• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

angestellte Abschlussvertreter bei nicht-kaufmännischen Unternehmern

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angestellte Abschlussvertreter bei nicht-kaufmännischen Unternehmern

Hallo, guten Abend zusammen,

ich habe folgende Frage:

§ 91 Abs. 1 HGB erlaubt die Anwendung von § 55 HGB auf selbstständige Handelsvertreter, auch, wenn die Vertretungsbefugnis von von einem Unternehmer erteilt wurde, der nicht Kaufmann ist.

So, was passiert nun, wenn dieser Unternehmer, der nicht Kaufmann ist, einem _angestellten_ Handlungsgehilfen diese Vollmacht erteilt? Kann man dann analog zur Situation bei Kaufleuten nach § 55 Abs. 1 Fall 2 HGB argumentieren, dass die Vollmacht wirksam ist?

Ich tippe mal auf 'nein', weil eine entsprechende Regelung analog zu § 91 Abs. 1 nicht existiert.

Andererseits stellt sich ja ohnehin die Frage, ob ein Unternehmer, der Mitarbeiter eingestellt hat, nicht sowieso Kaufmann ist. Insofern handelt es sich beim beschriebenen Sachverhalt um eine sehr theoretische Konstruktion... vielleicht deswegen gut als fiese MC-Aufgabe geeignet 🙂

Würde mich freuen zu erfahren, was ihr davon haltet.
 
Dr Franke Ghostwriter
Vgl. insbesondere KE 2 Seite 13 (Kapitel 7.2.2)
Da geht es um § 54 HGB und die Frage, ob nur Kaufleute eine Handlungsvollmacht erteilen können, oder nicht.

nach hM sind §§ 54, 55 ,56 HGB auch auf Nicht-Kaufleute entsprechend anwendbar.

vgl. auch KE 2 S.20 (Kapitel 7.5 - Hilfspersonen im Außendienst)
Da ist dein Fall zwar nicht aufgeführt, allerdings wurde ja oben schon erwähnt, dass die hM § 55 HGB analog auch bei nicht-kaufmännischen Arbeitgebern anwendet.... (?)

zur zweiten Frage: nein, ein Unternehmer, der Angestellte hat, ist nicht zwangsläufig Kaufmann. Art und Umfang im Einzelfall entscheidend. Zumindest 2 Angestellte sind nicht schädlich. vgl. EA Aufgabe zu Cafeteria mit 400.000 EUR Umsatz, 2 Angestellten...
 
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