibliothek machbar ist, haben alle Unibibliotheken erst mal den vorsichtigen Weg gewählt, erst mal nichts per Email zu liefern und mit den Verlagen Verträge zu verhandeln, unter welchen Konditionen sie wieder per Email liefern dürfen.

Ausweg: Lege Dir eine Faxsoftware zu und richte eine Faxnummer am PC ein, denn Zusendungen an elektronische Faxe sind erlaubt. Ist zwar nicht ganz logisch für einen Laien, aber so ist die Rechtslage.

Viele Grüße

Marianne alias Rennschnecke
Herzlichen Dank für die Info !

Habe auch noch nähere Infos zu den Auswirkungen des neuen Urehberrechts gefunden - bei subito. Im Ergebnis ist es so, wie Rennschnecke schreibt.

subito - Dokumente aus Bibliotheken - Urheberrecht2


Da steht auch was von "Gewohnheitsrecht" - der Unterschied zwischen *.PDF-Grafik und Fax sei gerechtfertigt, weil die Faxlieferung gewohnheitsrechtlich anerkannt sei - es gab aber doch eine Gesetzesänderung ???!

Insofern bleibt es mir unverständlich, wo der qualitative Unterschied zwischen dem (elektronischen) Fax und dem Grafik-PDF liegen soll. Eigentlich müßte beides gleichbehandelt werden - wie auch immer.
 
Florist,

die Faxlieferung ist schon so lange gesetzlich und durch die Rechtsprechung bestätigt (BGH) erlaubt gewesen, dass da keiner mehr dran rütteln kann oder will, zum Glück, die Verlage haben versucht gerichtlich Subito jedwede Lieferung untersagen zu lassen, egal auf welchem Lieferwege, sind aber in Bezug auf Fax- und Postweg gescheitert.
Bei den elektronischen Angeboten schauen die Verlage massiv nach Konkurrenten aus und klagen sehr schnell wenn jemand angeblich widerrechtlich elektronisch liefert.Die Verlage haben mit sehr viel Geld ihre eigenen elektronischen Portale aufgebaut, verlangen - z.B.im naturwissenschaftlichen Bereich - oft 20 - 50 Euro pro Aufsatz und wollen jetzt mächtig Kohle machen, also gehen sie gerichtlich gegen Konkurrenten vor, die nur 4 oder 5 Euro für denselben Aufsatz verlangen. Und auf politischer Ebene sind die Verlage auch enorm aktiv: Die Gesetzgeber haben sich bei der neuen Gesetzesänderung massiv von der Verlagslobby beinflussen lassen. Interessant ist folgender Hinweis:
"Die politische Meinung kommt in der Pressemitteilung des BMJ vom 21. September 2007 sehr deutlich zum Ausdruck: Darin heißt es: Neu ist auch, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen, z.B. per E-Mail. .... Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält. Diese Einschränkungen sind zum Schutz des geistigen Eigentums der Verlage und Autoren erforderlich, denn der Gesetzgeber darf keine Regelungen treffen, die es den Verlagen unmöglich machen, ihre Produkte am Markt zu verkaufen"

Und das vom Ministerium :-(

Es ist meiner Meinung nach ein Riesenglück, dass die altmodische Faxlieferung von der Rechtsprechung als gewohnheitsrechtlich auf jeden Fall zulässig eingestuft wird, denn sonst hätten die Gesetzgeber das vermutlich auch schnell im Zuge dieser Reform verboeten, so dass die Bibliotheken gar nicht mehr liefern dürften sobald der Verlag ein eigenes Angebot hat. Das neue Urheberrrechtsgesetz ist absoluter Schmarrn, aber es ist Gesetz und obwohl die Politiker am Schluss doch gemerkt haben, dass das wohl doch nicht so das Rechte ist, haben sie es verabschiedet und dabei gesagt "Änderungen können ja bei der nächsten Urheberrechtsreform erfolgen, die können wir ja gleich in Planung nehmen".

Warum ein elektronisches Fax einem altmodischem Fax gleichsteht und nicht einer elektronischen Lieferung, das ist wirklich nicht so ganz nachvollziehbar, aber es ist im Moment in den Fachkreisen die herrschende Meinung. Hintergrund ist vermutlich, dass der Versender anhand der Faxnummer ja nicht unterscheiden kann, ob das Faxgerät des Empfängers ein PC-Fax oder ein altmodisches Faxgerät ist.

Ganz interessant im Zusammenhang mit Kopienversand in elektronischer Form ist das Urteil des OLG München vom 10.5.2007 29 U 1638/06 (ist in BeckOnline drin) sowie diese Stellungnahme dazu: https://www.bibliotheksverband.de/ko-recht/dokumente/BD0607_Recht_Mueller.pdf. Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage zwischen 2003 und 2007.

Viele Grüße

Marianne alias Rennschnecke
 
Da bin ich wirklich froh, dass ich im Herbst meine BA abgegeben habe ... Ohne die elektronische Post von Subito wäre ich aufgeschmissen gewesen. Ohje, und wenn ich bedenke, was mich meine Bachelorarbeit gekostet hätte, wenn ich für einen Aufsatz 20 bis 50 Euro gezahlt hätte ;-(
 
Dr Franke Ghostwriter
Maischdro,

wir haben wirklich Glück, dass wir uns im juristischen Bereich tummeln und nicht im medizinischen oder naturwissenschaftlichen Bereich, bei den Juristen langen die Verlage nicht ganz so kräftig zu, zum Glück, sonst wäre das Studium gar nicht mehr finanzierbar. Wenn ich mir so ausmale was auch hätte kommen können im Zuge dieser Urheberrechtsreform oder bei anderer Entscheidung des OLG München (komplettes Lieferverbot), bin ich mit der jetzigen Variante noch ganz zufrieden, denn immerhin darf Subito ja weiter kostengünstig liefern, wenn auch nur per Post oder Fax. Ich bin mal sehr gespannt, ob die laufenden Verhandlungen der Bibliotheken mit den Verlagen zu einem Ergebnis führen. Es wird wohl darauf hinauslaufen, dass im Laufe des Jahres eine ganze Reihe Verträge abgeschlossen werden, so dass die Bibliotheken wieder per Email liefern dürfen, der Verlag aber einen kräftigen Teil des Entgelts bekommt. D.h. alles wird etwas teurer :-((

Viele Grüße

Marianne alias Rennschnecke
 
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