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Als Studiengangszweithörer nur ein Studiengang belegbar?

Dr Franke Ghostwriter
Ich habe ein richtig ernsthaftes Problem mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2009. Momentan bin ich für eine Rückmeldung gesperrt. Hintergrund ist, dass ich zur Zeit (bis einschließlich Ende SS 2009) an einer deutschen Hochschule regulärer Student bin und an der Fernuni Hagen Studiengangzweithörer (das ist allen Beteiligten seit Beginn bekannt). Kann mir jemand bestätigen, am besten mit Quellenangabe (§§ oder so), dass man als Studiengangzweihörer nur einen Studiengang an der Fernuni Hagen belegen darf?

Die momentan einzige Lösung besteht darin, dass ich an der Fernuni Hagen regulärer Student werde und an meiner jetzigen Hochschule "Zweithörer". Das wäre mir auch ganz angenehm, aber meine Hochschule hat damit ein Problem (da kann man kein Zweithörer sein).
 
Ich habe ein richtig ernsthaftes Problem mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2009. Momentan bin ich für eine Rückmeldung gesperrt. Hintergrund ist, dass ich zur Zeit (bis einschließlich Ende SS 2009) an einer deutschen Hochschule regulärer Student bin und an der Fernuni Hagen Studiengangzweithörer (das ist allen Beteiligten seit Beginn bekannt). Kann mir jemand bestätigen, am besten mit Quellenangabe (§§ oder so), dass man als Studiengangzweihörer nur einen Studiengang an der Fernuni Hagen belegen darf?

Die momentan einzige Lösung besteht darin, dass ich an der Fernuni Hagen regulärer Student werde und an meiner jetzigen Hochschule "Zweithörer". Das wäre mir auch ganz angenehm, aber meine Hochschule hat damit ein Problem (da kann man kein Zweithörer sein).

Wieso willst du drei Sachen gleichzeitig studieren? 😕😕😕 Mach doch erst mal eins fertig. Dann hast du endlich einen Abschluss. So wirst du doch sonst nie fertig.

Dann habe ich noch dies gefunden:

(3) Studiengangszweithörende

  1. Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) können auf Antrag als Studiengangszweithörerinnen oder -zweithörer gemäß § 71 Abs. 2 HG bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Studium eines weiteren (anderen) Studiengangs zugelassen werden. Die Fernuniversität in Hagen kann die Zulassung unter den in § 82 Absatz 2 bis 4 HG genannten Voraussetzungen beschränken.
  2. Studiengangszweithörerinnen oder -zweithörer werden nicht eingeschrieben, sondern zugelassen. Sie werden durch die Zulassung Angehörige der Fernuniversität in Hagen. Die Zulassung erfolgt für die Dauer eines Semesters; eine erneute Zulassung jeweils für ein weiteres Semesters ist möglich. Die Vorschriften der §§ 3 – 15 finden sinngemäß Anwendung.
  3. Bei der Antragstellung bestätigen Studiengangszweithörerinnen und -zweithörer mit ihrer Unterschrift, dass sie im Beantragungssemester gleichzeitig noch an der Ersthochschule in einem anderen Studiengang eingeschrieben und nicht beurlaubt sind oder eingeschrieben sein werden; auf Verlangen ist der Nachweis zu führen.
Vollständiges siehe hier.

Und wie der Name schon sagt "Studiengangzweithörer" beschränkt sich dies auf einen weiteren (zweiten) Studiengang.
 

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