Noch ein Argument, weshalb hier kein Hauptantrag "Verurteilung zur Zahlung von 10.000 €" vorliegen kann.
Im Prozess gilt der Mündlichkeitsgrundsatz. Dem genügt es nicht, wenn ein Antrag lediglich in einem Schriftsatz gestellt wurde. Die Parteien müssen ihre Anträge - auch wenn sie diese wie hier R am 15.04. in einem Schriftsatz gestellt hatten - in der mündlichen Verhandlung noch einmal mündlich vortragen, § 137 I. (Freilich genügt dabei eine kurze Bezugnahme auf einen bestimmten Schriftsatz).
In unserem Fall kann also nur von den Anträgen auszugehen sein, die R und P in der mündlichen Verhandlung am 10.07. stellen, die da wären:
- R
++ Hauptantrag: Einspruch verfristet (ist eigentlich auch kein Antrag, er müsste eigentlich beantragen, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen ...)
++ Hilfsantrag: Verurteilung zur Zahlung der Malerkosten i.H.v. 1.000 €.
- P
++ Rüge der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
++ Antrag: Klagabweisung.
Erklärt sich jemand mit meiner Ansicht einverstanden?
Dann hätte ich jetzt aber das Problem, dass die Klage bereits unzulässig wäre und es auf den ganzen Wust an Malerzeugs und Teppichverschmutzungen gar nicht ankäme. Denn hier fehlt die negative Prozessvoraussetzung, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand fehlt. Diese hat das Gericht von Amts wegen zu beachten. Es wird die Klage also als unzulässig abweisen, auch wenn keine Parteien das so beantragt hat.
Kann aber irgendwie auch nich gewollt sein, oder?
Im Prozess gilt der Mündlichkeitsgrundsatz. Dem genügt es nicht, wenn ein Antrag lediglich in einem Schriftsatz gestellt wurde. Die Parteien müssen ihre Anträge - auch wenn sie diese wie hier R am 15.04. in einem Schriftsatz gestellt hatten - in der mündlichen Verhandlung noch einmal mündlich vortragen, § 137 I. (Freilich genügt dabei eine kurze Bezugnahme auf einen bestimmten Schriftsatz).
In unserem Fall kann also nur von den Anträgen auszugehen sein, die R und P in der mündlichen Verhandlung am 10.07. stellen, die da wären:
- R
++ Hauptantrag: Einspruch verfristet (ist eigentlich auch kein Antrag, er müsste eigentlich beantragen, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen ...)
++ Hilfsantrag: Verurteilung zur Zahlung der Malerkosten i.H.v. 1.000 €.
- P
++ Rüge der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
++ Antrag: Klagabweisung.
Erklärt sich jemand mit meiner Ansicht einverstanden?
Dann hätte ich jetzt aber das Problem, dass die Klage bereits unzulässig wäre und es auf den ganzen Wust an Malerzeugs und Teppichverschmutzungen gar nicht ankäme. Denn hier fehlt die negative Prozessvoraussetzung, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand fehlt. Diese hat das Gericht von Amts wegen zu beachten. Es wird die Klage also als unzulässig abweisen, auch wenn keine Parteien das so beantragt hat.
Kann aber irgendwie auch nich gewollt sein, oder?