GWG - Geringwertiges Wirtschaftsgut
Als Geringwertiges Wirtschaftsgut wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 150,- Euro nicht übersteigen.
Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein und in einem gesonderten Verzeichnis fortlaufend mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgeführt werden.
Wenn die genannten Voraussetzungen, die im Folgenden weiter erläutert werden, erfüllt sind, dann müssen diese Güter nach §6 (2) EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Voraussetzungen
- Um als Geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben zu werden, müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen sein.
- Der Höchstbetrag von 150,- € ist ohne Mehrwertsteuer zu betrachten, unabhängig davon, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser Betrag beinhaltet allerdings alle Anschaffungskosten, d.h. laut § 255 (1) HGB auch die Anschaffungsnebenkosten . Zusammen dürfen diese Beträge die 150,- € nicht überschreiten.
- Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein, d.h. dass es nicht nur im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, sondern auch allein. Eine selbstständige Nutzung hat oftmals die geforderte Beweglichkeit des Gegenstandes als Voraussetzung. Diese muss ebenfalls erfüllt sein. Zusätzlich muss das Wirtschaftsgut abnutzbar sein, damit es abgeschrieben werden kann.
Wenn die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut über 150,- € liegen und den Betrag von 1.000,- € nicht überschreiten, wird nach §6 (2a) EStG ein Sammelposten eingerichtet. In diesen Sammelposten werden alle Wirtschaftsgüter eines Jahres zusammengefasst, die höhere Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten haben als 150,- € und den Betrag von 1.000,- € nicht übersteigen. Dieser Sammelposten wird über 5 Jahre linear abgeschrieben. Der Anschaffungszeitpunkt im Wirtschaftsjahr beeinflusst die Berechnung der Abschreibungssumme nicht. Falls ein Wirtschaftsgut aus dem Unternehmen ausscheidet, wird der Sammelposten nicht wertberichtigt. Dementsprechend muss ein Sammelposten für jedes Wirtschaftsjahr neu angelegt werden. Dieser Sammelposten wird als ein seperates Konto der Sachanlagen geführt.