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Anschaffungswertprinzip

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Mitstreiter!
Mir ist bei den Übungen was eingefallen, was ich bisher noch nirgends gelesen hatte...oder ich habs schlichtweg vergessen 😉 ...und somit fehlt mir noch der Beweis.
Zählt das Anschaffungswertprinzip bei Kapitalgesellschaften auch für Umlaufvermögen?
Ich hoffe, Ihr könnt mir da weiterhelfen 🙄
Vielen Dank im Voraus!
 
Das Anschaffungswertprinzip gilt für alle auf Grund eines Erwerbsvorgangs erworbenen Vermögengsgegenstände des AV und UV. Und das auch nicht nur für KG, sondern für alle.
Siehe auch § 253 HGB
 
Das hat aber nicht so viel mit dem Anschaffungswertprinzip zu tun, der AW ist der zu aktivierende Wert und dient später als Wertobergrenze.

Das Wertaufholungsgebot ist etwas anderes. Seit 00 haben Kapitalgesellschaften im UV und AV eine Zuschreibungspflicht, während für Personengesellschaften ein Wahlrecht gilt.

Im UV gilt für beide das strenge Niederstwertprinzip, im AV das gemilderete Niederstwertprinzip.
 
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