B
Benutzer3241
612/1 Veräuss.leibrente, nachtr. Versteuerung
Guten Tag,
bin beim Klausurtraining auf folgenden Widerspruch (?) gestossen:
In dem mir vorliegenden Kurs 612 KE 1 (Stand 04/08) Kapitel 4 Tz. 4.2.2.2.1 Seite 52, Beispiel 23 Seite 53 und Tz. 4.8 Tabelle Seite 69 Bst. b) heisst es, dass die jährlichen Rentenzahlungen erst dann zu versteuern sind, wenn sie zusammengerechnet das Eigenkapital übersteigen.
In einigen Fachaufsätzen wird die Ansicht vertreten, dass die jährlichen Tilgungsanteile der Rentenzahlungen gegen das Kapitalkonto zu addieren sind.
In R16 Abs. 11 Seite 7 der EStR 2005 wird von dem "Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistung" und dem "in den wiederkehrenden Leistungen enthaltenen Zinsanteilen" gesprochen.
Daraus interpretiere ich, dass die Formulierung "Kapitalanteil" gleichbedeutend mit "Tilgungsanteil" wäre und einen Widerspruch zu den Angaben in der o.g. Kurseinheit darstellt.
Daher die Frage: Werden die gesamten Rentenzahlungen (Zins- und Tilgungsanteil) oder "nur" der Tilgungsanteil gegen das Kapitalkonto im Fall der Veräusserungsleibrente bei nachträglicher Versteuerung beim Veräusserer/Rentenberechtigten aufgerechnet?
Habe diese Frage auch an den Lehrstuhl geschickt und werde dann ggf.
hier noch berichten, für Vorab-Diskussion wäre ich dankbar.
Gruss aus Hannover ...
Guten Tag,
bin beim Klausurtraining auf folgenden Widerspruch (?) gestossen:
In dem mir vorliegenden Kurs 612 KE 1 (Stand 04/08) Kapitel 4 Tz. 4.2.2.2.1 Seite 52, Beispiel 23 Seite 53 und Tz. 4.8 Tabelle Seite 69 Bst. b) heisst es, dass die jährlichen Rentenzahlungen erst dann zu versteuern sind, wenn sie zusammengerechnet das Eigenkapital übersteigen.
In einigen Fachaufsätzen wird die Ansicht vertreten, dass die jährlichen Tilgungsanteile der Rentenzahlungen gegen das Kapitalkonto zu addieren sind.
In R16 Abs. 11 Seite 7 der EStR 2005 wird von dem "Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistung" und dem "in den wiederkehrenden Leistungen enthaltenen Zinsanteilen" gesprochen.
Daraus interpretiere ich, dass die Formulierung "Kapitalanteil" gleichbedeutend mit "Tilgungsanteil" wäre und einen Widerspruch zu den Angaben in der o.g. Kurseinheit darstellt.
Daher die Frage: Werden die gesamten Rentenzahlungen (Zins- und Tilgungsanteil) oder "nur" der Tilgungsanteil gegen das Kapitalkonto im Fall der Veräusserungsleibrente bei nachträglicher Versteuerung beim Veräusserer/Rentenberechtigten aufgerechnet?
Habe diese Frage auch an den Lehrstuhl geschickt und werde dann ggf.
hier noch berichten, für Vorab-Diskussion wäre ich dankbar.
Gruss aus Hannover ...