• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

AGG darf das sein ? hier ein link

Die Frage ist, warum willst Du was dagegen machen?

Die Alterseinschränkung ist möglich, wenn es dafür zwingende Gründe gibt. Die mehrjährige Berufserfahrung scheint auch nicht zwingend notwendig zu sein.

Und dann stellt sich die Frage:
Wenn Du was dagegen machen willst:
Klage auf Einstellung? Abmahnung? In beiden Fällen bist Du bei der Firma in jedem Fall durch.

LG Nina
 
Danke für den Link ... Passt gut zu meiner Seminararbeit 😉

Würd sagen, dass die Stellenausschreibung europarechtswidrig ist. Kann kein legitimes Ziel sehen.

Was tun?

Rechtsanwalt, Gewerkschaft, Diskriminierungsstelle (guck, AGG)

Aber nen Durchsetzbaren Anspruch auf den Arbeitsplatz gibt es nicht, allenfalls ne Entschädigung ...

Kann auf die Dauer für das Unternehmen wohl ziemlich teuer werden.
 
Die Frage ist, warum willst Du was dagegen machen?

Die Alterseinschränkung ist möglich, wenn es dafür zwingende Gründe gibt. Die mehrjährige Berufserfahrung scheint auch nicht zwingend notwendig zu sein.

Und dann stellt sich die Frage:
Wenn Du was dagegen machen willst:
Klage auf Einstellung? Abmahnung? In beiden Fällen bist Du bei der Firma in jedem Fall durch.

LG Nina

hallo du hast anscheinend in der AGG nicht genau gelesen ?
(Geschlechtlich )
wieso muss es eine frau sein kann dies auch nicht ein mann ?

g.gotz@gotz-service.de

man sollte diese Firma mal darauf hinweisen !
 
Ohne schulmeisterlich zu klingen:
Papierlage ist die eine Seite, da gebe ich Dir recht. Was durchsetzbar ist die andere.
Ich durfte mich mit den AGGs relativ genau auseinandersetzen und zwar aus Arbeitgebersicht. Da gibt es dann doch wieder eine Menge Möglichkeiten zu verargumentieren. O.k., dass traue ich einer Firma in der Größenordnung nicht zu, aber Möglichkeiten gibt es.
Das gilt auch für Geschlecht, Alter und ähnlichen. Zugegebenermaßen mit AGG wesentlichen schwieriger als vorher, aber möglich.

Mir stellt sich anhand Deiner Antwort immer noch die Frage: Was willst Du tun? Fragst Du konkret nach, oder suchst Du Beistand?

LG Nina
 
ich würde hier gerne auch noch eine Frage anbringen, zur Diskussion stellen oder erklärt bekommen:

'Altersbegrenzung bei Bewerbungen für die gehobene Beamtenlaufbahn.'

Ich hab ja damals schon eine Ausbildung in der Kommunalverwaltung absolviert und nun ein nicht bestandenes Studium, daher interessiere ich mich ein wenig für den gehobenen Dienst. Dort gibt es Altersbegrenzungen. In NRW für die Rechtspflegerausbildung 27 Jahre und für die Inspektorenlaufbahn in der öffentlichen (Kommunal-)Verwaltung 30 Jahre.
In anderen Bundesländern (z.B. Hessen, Niedersachsen) sieht das anders aus. Da hätte ich noch eine Chance, da dort das 35. bzw. das 40. Lebensjahr nicht überschritten werden darf. Klar, ich weiß aus dem Staatsrecht bzw. GG, dass jedes Land seine eigenen Angelegenheiten selber regelt. Der sachliche Grund für die Altersbegrenzung ist wohl, dass man ab einem gewissen Alter zu alt sei, um als Beamter auf Lebenszeit vereidigt zu werden.
Wird sich da mal etwas ändern aufgrund europarechtlichen Vorgaben? Ist der angeführte sachliche Grund wirklich beständig? Beim Diplom-Finanzwirt in Niedersachsen ist das Höchstalter beispielsweise 39 Jahre, das scheint dann aber nicht zu hoch zu sein, um noch Beamter auf Lebenszeit zu werden. Nichts hindert mich, mich auch in anderen Bundesländern zu bewerben, ich wollt nur generell mal dazu etwas erfahren.
Kennt sich jemand damit aus? Würde mich freuen, wenn mich jemand aufklärt. (und sorry für den langen Text).
 
Hallo,

ich würde hier gerne auch noch eine Frage anbringen, zur Diskussion stellen oder erklärt bekommen:

'Altersbegrenzung bei Bewerbungen für die gehobene Beamtenlaufbahn.'

