• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

AGB Änderungen

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da das Thema im Moment sehr aktuell ist, hätte ein paar Frage, wo ich mich nicht sicher bin wie die genaue Rechtslage ist.

Vor einigen Wochen haben alle Banken neue AGB's eingeführt.
Diese gelten nun für alle Kunden, so wie ich das mitbekommen habe.
Das ist doch eine einseitige Vertragsänderung oder nicht? Wird der alte Vertrag (z.B. bestehendes Giro Konto) abgeändert? Sollten die AGBs ein Angebot auf eine Vertragsänderung sein, muss der Kunde diese ja auch zustimmen. Die Banken haben aber nur Widerspruchsbelehrungen verschickt. Welchen Normen treffen hier zu?

Persönlich habe ich auch einen sehr speziellen Fall im Moment. Ich habe ein Leasing Vertrag vor ein paar Jahren abgeschlossen. Damals bei Vertragsschluss habe ich die aktuellen AGB's ausgehändigt bekommen. Nach etwas ein Jahr wurde die Gesellschaft aufgekauft und hat mir neue AGBs zugeschickt. Welche sind gültig? In §305 Abs. 2 wird nur von neuen Verträge gesprochen. Gilt die Zusendung neuer AGB's hier auch als Angebot auf eine Vertragsänderung? Wäre hier Schweigen auf die Widerrufsbelehrung eine Zustimmung, auch als Verbraucher?

Danke und Gruß!
 
Keine Sorge, es sollte keine Rechtsberatung sein Chris.
Nur es ich finde es deshalb Interessant, weil wir das gerade jetzt durchmachen in BGB I. Trifft sich also gut so zu sagen.

Ausserdem hat mich das mit den Banken AGBs auch schon länger interessiert
 
Um nochmal eine Parallele zu unserer EA zu ziehen, weil ich finde das es in der Tat eine interessante Frage ist...

Wenn P mit seinen Kunden ein Dauerschuldverhältnis verbinden würde, etwa weil er regelmäßig 2 x am Tag diese mit Wein beliefern lässt und Vertragsgrundlage alte AGB wären, könnte er dann durch zusenden neuer AGB in denen sich die "neue" Klausel Nr. 9 mit dem Änderungsvorbehalt findet, diesen trotz der Klausel Nr. 9 zur Wirksamkeit verhelfen, in dem er in seinen AGB "versteckt" Nr. XX "Widerspruch möglich aber dann behalten wir uns vor ordentlich zu kündigen" Nr. XXa "sollte kein Widerspruch erfolgen, gehen wir von der Zustimmung als erteilt aus".

Ich habe Schwierigkeiten, in Anbetracht der Schutzbedürftigkeit der anderen Vertragspartei, nachzuvollziehen da so eine einseitige Vertragsänderung durch eine Zustimmungsfiktion (weil kein Widerspruch erfolgt) wirksam werden kann....

schöne Grüße
 
Dr Franke Ghostwriter
Auch bei AGB Änderungen muss der Vertragspartner vom Verwender darauf ausdrücklich hingewiesen werden.
Ich denke, hier gilt genauso der §305 BGB.
Unabhängig davon, ob ein Schuldverhältnis besteht, wäre die Klausel Nr. 9 trotzdem unwirksam. Denn sie verstößt gegen §308a Nr. 4. Im Prinzip kann fast alles in den AGBs stehen, fraglich ist immer, ob die jeweiligen Klauseln einer Inhaltskontrolle Stand halten.
 
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