Freunde,
ich bitte euch bei der folgenden Aufgabe zu helfen!
Obwohl Wu von jeglicher Gewährleistung einschlißelich der Nacherfüllung ausgeschlossen ist, müsste er dennoch die neuen Kosten von 600€ begleichen, denn ein Malermeister muss wissen, dass man eine wetterfeste Farbe für einen Zaun verwenden muss. Ich gehe bei dem scheinbar konstruierten Beispiel sogar einen Schritt weiter und würde Wu zudem auf "vorsatz" bzw. "grobe fahrlässige" verklagen. Wie das dann allerdings zu bewerten wäre entzieht sich meiner bisherigen Kenntnis.
Bei den vorgeschlagenen Anworten würde ich deshalb Antwort D für richtig halten.
Beste Grüße
Gary
Beispiel:
A bittet den Malermeister Wu seinen (A´s) Gartenzaun grün anzustreichen. A setzt mit Wu einen schriftlichen Vertrag auf, in dem sie nach einiger Diskussion einen Passus des Inhalts aufnehmen, dass Wu „von jeglicher Gewährleistung einschließlich der Nacherfüllung frei” sein solle. Die Vergütung soll 500 € betragen. Wu streicht den Zaun grün an, A ist zufrieden und zahlt. Beim nächsten Regen stellt A fest, dass die Farbe abgewaschen ist. A verlangt von Wu, den Zaun erneut zu streichen, diesmal mit wetterfester Farbe. Wu verweigert dies ausdrücklich und entschieden. A beauftragt daraufhin den V mit dem wetterfesten Anstrich des Zauns, was ihn 600 € kostet. Diesen Betrag verlangt er nach ordnungsgemäßer Ausführungen der Arbeiten von Wu ersetzt.
Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?
A Es liegt bereits kein Sachmangel iSd. § 634 BGB vor, da die Verwendung wetterfester Farbe nicht vereinbart wurde.
B Die Vereinbarung, wonach Wu „von jeglicher Gewährleistung einschließlich der Nacherfüllung frei” sein solle, ist unzulässig, weil es sich bei A um einen Verbraucher iSd. § 13 BGB handelt.
C A kann von Wu keinen Aufwendungsersatz nach §§ 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB i.H.v. 600 € verlangen, da ein dahingehender Anspruch durch den zwischen A und Wu vereinbarten Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen ist.
D A kann von Aufwendungsersatz nach §§ 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB i.H.v. 600 € verlangen. Zwar wurde grundsätzlich ein wirksamer Gewährleistungsausschluss zwischen A und Wu vereinbart. Wu hätte aber als Unternehmer wissen müssen, dass die verwendete Farbe nicht wetterfest ist. Da ihn damit ein Verschulden trifft (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB), kann er sich auf den Gewährleistungsausschluss nicht berufen.
E
A kann von Wu deshalb Aufwendungsersatz nach §§ 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB i.H.v. 600 € verlangen, da der zwischen A und Wu vereinbarte Gewährleisungsausschluss ist gemäß § 309 Nr. 8 lit. b) BGB unwirksam.
ich bitte euch bei der folgenden Aufgabe zu helfen!
Obwohl Wu von jeglicher Gewährleistung einschlißelich der Nacherfüllung ausgeschlossen ist, müsste er dennoch die neuen Kosten von 600€ begleichen, denn ein Malermeister muss wissen, dass man eine wetterfeste Farbe für einen Zaun verwenden muss. Ich gehe bei dem scheinbar konstruierten Beispiel sogar einen Schritt weiter und würde Wu zudem auf "vorsatz" bzw. "grobe fahrlässige" verklagen. Wie das dann allerdings zu bewerten wäre entzieht sich meiner bisherigen Kenntnis.
Bei den vorgeschlagenen Anworten würde ich deshalb Antwort D für richtig halten.
Beste Grüße
Gary
Beispiel:
A bittet den Malermeister Wu seinen (A´s) Gartenzaun grün anzustreichen. A setzt mit Wu einen schriftlichen Vertrag auf, in dem sie nach einiger Diskussion einen Passus des Inhalts aufnehmen, dass Wu „von jeglicher Gewährleistung einschließlich der Nacherfüllung frei” sein solle. Die Vergütung soll 500 € betragen. Wu streicht den Zaun grün an, A ist zufrieden und zahlt. Beim nächsten Regen stellt A fest, dass die Farbe abgewaschen ist. A verlangt von Wu, den Zaun erneut zu streichen, diesmal mit wetterfester Farbe. Wu verweigert dies ausdrücklich und entschieden. A beauftragt daraufhin den V mit dem wetterfesten Anstrich des Zauns, was ihn 600 € kostet. Diesen Betrag verlangt er nach ordnungsgemäßer Ausführungen der Arbeiten von Wu ersetzt.
Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?
A Es liegt bereits kein Sachmangel iSd. § 634 BGB vor, da die Verwendung wetterfester Farbe nicht vereinbart wurde.
B Die Vereinbarung, wonach Wu „von jeglicher Gewährleistung einschließlich der Nacherfüllung frei” sein solle, ist unzulässig, weil es sich bei A um einen Verbraucher iSd. § 13 BGB handelt.
C A kann von Wu keinen Aufwendungsersatz nach §§ 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB i.H.v. 600 € verlangen, da ein dahingehender Anspruch durch den zwischen A und Wu vereinbarten Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen ist.
D A kann von Aufwendungsersatz nach §§ 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB i.H.v. 600 € verlangen. Zwar wurde grundsätzlich ein wirksamer Gewährleistungsausschluss zwischen A und Wu vereinbart. Wu hätte aber als Unternehmer wissen müssen, dass die verwendete Farbe nicht wetterfest ist. Da ihn damit ein Verschulden trifft (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB), kann er sich auf den Gewährleistungsausschluss nicht berufen.
E
A kann von Wu deshalb Aufwendungsersatz nach §§ 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB i.H.v. 600 € verlangen, da der zwischen A und Wu vereinbarte Gewährleisungsausschluss ist gemäß § 309 Nr. 8 lit. b) BGB unwirksam.