Ich hab ja damals schon eine Ausbildung in der Kommunalverwaltung absolviert und nun ein nicht bestandenes Studium, daher interessiere ich mich ein wenig für den gehobenen Dienst. Dort gibt es Altersbegrenzungen. In NRW für die Rechtspflegerausbildung 27 Jahre und für die Inspektorenlaufbahn in der öffentlichen (Kommunal-)Verwaltung 30 Jahre.
In anderen Bundesländern (z.B. Hessen, Niedersachsen) sieht das anders aus. Da hätte ich noch eine Chance, da dort das 35. bzw. das 40. Lebensjahr nicht überschritten werden darf. Klar, ich weiß aus dem Staatsrecht bzw. GG, dass jedes Land seine eigenen Angelegenheiten selber regelt. Der sachliche Grund für die Altersbegrenzung ist wohl, dass man ab einem gewissen Alter zu alt sei, um als Beamter auf Lebenszeit vereidigt zu werden.
Wird sich da mal etwas ändern aufgrund europarechtlichen Vorgaben? Ist der angeführte sachliche Grund wirklich beständig? Beim Diplom-Finanzwirt in Niedersachsen ist das Höchstalter beispielsweise 39 Jahre, das scheint dann aber nicht zu hoch zu sein, um noch Beamter auf Lebenszeit zu werden. Nichts hindert mich, mich auch in anderen Bundesländern zu bewerben, ich wollt nur generell mal dazu etwas erfahren.
Kennt sich jemand damit aus? Würde mich freuen, wenn mich jemand aufklärt. (und sorry für den langen Text).



Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre E- Mail, mit der Sie sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
Da sich nicht nur Beschäftigte sondern auch Bewerberinnen und Bewerber auf den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz -AGG- berufen können, haben Arbeitgeber darauf zu achten, dass sie im Rahmen der Personalbeschaffung und der Personalauswahl keine Benachteiligungen begehen. So müssen Stellenausschreibungen nicht nur geschlechtsneutral, sondern auch hinsichtlich der übrigen Diskriminierungsgründe unverfänglich formuliert sein. Allerdings dürfen auch weiterhin Qualitätsanforderungen an die Tätigkeit genannt werden.
Eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts kann nur unter den Maßgaben des § 8 AGG gerechtfertigt sein; nämlich wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine derartige Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung lässt sich zumindest aus Ihren Angaben über die Stelle nicht entnehmen.
Sofern die Tätigkeit nicht unter § 8 AGG fällt, muss die entsprechende Stellenausschreibung daher u.a. geschlechtsneutral formuliert sein. Andernfalls könnte diese bereits als ein Indiz für eine mögliche Benachteiligung anzusehen sein.
Abgelehnte Bewerber müssen in einem Rechtsstreit Indizien vortragen und ggf. beweisen, die eine Benachteiligung aus einem der o.g. Gründe vermuten lassen. Dem Arbeitgeber obliegt es dann, den Gegenbeweis zu führen. Derartige Indizien können in allen Phasen eines Bewerbungsverfahrens auftauchen: beginnend mit der Stellenanzeige bzw. Ausschreibung über die Anforderung von Bewerbungsunterlagen, die Durchführung von Bewerbungsgesprächen, die Auswahlentscheidung bis hin zur Mitteilung der Gründe für die Nichtberücksichtigung.
Ansprüche nach dem AGG - etwa auf Schadensersatz- setzen voraus, dass ein solcher Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 4 AGG). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht wäre innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung zu erheben.
Ein Anspruch auf Einstellung ist im AGG jedoch nicht enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 1998 – 8 AZR 365/97) und der Instanzgerichte kann die für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Benachteiligung eines Bewerbers/einer Bewerberin nur dann vorliegen, wenn dieser/ diese sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. Bei Bewerbungen, die nicht als ernsthaft zu bewerten sind, scheidet ein Schadensersatzanspruch von vornherein aus.
Weitere Informationen zum AGG finden Sie auch auf der Internetseite www.bund.de (=> Wirtschaft und Wissenschaft => A... wie AGG) und www.stop-discrimination.info (Initiative der EU).
Eventuell kann es sinnvoll sein, anwaltlichen Rat einzuholen.
Informationen über Möglichkeiten der Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht sowie im Internet unter:
https://www.bmj.bund.de/enid/Publikationen/Guter_Rat_ist_nicht_teuer_bo.html.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Christel Berth




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Antidiskriminierungsstelle des Bundes
11018 Berlin
Tel.: 030/18555-1865
Fax: 030/18555-41865
e-Mail: poststelle@ads.bund.de

Besuchszeiten:
Montag bis Donnerstag, jeweils 9-12 Uhr
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Das ist ja die Crux ...

Klasse Beitrag (Nr. 6 dieses Threads) von Belgarath.
Was bleibt? Einfach sich darauf einstellen und entsprechend verhalten und agieren. Es werden noch viele weitere welt- und sachfremde Gesetze und Veordnungen erlassen werden, als wir uns alle träumen lassen.

Gruß, ad_hoc
 
Dr Franke Ghostwriter
Klasse Beitrag (Nr. 6 dieses Threads) von Belgarath.
Was bleibt? Einfach sich darauf einstellen und entsprechend verhalten und agieren. Es werden noch viele weitere welt- und sachfremde Gesetze und Veordnungen erlassen werden, als wir uns alle träumen lassen.

Gruß, ad_hoc

... und dann wird es wieder viele Menschen geben, die meinen, dass Gesetz, Recht und Gerechtigkeit (als subjektiv empfundene Komponente) irgendwann zusammenpassen werden.

Ja, klingt böse, aber der Wohlfahrtsstaat kann es nunmal nicht allen Recht machen ...
 
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