§ 929 S.1 - Voraussetzung: Übergabe
Guten Tag allerseits!
Ich habe eine kleines Problem. Vielleicht weiß jemand Rat?
Im Skript der FernUni wird auf Seite 105 zur Übergabe geschrieben, dass dies die Übertragung des unmittelbaren Besitzes (tatsächliche Sachherrschaft) sein muss.
In meiner Fallsammlung hemmer/wüst (2007) wird unter der Lösung zu Fall 30 ausdrücklich erwähnt, dass
§ 929 S.1 nicht die Übertragung des unmittelbaren Besitzes voraussetzt. Es genügt, wenn der Erwerber mittelbarer Besitzer wird, solange nur der Veräußerer seinen (vorherigen mittelbaren) Besitz restlos aufgibt.
Im Sachverhalt hatte der Veräußerer seinen mittelbaren Besitz (Einlagerung seiner Waren in einem fremden Lager = Verwahrung) aufgegeben und veranlasst, dass der Verwahrer nunmehr für den Erwerber besitzt (also ein neues Besitzmittlungsverhältnis wurde begründet).
Es heißt ausdrücklich, dass es einer der häufigsten Klausurfehler ist, wenn man unter der Übergabe nur die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes verstehen will. Aber genau das geht meines Erachtens aus dem FernUni-Lehrstoff so hervor.
Im Palandt wird übrigens zu § 929 unter Randnummer 10 auch erwähnt, dass mittelbarer Besitz genügt, sofern der Veräußerer nicht der Besitzmittler ist.
Ich denke, das wurde von der FernUni einfach nicht berücksichtigt. Vielleicht weil's ein Sonderfall ist.
Ich hoffe, ich habe keinen zu sehr verwirrt. Aber da es gerade bei der Eigentumsübertragung auf Einzelheiten ankommt, wollt ich darauf hingewiesen haben.
Gruß, Andy
Guten Tag allerseits!
Ich habe eine kleines Problem. Vielleicht weiß jemand Rat?
Im Skript der FernUni wird auf Seite 105 zur Übergabe geschrieben, dass dies die Übertragung des unmittelbaren Besitzes (tatsächliche Sachherrschaft) sein muss.
In meiner Fallsammlung hemmer/wüst (2007) wird unter der Lösung zu Fall 30 ausdrücklich erwähnt, dass
§ 929 S.1 nicht die Übertragung des unmittelbaren Besitzes voraussetzt. Es genügt, wenn der Erwerber mittelbarer Besitzer wird, solange nur der Veräußerer seinen (vorherigen mittelbaren) Besitz restlos aufgibt.
Im Sachverhalt hatte der Veräußerer seinen mittelbaren Besitz (Einlagerung seiner Waren in einem fremden Lager = Verwahrung) aufgegeben und veranlasst, dass der Verwahrer nunmehr für den Erwerber besitzt (also ein neues Besitzmittlungsverhältnis wurde begründet).
Es heißt ausdrücklich, dass es einer der häufigsten Klausurfehler ist, wenn man unter der Übergabe nur die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes verstehen will. Aber genau das geht meines Erachtens aus dem FernUni-Lehrstoff so hervor.
Im Palandt wird übrigens zu § 929 unter Randnummer 10 auch erwähnt, dass mittelbarer Besitz genügt, sofern der Veräußerer nicht der Besitzmittler ist.
Ich denke, das wurde von der FernUni einfach nicht berücksichtigt. Vielleicht weil's ein Sonderfall ist.
Ich hoffe, ich habe keinen zu sehr verwirrt. Aber da es gerade bei der Eigentumsübertragung auf Einzelheiten ankommt, wollt ich darauf hingewiesen haben.
Gruß, Andy