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Aktienbewertung

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ich habe eine kleine Verständnisfrage zur Aktienbewertung.

Ist bei der Bewertung der Stichtagskurs relevant oder der niedrigste kurs des Jahres, wenn es um eine dauerhafte Minderung geht.
Ginge immer davon, dass es der Stichtagskurs ist, aber im Kolloquimsskript des Lehrstuhls ist der Höchstkurs 160 der anzusetzen ist bei einem Stichtagskurs von 150. Heißt das, dass bei einer Teilwert-Abschreibung Kurserholungen berücksichtigt werden müssen, auch wenn der Stichtagskurs niedriger ist 😕 ( Aktien in diesem Fall Anlagevermögen ).

Grüße

Michael
 
Nach meinem Wissen musst du anhand des Stichtagskurses den Stichtagswert (SW) zum Stichtag bestimmen.
AK= Anschaffungskosten

Jetzt gibt es folgende Situationen:
Neues Anlagevermögen
SW > AK
- Handelsbilanz: §253 Abs.1 muss AK
- Steuerbilanz: §6 Abs. 1 muss AK

SW < AK
dauerhafte Wertminderung
- Handelsbilanz: §253 Abs.2 HGB muss SW
- Steuerbilanz: §6 Abs. 1 eigentlich wahlrecht ob SW oder AK. Wg. §5 Abs. Estg (umgekehrte Maßgeblichtkeit) ist jedoch SW pflicht
normale Kursschwankung
- Handelsbilanz: §253 Abs.2 wahlrecht ob AK oder SW
- Steuerbilanz: §6 Abs. 1 muss AK

Änderung einer bestehenden Anlage
BW=Buchwert

SW > BW
- Handelsbilanz: §253 Abs.5 Wahlrecht ob AK oder BW, bei Kap.Ges: §280 Zuschreibung bis AK pflicht
- Steuerbilanz: §6 Abs. 1 muss AK

SW < BW
dauerhafte Wertminderung
- Handelsbilanz: §253 Abs.2 HGB muss SW
- Steuerbilanz: §6 Abs. 1 eigentlich wahlrecht ob SW oder BW. Wg. §5 Abs. Estg (umgekehrte Maßgeblichtkeit) ist jedoch SW pflicht
normale Kursschwankung
- Handelsbilanz: §253 Abs.2 wahlrecht ob BW oder SW
- Steuerbilanz: §6 Abs. 1 muss BW


Gruß
Markus
 
Dr Franke Ghostwriter
Danke Dir Markus, so ähnlich habe ich's auch herausgefiltert.
Du beziehst Dich aber auf den alten Rechsstand, denn den 280 gibts nimmer, ich beantworte mit 2010.

Dir noch viel Erfolg.
 
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