Was ist denn mit B? Ist der Eigentümer nicht auch mittelbarer Besitzer? Oder gilt ein Eigentümer nicht als einer der in §868 genannten Personen?
Mittelbarer Besitz setzt ein Besitzmittlungsverhältnis voraus, d.h. es sind immer zwei Personen im Spiel (mittelbarer und unmittelbarer Besitzer). Das schließt schon einmal aus, dass ein Eigentümer zwingend mittelbarer Besitzer ist. Beispiel: Ich bin Eigentümer und zugleich unmittelbarer Besitzer der Kaffeemaschine in meiner Küche, aber ich bin nicht mittelbarer Besitzer dieser Kaffeemaschine, weil es kein Besitzmittlungsverhältnis mit einer anderen Person gibt.
Der Eigentümer einer Sache ist nicht Besitzer davon, wenn er nicht die Verfügungsgewalt über die Sache hat. Beispiel: Der Eigentümer verliert die Sache, dem Eigentümer wird die Sache gestohlen.
Liebe Grüße