Tom,
Gestaltungsrechte sind einseitige Rechtsgeschäfte wie z.B.
Anfechtung (§§ 142 ff. BGB),
Kündigung (z.B. §§ 568 ff. BGB oder §§ 623 ff. BGB),
Rücktritt (§§ 346 ff. BGB),
Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB),
Widerruf (§ 355 BGB).
Ein Gestaltungsrecht kennzeichnet, dass bei Vorliegen eines Gestaltungsgrundes (z.B. Anfechtungsgrund, Kündigungsgrund, Rücktrittsgrund, Aufrechnungslage) und möglicherweise weiterer Voraussetzungen, durch eine Gestaltungserklärung des Erklärenden gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger (z.B. Anfechtungs-, Kündigungs-, Rücktritts-, Aufrechnungs-, Widerrufserklärung) der Erklärende Rechtsänderungen ohne Mitwirken des Erklärungsgegners (einseitig) herbeiführen kann.
Ein Gewähreistungsanspruch ist ein Anspruch nach § 194 I BGB, also das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Durch Ausübung eines Gestaltungsrechts ergeben sich oft Ansprüche als Rechtsfolgen. Die wirksame Anfechtung eines Vertrages begründet möglicherweise einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB.
Liebe Grüße