So, ich sitze gerade an der 1. Frage und eigentlich sah so alles zu einfach aus, aber im Moment verzettel ich mich grade (glaube ich). Also, bis jetzt habe ich folgendes:
A Zulässigkeit Einspruch
I Statthatigkeit § 338 ZPO
1. echtes Versäumnisurteil
a) Zulässigkeit der Klage (+)
b) Antrag Versäumnisurteil (+)
c) Säumnis A
und da habe ich ein Problem. Erst einmal ist A natürlich säumig. Fristende war 10.5. und er erklärt seine Verteidigungsbereitschaft erst am 12.5. an . aber gem. § 331 Abs. 3 Seite 1 HS 2 ZPO ist eine Anzeige des Beklagten noch als rechtzeitig zu behandeln, wenn sie nach Ablauf der 2 Wochenfrist aber noch bevor das von den Richter unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben ist eingeht. Und laut Sachverhalt wird das VU erst am 14.5. erlassen. Und somit wäre A nicht säumig. Aber damit habe ich nicht alle Voraussetzungen eines VU erfüllt und somit auch nicht des Einspruchs.
Wollte eigentlich so weiter machen:
II Form § 340 ZPO
III Frist § 339 ZPO
Hm, muss mal ein bisschen die Gedanken sortierien. Wie geht ihr an Frage 1 heran?
A Zulässigkeit Einspruch
I Statthatigkeit § 338 ZPO
1. echtes Versäumnisurteil
a) Zulässigkeit der Klage (+)
b) Antrag Versäumnisurteil (+)
c) Säumnis A
und da habe ich ein Problem. Erst einmal ist A natürlich säumig. Fristende war 10.5. und er erklärt seine Verteidigungsbereitschaft erst am 12.5. an . aber gem. § 331 Abs. 3 Seite 1 HS 2 ZPO ist eine Anzeige des Beklagten noch als rechtzeitig zu behandeln, wenn sie nach Ablauf der 2 Wochenfrist aber noch bevor das von den Richter unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben ist eingeht. Und laut Sachverhalt wird das VU erst am 14.5. erlassen. Und somit wäre A nicht säumig. Aber damit habe ich nicht alle Voraussetzungen eines VU erfüllt und somit auch nicht des Einspruchs.
Wollte eigentlich so weiter machen:
II Form § 340 ZPO
III Frist § 339 ZPO
Hm, muss mal ein bisschen die Gedanken sortierien. Wie geht ihr an Frage 1 heran?