Vielleicht kann mir mal jemand behilflich sein bei dem räumlichen Anwendungsbereich der ROM-I-VO. Ich steh hier ein wenig auf dem Schlauch. Klar und einfach zu verstehen ist es ja, dass wenn ein Gericht angerufen wird, welches sich in einem Mitgliedsstaat befindet, der räumliche Anwendungsbereich eröffnet ist.
So weit so klar, jetzt kommt aber die Verwirrung mit Art. 1 IV 1 ROM-I-VO. Hier wird auf "Mitgliedsstaat" näher eingegangen mit der Verweisung auf die Erwägungsgründe 44 bis 46.
Gem. ErwGr 44 beteiligt sich Irland an der Verordnung.
Gem. ErwGr 45 beteiligt sich England nicht an der Verordnung.
Gem. ErwGr 46 beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung.
Was hat dies nun für Folgen für folgende Fallgestaltungen hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereichs der ROM-I-VO? Wann ist dieser eröffnet und wann nicht?
Fall: Käufer macht gegen Verkäufer aus Kaufvertrag Ansprüche geltend.
Beispiel 1a: Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in England. Gericht in England wird angerufen.
Beispiel 1b: Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in England. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 2a: Verkäufer sitzt in England, Käufer in BRD. Gericht in England wird angerufen.
Beispiel 2b: Verkäufer sitzt in England, Käufer in BRD. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 3a: Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in Dänemark. Gericht in Dänemark wird angerufen.
Beispiel 3b: Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in Dänemark. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 4a: Verkäufer sitzt in Dänemark, Käufer in BRD. Gericht in Dänemark wir angerufen.
Beispiel 4b: Verkäufer sitzt in Dänemark, Käufer in BRD. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 5a:Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in Irland. Gericht in Irland wird angerufen.
Beispiel 5b:Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in Irland. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 6a: Verkäufer sitzt in Irland, Käufer in BRD. Gericht in Irland wird angerufen.
Beispiel 6a: Verkäufer sitzt in Irland, Käufer in BRD. Gericht in BRD wird angerufen.
Ich wäre dankbar, wenn sich einige von Euch mal hiermit beschäftigen würden.
Besten Dank und Gruß...
So weit so klar, jetzt kommt aber die Verwirrung mit Art. 1 IV 1 ROM-I-VO. Hier wird auf "Mitgliedsstaat" näher eingegangen mit der Verweisung auf die Erwägungsgründe 44 bis 46.
Gem. ErwGr 44 beteiligt sich Irland an der Verordnung.
Gem. ErwGr 45 beteiligt sich England nicht an der Verordnung.
Gem. ErwGr 46 beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung.
Was hat dies nun für Folgen für folgende Fallgestaltungen hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereichs der ROM-I-VO? Wann ist dieser eröffnet und wann nicht?
Fall: Käufer macht gegen Verkäufer aus Kaufvertrag Ansprüche geltend.
Beispiel 1a: Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in England. Gericht in England wird angerufen.
Beispiel 1b: Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in England. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 2a: Verkäufer sitzt in England, Käufer in BRD. Gericht in England wird angerufen.
Beispiel 2b: Verkäufer sitzt in England, Käufer in BRD. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 3a: Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in Dänemark. Gericht in Dänemark wird angerufen.
Beispiel 3b: Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in Dänemark. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 4a: Verkäufer sitzt in Dänemark, Käufer in BRD. Gericht in Dänemark wir angerufen.
Beispiel 4b: Verkäufer sitzt in Dänemark, Käufer in BRD. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 5a:Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in Irland. Gericht in Irland wird angerufen.
Beispiel 5b:Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in Irland. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 6a: Verkäufer sitzt in Irland, Käufer in BRD. Gericht in Irland wird angerufen.
Beispiel 6a: Verkäufer sitzt in Irland, Käufer in BRD. Gericht in BRD wird angerufen.
Ich wäre dankbar, wenn sich einige von Euch mal hiermit beschäftigen würden.
Besten Dank und Gruß...