angestellte Abschlussvertreter bei nicht-kaufmännischen Unternehmern
Hallo, guten Abend zusammen,
ich habe folgende Frage:
§ 91 Abs. 1 HGB erlaubt die Anwendung von § 55 HGB auf selbstständige Handelsvertreter, auch, wenn die Vertretungsbefugnis von von einem Unternehmer erteilt wurde, der nicht Kaufmann ist.
So, was passiert nun, wenn dieser Unternehmer, der nicht Kaufmann ist, einem _angestellten_ Handlungsgehilfen diese Vollmacht erteilt? Kann man dann analog zur Situation bei Kaufleuten nach § 55 Abs. 1 Fall 2 HGB argumentieren, dass die Vollmacht wirksam ist?
Ich tippe mal auf 'nein', weil eine entsprechende Regelung analog zu § 91 Abs. 1 nicht existiert.
Andererseits stellt sich ja ohnehin die Frage, ob ein Unternehmer, der Mitarbeiter eingestellt hat, nicht sowieso Kaufmann ist. Insofern handelt es sich beim beschriebenen Sachverhalt um eine sehr theoretische Konstruktion... vielleicht deswegen gut als fiese MC-Aufgabe geeignet 🙂
Würde mich freuen zu erfahren, was ihr davon haltet.
Hallo, guten Abend zusammen,
ich habe folgende Frage:
§ 91 Abs. 1 HGB erlaubt die Anwendung von § 55 HGB auf selbstständige Handelsvertreter, auch, wenn die Vertretungsbefugnis von von einem Unternehmer erteilt wurde, der nicht Kaufmann ist.
So, was passiert nun, wenn dieser Unternehmer, der nicht Kaufmann ist, einem _angestellten_ Handlungsgehilfen diese Vollmacht erteilt? Kann man dann analog zur Situation bei Kaufleuten nach § 55 Abs. 1 Fall 2 HGB argumentieren, dass die Vollmacht wirksam ist?
Ich tippe mal auf 'nein', weil eine entsprechende Regelung analog zu § 91 Abs. 1 nicht existiert.
Andererseits stellt sich ja ohnehin die Frage, ob ein Unternehmer, der Mitarbeiter eingestellt hat, nicht sowieso Kaufmann ist. Insofern handelt es sich beim beschriebenen Sachverhalt um eine sehr theoretische Konstruktion... vielleicht deswegen gut als fiese MC-Aufgabe geeignet 🙂
Würde mich freuen zu erfahren, was ihr davon haltet.