• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

§ 929 Seite 1 - Voraussetzung: Übergabe

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§ 929 S.1 - Voraussetzung: Übergabe

Guten Tag allerseits!

Ich habe eine kleines Problem. Vielleicht weiß jemand Rat?

Im Skript der FernUni wird auf Seite 105 zur Übergabe geschrieben, dass dies die Übertragung des unmittelbaren Besitzes (tatsächliche Sachherrschaft) sein muss.

In meiner Fallsammlung hemmer/wüst (2007) wird unter der Lösung zu Fall 30 ausdrücklich erwähnt, dass
§ 929 S.1 nicht die Übertragung des unmittelbaren Besitzes voraussetzt. Es genügt, wenn der Erwerber mittelbarer Besitzer wird, solange nur der Veräußerer seinen (vorherigen mittelbaren) Besitz restlos aufgibt.
Im Sachverhalt hatte der Veräußerer seinen mittelbaren Besitz (Einlagerung seiner Waren in einem fremden Lager = Verwahrung) aufgegeben und veranlasst, dass der Verwahrer nunmehr für den Erwerber besitzt (also ein neues Besitzmittlungsverhältnis wurde begründet).

Es heißt ausdrücklich, dass es einer der häufigsten Klausurfehler ist, wenn man unter der Übergabe nur die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes verstehen will. Aber genau das geht meines Erachtens aus dem FernUni-Lehrstoff so hervor.

Im Palandt wird übrigens zu § 929 unter Randnummer 10 auch erwähnt, dass mittelbarer Besitz genügt, sofern der Veräußerer nicht der Besitzmittler ist.

Ich denke, das wurde von der FernUni einfach nicht berücksichtigt. Vielleicht weil's ein Sonderfall ist.

Ich hoffe, ich habe keinen zu sehr verwirrt. Aber da es gerade bei der Eigentumsübertragung auf Einzelheiten ankommt, wollt ich darauf hingewiesen haben.

Gruß, Andy
 
Andy,

ruf mich doch an!

Hab das letzte Woche auch mit dem Assistenten von Frau V-S besprochen.

Das Skript ist (wie er sagte) ungenau oder falsch.

Mittelbarer Besitz genügt dann, wenn so wie Du es schreibst, z.B. ein Verwahrvertrag vorliegt.

Lieben Gruß

SaM
 
Andy,

ich habe auch mit der Fallsammlung von Hemmer gelernt und mir war die Diskrepanz zum Skript gar nicht aufgefallen. Im Hemmer steht es so schön deutlich, so dass ich davon ausgegangen war, dass in manchen Fällen - wie dem Verwahrvertrag - mittelbarer Besitz OK ist.

Ich finde dazu im Lehrbuch Sachenrecht, Schwab / Prütting noch folgende sinnvolle Erklärung:

"Die Besitzverschaffung kann gem. § 854 I durch Realakt, aber auch gem. § 854 II durch Rechtsgeschäft erfolgen (z.B. die Zuwesiung von Holz, das offen im Wald liegt)."

Gerade letzterer Fall ist bei einem Verwahrvertrag gegeben.

Viel Erfolg nächste Woche!
Claudia
 
Waqs mir noch einfällt:

Das Besitzkonstitut muss aber zwischen Erwerber und einem Dritten bestehen.

Ein Eigentumserwerb, bei welchem der Erwerber den mittelbaren Besitz vom Besitzer erhält, funktioniert nur nach § 930 BGB.

SaM
 
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